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1886.21 - Ablauf der Referendumsfrist: 2. November 2010
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wählt seine Vizepräsidentin bzw. seinen Vizepräsidenten (Vizepräsi- dium) und bestimmt die Präsidien und Mitglieder der Abteilungen. 4 Es verfügt über eine Kanzlei. 5 Es regelt die Einzelheiten seiner Or Kantonsgericht wird durch die Geschäftsordnung in Abteilungen gegliedert. 2 Es wählt seine Vizepräsidentin bzw. seinen Vizepräsidenten (Vizepräsi- dium) und bestimmt die Präsidien und Mitglieder derAbteilungen Strafgericht kann durch die Geschäftsordnung in Abteilungen ge- gliedert werden. 2 Es wählt seine Vizepräsidentin bzw. seinen Vizepräsidenten (Vizepräsi- dium) und bestimmt die Präsidien und Mitglieder derAbteilungen
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1886.13 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
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wählt seine Vizepräsidentin bzw. seinen Vizepräsidenten (Vizepräsi- dium) und bestimmt die Präsidien und Mitglieder der Abteilungen. 4 Es verfügt über eine Kanzlei. 5 Es regelt die Einzelheiten seiner Or Kantonsgericht wird durch die Geschäftsordnung in Abteilungen gegliedert. 2 Es wählt seine Vizepräsidentin bzw. seinen Vizepräsidenten (Vizepräsi- dium) und bestimmt die Präsidien und Mitglieder derAbteilungen Strafgericht kann durch die Geschäftsordnung in Abteilungen ge- gliedert werden. 2 Es wählt seine Vizepräsidentin bzw. seinen Vizepräsidenten (Vizepräsi- dium) und bestimmt die Präsidien und Mitglieder derAbteilungen
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2050.1a - Beilage
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klare Portalsituation zur bestehenden Stadt Zug hin gebildet werden. Da seine Grundfläche auch deutlich kleiner ist, bleibt trotz seiner Höhe genügend Freiraum, um die Besu- cher grosszügig auf das Areal der positiv. Es kann somit ein reprä- sentatives und vor allem städtisches Zentrum entstehen, das durch seine Dichte und klare Anordnung mit prägnanten Nut- zungen einen identitätsstarken Standort in Zugs Westen entlang der General-Guisan-Strasse keine Eingangssituation für die Verwaltung bilden und bricht durch seine Höhe die Massstäblichkeit des entstehenden Platzes. Eine Aufstockung der Gerichtsgebäudes kann auch
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1844.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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erneut seine Kom- petenz in der Zusammenarbeit von Naturwissenschaft und Ökonomie. 3. Zusammenarbeit des Regierungsrates mit dem Energy Science Center der ETH Zürich Der Regierungsrat verfolgt seine Ener überwiesen. Wir gehen nachfolgend auf den Vorstoss ein und nehmen Stellung. 1. Das Postulat und seine Einbettung in weitere energiepolitische Vorstösse Mit dem Postulat will die CVP-Fraktion den Regierungsrat vor zwei Jahren entstanden ist, ist zumindest das Leitbild unverändert aktuell: Der Kanton Zug und seine Bevölkerung haben grossen Energie- bedarf. Sie haben aber auch Chancen für bessere Lösungen bei der
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1841.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Motion der SVP-Fraktion verlangt, den Bildungsrat abzuschaffen und seine Aufgaben dem Regierungsrat zuzuweisen. 4.1 Der Bildungsrat und seine Aufgaben Der Bildungsrat wird gestützt auf § 65 Abs. 1 SchulG vom Regierung 3.2 Beurteilung des Motionsanliegens 4. Abschaffung des Bildungsrates 4.1 Der Bildungsrat und seine Aufgaben 4.2 Beurteilung des Motionsanliegens 5. Anträge Seite 2/10 1840.2/1841.2/1920.2 - 13637 A überwiesen. 2. Bildungsstrategie 2.1 Regierungsrätliche Gesamtstrategie Im Frühjahr hat der Regierungsrat seine übergeordnete Gesamtstrategie für die Jahre 2010- 2018 und die darauf beruhenden Legislaturziele 2010-2014
