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972.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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dieses Amt. Im Februar 2003 nahm Beat Gsell seine Tätigkeit als Vermittler im Kanton Zug auf. Seit Mitte Mai 2003 ist die Vermittlerstelle eingerichtet. In seinen Tätigkeitsberichten 2003 und 2004 hat er rn. An zwei Veranstaltungen skizzierte er erstmals seine Vorstellungen der neuen Vermittlertätigkeit. In der Folge erhielt er die Gelegenheit, seine Tätigkeit den Direktionssekretären, den Amtsleitern Vermitt- lers besucherfreundlich und funktionsgerecht eingerichtet werden. Der Ort überzeugt durch seine gute und diskrete Erreichbarkeit. Der Regierungsrat stellte für die Vermittlertätigkeit ein Teilzeitpensum
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974.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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dieses Amt. Im Februar 2003 nahm Beat Gsell seine Tätigkeit als Vermittler im Kanton Zug auf. Seit Mitte Mai 2003 ist die Vermittlerstelle eingerichtet. In seinen Tätigkeitsberichten 2003 und 2004 hat er rn. An zwei Veranstaltungen skizzierte er erstmals seine Vorstellungen der neuen Vermittlertätigkeit. In der Folge erhielt er die Gelegenheit, seine Tätigkeit den Direktionssekretären, den Amtsleitern Vermitt- lers besucherfreundlich und funktionsgerecht eingerichtet werden. Der Ort überzeugt durch seine gute und diskrete Erreichbarkeit. Der Regierungsrat stellte für die Vermittlertätigkeit ein Teilzeitpensum
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2950.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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Ziele richtet der Regierungsrat seine Geschäftstätigkeit entsprechend aus und dokumentiert deren Umset- zung nicht zuletzt in seinen Anträgen an den Kantonsrat. Bei seinen Geschäften orientiert sich 1 Ü wohl bald einmal mit der Forderung konfrontiert, jedes Geschäft auch auf seine Wirtschaftlichkeit, seine KMU-Verträglichkeit, seine Effizienz etc. zu prüfen. Zudem gibt es verschiedene Faktoren, politische Stellungnahme: Dazu gehört auch die allgemeinverständliche Zusammenfassung mit dem Ziel, den Plan und seine Umweltauswirkungen in einem für Nichtfachleute verständlichen Text darzustellen, um Verantwortliche
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1297.04 - Anträge der erweiterten Justizprüfungskommission
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Strafkompetenz der Gemeinderäte umfasst Bussen bis zu 500 Fran- ken. § 30 1 unverändert 2 unverändert 3 Seine Spruchkompetenz umfasst: 1. Freiheitsstrafen bis zu 12 Monaten, Geldstrafen, Bussen und gemeinnüt- den Voraussetzungen von Art. 344 StGB ausgesprochen. 3 Das Untersuchungsrichteramt befindet über seine Zuständigkeit im interkantonalen Verhältnis und vertritt im Streitfall den Kanton im Verfahren nach ausgewiesener Krankheit oder aus andern wichtigen Gründen vom persönlichen Erscheinen befreien, sofern seine Anwesenheit nicht erforderlich ist. 6 … im Interesse des Verfahrens ausnahmsweise uner- lässlich ist
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1297.02 - Antrag des Obergerichtes und des Regierungsrates
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Strafkompetenz der Gemeinderäte umfasst Bussen bis zu 500 Fran- ken. § 30 1 unverändert 2 unverändert 3 Seine Spruchkompetenz umfasst: 1. Freiheitsstrafen bis zu 12 Monaten, Geldstrafen, Bussen und gemeinnüt- den Voraussetzungen von Art. 344 StGB ausgesprochen. 3 Das Untersuchungsrichteramt befindet über seine Zuständigkeit im interkantonalen Verhältnis und vertritt im Streitfall den Kanton im Verfahren nach ausgewiesener Krankheit oder aus andern wichtigen Gründen vom persönlichen Erscheinen befreien, sofern seine Anwesenheit nicht erforderlich ist. 6 3 Bleibt der Beschuldigte trotz zweimaliger ordnungsgemässer
