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1016.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
vorlagen und unter diesen Beschluss fielen, sind mittlerweilen beendet worden. Der Regierungsrat leitete seine Zuständigkeit zur Festlegung einer Alterslimite aus diversen Gesetzesbestimmungen ab, in denen er ein neues Notariats- gesetz ein, in dem folgende Altersgrenze eingeführt wird. „Der Notar verliert seine Eigenschaft als öffentlicher Beamter ab dem vollendeten 70. Altersjahr“. Mehrere Notare haben diese mit dem Vertrauen, das der Notar geniesse, vereinbar sein, so dass dieser nicht in der Lage sei, seine Funktion als öffentlicher Beamter auf vollkommen tadellose Art und Weise auszuüben. Um dieses Risiko
1084.01 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Verantwortlichen des Kantonsspitals Zug und des Spitals Baar erarbeitet. Dr. Hans Wälchli schloss seine Abklärungen mit einem Planungsbericht vom 15. März 2000 ab. Diesem liegen die Hochrechnungs-Daten für das Pflegezentrum eine verputzte, farbig gestrichene Gebäudehülle. Damit erhält jedes Gebäude seine eigene Identität. Durch die klare Volumetrie und die moderate Gebäudehöhe (16 Meter) fügt sich das kaum wettzumachen wären. Das Zuger Kantonsspital wäre während Jahren nicht mehr attraktiv und würde seine Konkur- renzfähigkeit verlieren. Wesentlich aber ist, dass am Standort Zug u.a. bezüglich Betriebskonzept
1194.1 - Bericht und Antrag des Obergerichtes
sowie die bisherigen Arbeiten des Referenten; es sei daher notwendig, dass Strafrichter Urs Flury seine Arbeiten bis zur Beurteilung fort- setzen könne. 2 1194.1 - 11350 Gemäss § 40a Abs. 1 Ziff. 3 GOG wenn ein Gericht wegen einer ausserordentlichen Zunahme der Arbeitslast nicht mehr in der Lage ist, seine Aufgabe innert angemessener Frist zu erfüllen. Der Grund für den Antrag, Urs Flury als ausser- or als ausserordentliches Ersatzmitglied des Strafgerichts des Kantons Zug zu wählen und er sei für seine Tätigkeit auf der Basis der bisherigen Entlöhnung als Strafrichter zu entschädigen. Wir ersuchen Sie
1144.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
des öffentlichen Verkehrs sowie Velo- und Wanderwege. Gestützt auf den Teilrichtplan Verkehr und seine Prioritätenliste werden nun auch die Projekte ausgearbeitet. Den Schluss bildete der Teilrichtplan 1144.1 - 11226 2.3. Regierungsrätliche Gesamtpolitik Der Regierungsrat beschloss am 3. Oktober 2000 seine regierungsrätliche Gesamt- politik 2000 bis 2010. Darin macht er auch Aussagen zur räumlichen Entwicklung Entsorgung, weitere Raumnutzungen beinhalten die Verkehrs- und Siedlungsstrategie des Kantons Zug für seine Agglo- meration Zug (Teilraum 1) im Sinne des Agglomerationsprogrammes des Bundes. Das neue Kapitel
1172.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Unternehmung geeignet ist und im öffentlichen Inte- resse liegt, ist offensichtlich. Der Staat soll seine Aufgaben möglichst effizient und effektiv erfüllen, ohne dabei die Privatwirtschaft unnötig zu be aufstellen. Aus Artikel 762 Absatz 4 OR folgt die unmittelbare und primäre Haftung des Gemein- wesens für seine Delegierten, während sich der Umfang und die Voraussetzungen der Haftung auch für das Gemeinwesen nach den allgemeinen aktienrechtlichen Be- stimmungen richten. Der Rückgriff des Kantons auf seine Delegierten richtet sich nach dem kantonalen Recht. Im Übrigen gelten für die Verbindlichkeiten der Aktien-
