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Art. 6 EMRK, Art. 30 BV, § 36 PersG, § 12 PersV, § 11 i.V.m. § 13 GO RR, § 8 VRG
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Vielmehr sind die Ausführungen des Baudirektors glaubhaft, dass er seine Teilnahme an dem von der Novartis AG lediglich mit seinem Sekretariat terminlich abgesprochenen Treffen nachträglich sogar habe Ausdruck bringt (BGE 119 Ia 271 E. 3a S. 272, zum Stimm- und Wahlrecht). Mit seinen Äusserungen hat der Baudirektor also seine politische Pflicht als Mitglied der zu den Planungsarbeiten bekanntermassen regelkonform zu handeln und in seiner Amtsführung Recht und Gesetz zu achten, ist von einem Regierungsmitglied nachgerade zu erwarten. Dabei ist immer vorauszusetzen, dass er seine persönliche Beurteilung wie
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Verwaltungspraxis
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Gemeinderat Y. reichte mit Schreiben vom 11. Januar 2012 seine Vernehmlassung zur Beschwerde ein und beantragte ihre Abweisung bzw. hielt an seinem Entscheid vom 23. November 2011 fest. Zusammenfassend macht alternative Einkommensquelle der Familie X bewiesen. So ist nicht bekannt, ob Herr X für seine Tätigkeiten bei seinem Bruder bezahlt wurde. Dass für die Familie X das Existenzminimum trotz Einstellung der Mit schriftlichem Entscheid vom 6. Oktober 2011 habe der Gemeinderat X seine Bitte abgelehnt, ohne dabei auch nur ansatzweise auf seine Darlegungen einzugehen. Die Argumentation des Gemeinderates erscheine
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Zivilrecht
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je m.H.).
3.5.3 Derjenige, der sich auf den Untergang eines Rechts beruft oder der seine Entstehung oder seine Anwendbarkeit bestreitet, trägt die Beweislast für die rechtsvernichtenden oder rechts rin zusammen mit A. nach U. umzieht. Er hat dies damals unterschriftlich bestätigt. Auch wenn er seine Zustimmung heute in Abrede stellt, ist festzuhalten, dass sich die Gesuchstellerin seit der Trennung helfen können. Dies haben sie in der Vergangenheit auch schon getan. Auch wenn der Gesuchsgegner seine Tochter nicht so regelmässig sieht, wie er das gerne hätte, so sprechen auch die zukünftigen Betr
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2011: Verwaltungsgericht
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verfügt. In Gebieten geringer Gefährdung (Gefahrenzone 3) entscheidet der Bauherr selbst, ob er seine Baute mit Objektschutzmassnahmen sichern will oder nicht (E. 2.c).
Bei der materiellen Überprüfung im Wald Sache der Direktion des Innern ist, die baupolizeilichen Aufgaben. Der Gemeinderat kann seine Befugnisse als Baubewilligungs- und Baupolizeibehörde teilweise an eine untere gemeindliche Behörde Feuerschutz der Gemeinde. Aus den Akten und den Rechtsschriften ergibt sich nicht, dass der Gemeinderat seine ihm von Gesetzes wegen zustehenden Kompetenzen betreffend Brandschutz bzw. Feuerschau an eine gem
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2010: Verwaltungsgericht
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vorgebrachte Rüge relevanten örtlichen Beziehung zum Bauobjekt steht und der Ausgang des Verfahrens seine Interessen beeinträchtigen könnte. Es ist daher jeweils zu untersuchen, ob eine enge nachbarliche weitere baurechtliche Entscheide bleibt, und nicht beliebig abgeändert werden darf, hat nach wie vor seine Gültigkeit. Bei der Arealbebauungsbewilligung handelt es sich um eine einfache Baubewilligung . Eine geben an, sie würden die fragliche Startrampe regelmässig benützen, K. sogar als Übungsgebiet für seine Flugschule (E. 3 und 4).
Die Beschwerdeführenden vermögen ihre Nähe zum Streitgegenstand nicht auf
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Sozialversicherung
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gegen die Verfügung eines Unfallversicherers zuerkannt, der seine Leistungen mit der Begründung eingestellt hatte, es lägen keine Folgen des in seine Leistungszuständigkeit fallenden Unfalls mehr vor (status massgebend ist.Aus dem Sachverhalt:
G.H. bezieht seit mehreren Jahren Ergänzungsleistungen für seine Kinder J.H. und S.H., welche für ihre kürzlich verstorbene Mutter und IV-Rentnerin einen Anspruch zur Frage der Überwindbarkeit der Schmerzproblematik bei der Beschwerdeführerin zu äussern hatte, seine Beurteilung anhand der vom Bundesgericht als hierfür massgebend erklärten Foerster-Kriterien vorzunehmen
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Familienrecht
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Das Wohl des Kindes ist nicht nur aus seiner subjektiven Sicht mit Blick auf sein momentanes Befinden zu beurteilen, sondern auch objektiv und mit Blick auf seine künftige Entwicklung (Urteil des Bund somit das Kind einem Dritten anvertrauen, es wieder zurückholen, dessen Beziehungen überwachen und seine Erziehung bestimmen. Wenn jedoch der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden könne, so könne, werde es Dritten anvertraut, welche die tatsächliche Obhut (garde de fait) erhielten und somit seine Pflegeeltern im Sinne von Art. 294 und Art. 300 ZGB würden. Diese Kindesschutzmassnahme bewirke, dass
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Bau- und Planungsrecht
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Projekt trotz fehlender eigener Ausnützungsreserven verwirklichen und der seine Ausnützung übertragende Grundstückeigentümer kann aus seinem Grundstück einen entsprechenden wirtschaftlichen Nutzen ziehen. Solange rven anderer Grundstücke beanspruchen kann. Andererseits kann der sich einschränkende Eigentümer seine Parzelle nachträglich wenigstens wirtschaftlich voll nutzen, falls er diese baulich nicht voll ausgenützt Der Regierungsrat bezieht dagegen in nicht zulässiger Art gesetzessystematische Gesichtspunkte in seine Betrachtungen ein, das heisst er liest die fragliche Bestimmung von Beginn weg im Zusammenhang mit
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Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
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Moment des Erstellens fähig sein, die Tragweite des Geschäfts zu erkennen und seine inhaltliche Bedeutung, seine Wirkungen sowie seine Zeitverhältnisse zu erfassen (Widmer Blum, a.a.O., S. 274).
4. (...) die Frage nach der Urteilsfähigkeit von zentraler Bedeutung.Aus dem Sachverhalt:
A beauftragte seine Ehefrau B mit öffentlich beurkundetem Vorsorgeauftrag vom 26. April 2013, ihn im Falle amtlich fe de, ob dieser gültig errichtet worden ist (Art. 363 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB); die Voraussetzungen für seine Wirksamkeit eingetreten sind (Ziff. 2); die beauftragte Person für ihre Aufgaben geeignet ist; und
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Denkmalschutz
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ät des Denkmals, d.h. seine Existenz in seiner möglichst vollständig überlieferten Materie mit all ihren Zeitspuren, sei Voraussetzung dafür, dass auch spätere Generationen seine Vielschichtigkeit erkennen Existenz des Denkmals in seiner möglichst vollständig überlieferten Materie mit all ihren Zeitspuren, ist Voraussetzung dafür, dass heutige, aber auch spätere Generationen seine Vielschichtigkeit erkennen Am 7. Januar 2014 verzichtete der Stadtrat Zug auf eine Vernehmlassung und verwies stattdessen auf seine Stellungnahme vom 29. November 2011 zuhanden des Amtes für Denkmalpflege und Archäologie, mit welchem