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1297.08 - Antrag des Regierungsrates und des Obergerichtes für die 2. Lesung
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Strafkompetenz der Gemeinderäte umfasst Bussen bis zu Fr. 500.–. § 30 1 unverändert 2 unverändert 3 Seine Spruchkompetenz umfasst: 1. Freiheitsstrafen bis zu 12 Monaten, Geldstrafen, Bussen und gemeinnüt- den Voraussetzungen von Art. 344 StGB ausgesprochen. 3 Das Untersuchungsrichteramt befindet über seine Zuständigkeit im interkantonalen Verhältnis und vertritt im Streitfall den Kanton im Verfahren nach ausgewiesener Krankheit oder aus andern wichtigen Gründen vom persönlichen Erscheinen befreien, sofern seine Anwesenheit nicht erforderlich ist. 6 3 Bleibt der Beschuldigte trotz zweimaliger ordnungsgemässer
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1297.10 - Ablauf der Referendumsfrist: 28. Februar 2006
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Strafkompetenz der Gemeinderäte umfasst Bussen bis zu Fr. 500.–. § 30 1 unverändert 2 unverändert 3 Seine Spruchkompetenz umfasst: 1. Freiheitsstrafen bis zu 12 Monaten, Geldstrafen, Bussen und gemeinnüt- den Voraussetzungen von Art. 344 StGB ausgesprochen. 3 Das Untersuchungsrichteramt befindet über seine Zuständigkeit im interkantonalen Verhältnis und vertritt im Streitfall den Kanton im Verfahren nach ausgewiesener Krankheit oder aus andern wichtigen Gründen vom persönlichen Erscheinen befreien, sofern seine Anwesenheit nicht erforderlich ist. 6 3 Bleibt der Beschuldigte trotz zweimaliger ordnungsgemässer
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1332.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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verpflichtete sich, die Burg auf seine Kos- ten als historisches Baudenkmal in Stand zu stellen, als Museum umzubauen und einzurichten sowie die Burgliegenschaft auf seine Kosten zu unterhalten und sie der geachtet, auch Personen mit Beziehungen zur Wirtschaft zu wählen. Ende April 2005 nahm der Stiftungsrat seine Arbeit auf. Der neue Museumsdirektor befasste sich vorrangig mit der Neugestaltung des Museums. Das Männer, Menschen aus allen sozialen Gruppen und Schichten. Das Fachpublikum soll dabei ebenso auf seine Rechnung kommen wie junge Leute, denen ein spezielles Programm angeboten wird. 4. Bauliche Massnahmen
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2191.0 - gedruckter Bericht
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Benutzungsreglemente der kantonalen Schulen sind vereinheitlicht Abge- schlossen L32 Der Kanton stellt seine Sport- anlagen allen privaten, ge- meinnützigen sportbetriebs- orientierten Trägerschaften mit Sitz und somit keine expliziten Kantonsbeiträge erhoben werden können. Kommentar Finanzplan Das GIBZ hat seine Strategie als Bildungszentrum auf die Erfordernisse des Erwerbsmarktes in den gewerblichen, industriellen eines Arbeitstages (24 Stunden) Gleich 4 Wirtschaftliche Leistungs erbringung: Der APDE erbringt seine Leistungen nach wirtschaftlichen Kriterien. Er stellt verrechenbare Leistungen den Vertrags partnern
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2123.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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ren sei, wenn seine Voraussetzungen gegeben seien, obligatorisch anzuwenden. Obschon dies das Bundesgericht für das eidgenössische Ordnungsbussengesetz so entschie- den hat, müssen seine Folgerungen doch vielmehr ein ganzes Bündel von Massnahmen. Dem pflichtet der Regierungsrat bei und verweist auch auf seine Ausführungen in der Motionsantwort vom 17. Februar 200920. 5. Systematik In systematischer Hinsicht Klarheit geschaffen. In verfahrensmässiger Hinsicht ermöglicht § 53 Abs. 2 GOG dem Gemeinderat, seine Befugnis- se als gemeindliche Übertretungsstrafbehörde auf ständige gemeindliche Angestellte zu über-