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Zivilrecht
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Regeste:
Art. 172 ff., Art. 273 Abs. 1 ZGB, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK – Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst auch das Recht, von den beim Gericht eingereichten Stellungnahme
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Datenschutzrecht
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den Begriff «schützenswerter Zweck» nicht nach dem Methodenpluralismus ausgelegt, sondern sich im Resultat auf die Stellungnahme der Datenschutzbeauftragten, das heisst auf eine behördeninterne Meinung, Mitglieder zu gewinnen und darüber hinaus deren Gunst bei anstehenden Wahlen. Sie würden damit im Resultat nichts anderes als Wahlwerbung betreiben. Diese Art der Datenverwendung weise jedoch keinen kom
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§ 25 Abs. 1 lit. a DMSG
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Bausubstanz aus dem 16., 17., 18. und 19. Jahrhundert vorhanden sei (vgl. Erw. 2 d/gg). Mit diesem Resultat vor Augen büssen nun aber auch die Einschätzungen des Gegengutachters zum wissenschaftlichen Wert
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Politische Rechte und Bürgerrecht
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Weiterung des Anteilhaberkreises wäre das Nutzungsrecht nicht mehr Ausfluss des Bürgerrechtes, sondern Resultat der Anteilhabereigenschaft, d.h. der Mitgliedschaft zu der öffentlich-rechtlichen Körperschaft der
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Gerichtspraxis
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e zum identischen Sachverhalt befassen müssten, was zu unterschiedlichen sich widersprechenden Resultaten führen könnte. Solche Doppelspurigkeiten versucht das Recht indessen zu vermeiden, indem Behörden
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Art. 197 ZGB und Art. 198 ZGB
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zwar erst später erfolgt, doch sei auf diese Mitteilung nicht abzustellen.
10.2.2 Das gleiche Resultat ergebe sich auch – und dies habe die Vorinstanz zu Unrecht nicht berücksichtigt – aus einem Schreiben
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Submissionsrecht
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bewirken – der Gemeinderat von W. weigert sich ein derartiges Verfahren durchzuführen – noch wäre das Resultat verfahrensentscheidend. Im Übrigen wäre es überaus problematisch, wenn sich das Verwaltungsgericht durchzuführen waren, und beide Verfahren zum gleichen, für die Beschwerdeführerinnen negativen Resultat geführt haben, ist es angezeigt, die Gerichtskosten hälftig zwischen beiden Verfahren aufzuteilen
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Art. 127 Abs. 3 BV
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s Arbeitsentgelt von Fr. 183'221.67 (Fr. 150'000.– + 1/3 × Fr. 99'665.–) ergeben. Obwohl dieses Resultat dem vorliegenden Einzelfall grundsätzlich angemessen wäre, taugt dieses Berechnungsmodell nicht
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Staats- und Verwaltungsrecht
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e zum identischen Sachverhalt befassen müssten, was zu unterschiedlichen sich widersprechenden Resultaten führen könnte. Solche Doppelspurigkeiten versucht das Recht indessen zu vermeiden, indem Behörden
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Staats- und Verwaltungsrecht
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eindeutig ermitteln liess. Aufgrund dieser Ausgangslage führt eine historische Auslegung zum gleichen Resultat wie schon die grammatikalische, die systematische und diejenige nach Sinn und Zweck: Die stets die Bohlgutschstrasse auch im Sinne von § 4 Abs. 1 lit. b GSW öffentlich sei.
c/aa) Um zu diesem Resultat zu gelangen, legen sie zunächst den in § 4 Abs. 1 lit. b GSW verwendeten Begriff «Gemeinwesen» aus gleichwohl argumentiert, dass auch eine Auslegung des Grundbuchbelegs vom 18. Dezember 1944 zu einem Resultat in ihrem Sinne führe. Bei diesem Beleg handelt es sich um den damaligen Beschluss des Einwohnerrats