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§ 17bis und §§ 73 bis 79 GG, §§ 67–69 WAG, Art. 34 BV
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des knappen Resultates die Meinung wechseln oder für sie die Fragestellung an der ersten Abstimmung nicht klar war. Es könnten somit zwei verschiedene, aber korrekt zustande gekommene Resultate vorliegen gebildete Willen ist grundsätzlich zu akzeptieren, auch wenn das Resultat einer Wahl nur knapp ausgefallen ist. Würden bei knappen Resultaten auf entsprechendes Begehren hin immer Nachzählungen ohne weitere bis GG. Die Beschwerdeführerin rügt abstimmungsrechtliche Mängel. Es hätte aufgrund des knappen Resultates eine Nachzählung erfolgen sollen. Sie beantragt eine Urnenabstimmung.
3. § 67 Abs. 2 WAG lautet:
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Gerichtspraxis
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Inhalt leicht feststellbar ist und die Interpretation des Dienstbarkeitsvertrages ein unzweifelhaftes Resultat ergibt. Setzt z.B. die Beurteilung der zivilrechtlichen Vorfrage Beweismassnahmen voraus, muss die bezüglich Rabatte nachvollziehen kann und auch auf diese Weise nicht in allen Fällen zu einem plausiblen Resultat gelangt. Mit ihrem «Separatausdruck» verstösst die Beschwerdeführerin in vielerlei Hinsicht gegen sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist.
a) In der Opferhilfe ist stets vom Resultat einer Straftat auf Seiten des Opfers und nicht vom Täterwillen auszugehen. Von Bedeutung ist somit
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Sozialhilfe und Arbeitsmarktrecht
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einen angemessenen und zumutbaren Verwandtenbeitrag aushandeln. Wenn die Verhandlungen zu keinem Resultat führen und die Verwandtenunterstützung strittig ist, so muss die Sozialbehörde eine Unterstützungsklage
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Stimmrecht
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des knappen Resultates die Meinung wechseln oder für sie die Fragestellung an der ersten Abstimmung nicht klar war. Es könnten somit zwei verschiedene, aber korrekt zustande gekommene Resultate vorliegen gebildete Willen ist grundsätzlich zu akzeptieren, auch wenn das Resultat einer Wahl nur knapp ausgefallen ist. Würden bei knappen Resultaten auf entsprechendes Begehren hin immer Nachzählungen ohne weitere bis GG. Die Beschwerdeführerin rügt abstimmungsrechtliche Mängel. Es hätte aufgrund des knappen Resultates eine Nachzählung erfolgen sollen. Sie beantragt eine Urnenabstimmung.
3. § 67 Abs. 2 WAG lautet:
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Staats- und Verwaltungsrecht
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nun nach vier Jahren per Ende Januar 2011 die Highschool abgeschlossen bzw. Mitte März 2011 die Resultate des Highschool-Abschlusses erhalten habe. Zum Zeitpunkt der Eheschliessung habe Z. die Highschool
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Gerichtspraxis
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des knappen Resultates die Meinung wechseln oder für sie die Fragestellung an der ersten Abstimmung nicht klar war. Es könnten somit zwei verschiedene, aber korrekt zustande gekommene Resultate vorliegen gebildete Willen ist grundsätzlich zu akzeptieren, auch wenn das Resultat einer Wahl nur knapp ausgefallen ist. Würden bei knappen Resultaten auf entsprechendes Begehren hin immer Nachzählungen ohne weitere bis GG. Die Beschwerdeführerin rügt abstimmungsrechtliche Mängel. Es hätte aufgrund des knappen Resultates eine Nachzählung erfolgen sollen. Sie beantragt eine Urnenabstimmung.
3. § 67 Abs. 2 WAG lautet:
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§ 53 Abs. 2 – Bauordnung der Stadt Zug vom 7. April 2009 (BO)
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Regeste:
Auslegung von § 53 Abs. 2 BO Zug – Eine Auslegung der Bestimmung nach der grammatikalischen, historischen, systematischen und teleologischen Methode ergibt, dass bei Neubauten in der Sonder
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Verwaltungspraxis
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sie zum Aufbau und zur Führung einer Kindertagesstätte als überfordert anzusehen ist. Ein anderes Resultat würde bedeuten, dass Mütter mit kleinen Kindern grundsätzlich keine Kindertagesstätte eröffnen könnten
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Rechtspflege
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erteilen. Eventualiter sei ihm die Wiederholung der schriftlichen Beurkundungsprüfung zu erlassen, das Resultat des schriftlichen Prüfungsteils Beurkundungsrecht für den Fähigkeitsausweis anzuerkennen und ihn Demgemäss kann sich der Beschwerdeführer nicht darauf berufen, er habe aufgrund der ausreichenden Resultate im Fach Beurkundungsrecht in der von ihm letztlich nicht bestandenen Anwaltsprüfung nach dem Erwerb
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§§ 3, 17, 17bis, 138 GG, § 67 Abs. 2 aWAG, §§ 27, 28, 73 KV, Art. 8, 35, 50 Abs. 1 BV
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Weiterung des Anteilhaberkreises wäre das Nutzungsrecht nicht mehr Ausfluss des Bürgerrechtes, sondern Resultat der Anteilhabereigenschaft, d.h. der Mitgliedschaft zu der öffentlich-rechtlichen Körperschaft der