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1703.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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tes seiner Arbeit fernbleibt (Art. 324a Abs. 1 OR). Beim freiwilligen Feuerwehr- dienst stellt sich allerdings die Frage nach der Bereitschaft des Arbeitgebenden, seine Mitar- beitenden auf seine Kosten diesem Gesichtspunkt gesehen kommt der Dienstpflicht ein doch sehr spezieller Stellenwert zu. Wer seine Feuerwehrpflicht persönlich erfüllen möchte, kann dies unter Umständen im Einzelfall gar nicht tun wer- den. Letztlich wird hier die Vertragsfreiheit zur Anwendung gelangen: wer nicht will, dass seine Arbeitnehmenden freiwillig Feuerwehrdienst leisten, wird solche Leute gar nicht erst anstellen. In
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1727.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Regierungsrat lehnt die Schaffung einer neuen Fachstelle für Gesellschaftspolitik ab. Trotzdem möchte er seine Verantwortung in der Gesellschaftspolitik auch inskünftig wahrnehmen. Dabei legt der Regierungsrat t. Verantwortung in der Gesellschaftspolitik wahrnehmen Der Regierungsrat möchte auch in Zukunft seine Verantwortung in gesellschaftspolitischen Querschnittsaufgaben wahrnehmen. Dabei ist allerdings primär vollziehende Behörde des Kantons. Ihm obliegt die Aufsicht über die Staatsverwaltung (§ 2 Abs. 1). Es ist seine Aufgabe, die Zuteilung der Ämter zu den einzelnen Direktionen festzulegen. Die Ämter können in Abteilungen
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1854.01 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Recht eingebunden. Ferner soll der Amtsinhaber dem Parlament gegenüber Rechenschaft ablegen. Durch seine Tätigkeitsberichte erhält das Parlament zahlreiche Informationen über die Verwal- tung, die neben Neuenburg und Luzern (§ 67 der neuen Kantonsverfassung). Auch der Kanton Waadt hat eine Grundlage für seine Ombudsstel- le („service de médiation administrative indépendant“) auf Verfassungsstufe geschaffen Richtung. Bei der Mehrzahl der Kontakt- nahmen im Bereich der Personalkonflikte beschränkte sich seine Tätigkeit auf die Beratung: Die Möglichkeit sich bei einer aussenstehenden Stelle aussprechen und
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1846.1b - Beilage 2
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durch seine ausserordentliche Lage aus: Man ist hier verhältnismässig nahe an der Stadt und doch schon im Grünen. Diese Erkenntnis ist nicht neu. Bereits vor 400 Jahren liess Konrad Zurlauben seinen Familiensitz Schulhausbau nicht einzubeziehen. Die Raumdimensionen sind für Schulnutzungen nicht geeignet. Durch seine historisch einmalige Situation als erstes Gebäude auf dem Gründungsareal der Firma Landis & Gyr bietet angestrebt werden. Das Theilerhaus ist in den Planungen zum Schulhausbau nicht einbezogen. Durch seine historisch einma- lige Situation als erstes Gebäude auf dem Gründungsareal der Firma Landis & Gyr
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1909.2 - Antrag des Regierungsrates
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entsteht, haftet dieser gemäss seinem Recht. 2 Für den Schaden, der dem Leistungskäufer oder dem Kanton des Einsatzortes entstanden ist, haftet der Leistungserbringer, wenn ihn seine Mitarbeitenden oder der von oder grobfahrlässig verursacht haben. Der Rückgriff des Leistungserbringers auf seine Mitarbei- tenden richtet sich nach seinem Recht. 3 Die Vereinbarung kann eine von Absatz 1 abweichende Haftungsrege- lung Interkantonalen Polizeidienstes. Ausgenommen davon ist die persönliche Ausrüstung, welche jedes Korps für seine Mitarbeitenden stellt. Art. 25 Zugang zu den Leistungen 1 Die Leistungen des Interkantonalen Poli
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1909.4 - Ergebnis 1. Lesung im Kantonsrat