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1840.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Motion der SVP-Fraktion verlangt, den Bildungsrat abzuschaffen und seine Aufgaben dem Regierungsrat zuzuweisen. 4.1 Der Bildungsrat und seine Aufgaben Der Bildungsrat wird gestützt auf § 65 Abs. 1 SchulG vom Regierung 3.2 Beurteilung des Motionsanliegens 4. Abschaffung des Bildungsrates 4.1 Der Bildungsrat und seine Aufgaben 4.2 Beurteilung des Motionsanliegens 5. Anträge Seite 2/10 1840.2/1841.2/1920.2 - 13637 A überwiesen. 2. Bildungsstrategie 2.1 Regierungsrätliche Gesamtstrategie Im Frühjahr hat der Regierungsrat seine übergeordnete Gesamtstrategie für die Jahre 2010- 2018 und die darauf beruhenden Legislaturziele 2010-2014
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1886.07b - Beilage 2
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wählt seine Vizepräsidentin bzw. seinen Vizepräsidenten (Vizepräsidi- um) und bestimmt die Präsidien und Mitglieder der Abteilungen. 4 Es verfügt über eine Kanzlei. 5 Es regelt die Einzelheiten seiner Or Kantonsgericht wird durch die Geschäftsordnung in Abteilungen ge- gliedert. 2 Es wählt seine Vizepräsidentin bzw. seinen Vizepräsidenten (Vizepräsidi- um) und bestimmt die Präsidien und Mitglieder der Abteilungen Strafgericht kann durch die Geschäftsordnung in Abteilungen geglie- dert werden. 2 Es wählt seine Vizepräsidentin bzw. seinen Vizepräsidenten (Vizepräsidi- um) und bestimmt die Präsidien und Mitglieder der Abteilungen
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1886.06 - Antrag des Obergerichts
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wählt seine Vizepräsidentin bzw. seinen Vizepräsidenten (Vizepräsi- dium) und bestimmt die Präsidien und Mitglieder der Abteilungen. 4 Es verfügt über eine Kanzlei. 5 Es regelt die Einzelheiten seiner Or Kantonsgericht wird durch die Geschäftsordnung in Abteilungen gegliedert. 2 Es wählt seine Vizepräsidentin bzw. seinen Vizepräsidenten (Vizepräsi- dium) und bestimmt die Präsidien und Mitglieder derAbteilungen Strafgericht kann durch die Geschäftsordnung in Abteilungen ge- gliedert werden. 2 Es wählt seine Vizepräsidentin bzw. seinen Vizepräsidenten (Vizepräsi- dium) und bestimmt die Präsidien und Mitglieder derAbteilungen
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1920.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Motion der SVP-Fraktion verlangt, den Bildungsrat abzuschaffen und seine Aufgaben dem Regierungsrat zuzuweisen. 4.1 Der Bildungsrat und seine Aufgaben Der Bildungsrat wird gestützt auf § 65 Abs. 1 SchulG vom Regierung 3.2 Beurteilung des Motionsanliegens 4. Abschaffung des Bildungsrates 4.1 Der Bildungsrat und seine Aufgaben 4.2 Beurteilung des Motionsanliegens 5. Anträge Seite 2/10 1840.2/1841.2/1920.2 - 13637 A überwiesen. 2. Bildungsstrategie 2.1 Regierungsrätliche Gesamtstrategie Im Frühjahr hat der Regierungsrat seine übergeordnete Gesamtstrategie für die Jahre 2010- 2018 und die darauf beruhenden Legislaturziele 2010-2014
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2068.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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die Verwaltung und die Nutzung dieser Grundlagendaten. B. Anlass und Ziele Der Mensch will seit je seine Umgebung kennen und nutzen. Verbessertes Wissen um die Na- turzusammenhänge und neue technische Mittel qualitativen und technischen Grundanforderungen an die Geobasisdaten sicher zu stellen. • Der Kanton hat seine Gesetzgebung an die einheitlichen Vorgaben über den Zugang zu Geobasisdaten anzupassen und Widersprüche dass die Geobasisdaten gesamt- schweizerisch verknüpft und ausgetauscht werden. Er soll deshalb seine Datenmodelle und Darstellungsmodelle so gestalten, dass die Bundesziele nicht vereitelt werden (Abs