1180.2 - Antwort des Regierungsrates
den andern beiden Buchhaltungen hatte X keine Unterschriftenkompetenz finanzieller Art. Inwieweit X seine Kompetenzen überschritten hatte, ist Gegenstand der derzeit noch laufenden Strafuntersuchung. 5. Wusste Arbeitszeugnis vom 6. Juli 1994, worin es heisst: «Ein besonderes Ereignis am Arbeitsplatz veranlasste X seine Stelle zu kündigen. Er ist frei von allen Verpflichtungen der Gemeinde gegenüber, ausgenommen von eine Chance zu ge- ben. X wurde angestellt, weil er über sehr gute fachliche Zeugnisse verfügte und seine Ausbildung und Praxis dem Anforderungsprofil im Vergleich mit den anderen Bewerbungen am Besten entsprach
721.11 - Planungs- und Baugesetz (PBG)
oder weitere Erlasse nicht ausdrück­ lich eine andere Regelung vorsehen. * 4 Der Gemeinderat kann seine Befugnisse als Baubewilligungs­ und Baupo­ lizeibehörde teilweise an eine untere gemeindliche Behörde Richtplan. Der Ermessensspielraum der Gemeinden muss gewahrt bleiben. * 2 Der Regierungsrat koordiniert seine Genehmigungen mit allfälligen Be­ schwerdeentscheiden in der gleichen Sache. * 3 Ändert die Geneh Entscheiden richtet sich nach dem Verwaltungs­ rechtspflegegesetz1). Das zuständige Gemeinwesen hat für seine Forderun­ gen und Schadenersatzansprüche einen Anspruch auf Errichtung eines ge­ setzlichen Grund
162.1 - Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG)
Ausübung seines Amtes verhindert sein wird; 3. für die Dauer von höchstens zwei Jahren, wenn ein Gericht wegen ei­ ner ausserordentlichen Zunahme der Arbeitslast nicht mehr in der Lage ist, seine Aufgaben Verwaltungsgericht ordnet seine Organisation und den Geschäftsgang durch eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Kantonsrates be­ darf. 2 Das Verwaltungsgericht kann im Rahmen seiner Geschäftsordnung Kam­ § 60 Oberaufsicht 1 Das Verwaltungsgericht steht unter der Oberaufsicht des Kantonsrates. 2 Über seine Amtsführung erstattet das Verwaltungsgericht dem Kantonsrat alle zwei Jahre Bericht. 18 162.1 4.2
Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GG)
Gemeinderat ist ermächtigt, seine Entscheidungsbefugnisse in Ver­ waltungsangelegenheiten in einzelnen, genau bezeichneten Bereichen einem Ratsausschuss oder einzelnen seiner Mitglieder zu delegieren. 2 Zweckverband erhebt von den beteiligten Gemeinden gemäss der Ver­ bandsordnung Beiträge, soweit er seine Ausgaben nicht aus anderen Ein­ nahmen decken kann. 2 Der Zweckverband kann Gebühren und Vorzugslasten Gemeinderat legt vorbehältlich einer anderen Regelung die Aufgaben­ bereiche fest und teilt diese unter seine Mitglieder auf. Er regelt überdies die Zeichnungsbefugnis in den einzelnen Aufgabenbereichen. * 2
Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG)
Ausübung seines Amtes verhindert sein wird; 3. für die Dauer von höchstens zwei Jahren, wenn ein Gericht wegen ei­ ner ausserordentlichen Zunahme der Arbeitslast nicht mehr in der Lage ist, seine Aufgaben Verwaltungsgericht ordnet seine Organisation und den Geschäftsgang durch eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Kantonsrates be­ darf. 2 Das Verwaltungsgericht kann im Rahmen seiner Geschäftsordnung Kam­ § 60 Oberaufsicht 1 Das Verwaltungsgericht steht unter der Oberaufsicht des Kantonsrates. 2 Über seine Amtsführung erstattet das Verwaltungsgericht dem Kantonsrat alle zwei Jahre Bericht. 4.2. Die Ver

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