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entsteht, haftet dieser gemäss seinem Recht. 2 Für den Schaden, der dem Leistungskäufer oder dem Kanton des Einsatzortes entstanden ist, haftet der Leistungserbringer, wenn ihn seine Mitarbeitenden oder der von oder grobfahrlässig verursacht haben. Der Rückgriff des Leistungserbringers auf seine Mitarbei- tenden richtet sich nach seinem Recht. 3 Die Vereinbarung kann eine von Absatz 1 abweichende Haftungsrege- lung Interkantonalen Polizeidienstes. Ausgenommen davon ist die persönliche Ausrüstung, welche jedes Korps für seine Mitarbeitenden stellt. Art. 25 Zugang zu den Leistungen 1 Die Leistungen des Interkantonalen Poli
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1909.5 - Ablauf der Referendumsfrist: 7. Dezember 2010
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entsteht, haftet dieser gemäss seinem Recht. 2 Für den Schaden, der dem Leistungskäufer oder dem Kanton des Einsatzortes entstanden ist, haftet der Leistungserbringer, wenn ihn seine Mitarbeitenden oder der von oder grobfahrlässig verursacht haben. Der Rückgriff des Leistungserbringers auf seine Mitarbei- tenden richtet sich nach seinem Recht. 3 Die Vereinbarung kann eine von Absatz 1 abweichende Haftungsrege- lung Interkantonalen Polizeidienstes. Ausgenommen davon ist die persönliche Ausrüstung, welche jedes Korps für seine Mitarbeitenden stellt. Art. 25 Zugang zu den Leistungen 1 Die Leistungen des Interkantonalen Poli
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1970.1 - Interpellationstext
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auf stur, wenn der Kanton Zug seine berechtigten Anliegen vorbrachte. Mit welchen Konsequenzen müsste un- ser Kanton rechnen, wenn er ebenfalls auf stur schalten und seine Zahlungen auf 2000 Franken pro folgende Interpellation eingereicht: Der Kanton Zug hat die NFA im Grundsatz immer unterstützt und seine Solidarität mit struktur- schwachen Kantonen und Regionen bekundet. Die Solidarität seitens der N Betrag limitieren würde? 3. Kann sich der Regierungsrat vorstellen, einseitig eine Obergrenze für seine NFA- Zahlungen festzulegen und diese auch gegen einen allfälligen Widerstand von Bund und anderen
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2008.2 - Antwort des Regierungsrates
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Mitte 2009 als Mitglied beteiligt. Sie verwies auf den publizierten Umstand, dass der Kanton Aargau seine befristete Mitgliedschaft bei der GZA nicht verlängert, da der Aufwand und Ertrag im Be- reich der grundsätzlich geändert: Die Standortpromotion Zentralschweiz wurde ersatzlos aufgelöst, und der Bund hat seine direkten Standortpromoti- onsaktivitäten im Ausland unter Verzicht auf Direktansprachen von potenziell Kantonal- bank und seit Frühsommer 2011 auch Rhenus Alpina AG. Wie erwähnt, hat der Kanton Aargau seine befristete Mitgliedschaft nicht verlängert. Zur Zeit sind dem Regierungsrat keine weiteren Mitglieder
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2659.5c - Beilage 3: Zwischenbericht Regierungsrat
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die Mitglieder des Regie- rungsrats gewählt (vgl. Art. 61 KV ZH). Das jeweilige Präsidium behält seine angestammte Fachdi- rektion und die damit verbundenen Aufgaben. Die Verfassung des Kantons Schaffhausen n: – legt dem Regierungskollegium einen Bericht zur Zielerreichung des Politikplans vor; – setzt seine organisatorischen und formellen Weisungsbefugnisse im Falle ausbleibender Aufg a- benerfüllung durch deshalb zuweilen erschwert. Es ist zwar denkbar, dass die Stellung des Kantons Zug gestärkt würde, wenn seine Haltung während einer ganzen Legislatur immer durch dieselbe Pe r- son vertreten würde. Dies ist jedoch