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Übereinkunft betreffend die Polizeitransporte
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wird; b) dass die Identität des Transportanden wenn möglich festgestellt wird; c) dass seine Ausweisschriften und seine Effekten dem Transport beige- fügt werden. 2 Jedem Polizeitransport, sei derselbe begleitet welche einen Polizeitransport anordnet, sorgt dafür: a) dass der zu Transportierende vorerst auf seine Transportfähigkeit un- tersucht und in Bezug auf Haut- und Ungezieferreinheit und Beklei- dung tr Routen Zwischenverpflegung durch die Polizeiposten an grösseren Bahnhöfen erhalten. Kann der Transport seinen Bestimmungsort nicht an ei- nem Tag erreichen, so erhalten die Transportierten an geeignetem Orte
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Übereinkunft zwischen den hohen Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug für die Organisation des Bistums Basel
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bischöflichen Kirchen allgemein üblichen Vorschriften abgefasst seyn wird, durch den Heiligen Vater seine kanonische Einsetzung. § 5 1 Der jährliche Gehalt für den Bischof ist auf achttausend Franken festge- Regierung keine Errichtung eines Seminars stattfinden können. 3 Jedoch steht es jedem Kanton frey, auf seine Kosten, unter Mitwirkung des Bischofs, ein eigenes Seminarium zu errichten, in welchem Falle sich gegenwärtigen Ver- trag vorbehalten und zugesichert. 2 Ebenso dem löblichen Stand Basel, entweder für seine sämtliche katholi- sche Bevölkerung, oder wo er es gut finden sollte, bloss für diejenige in dem ihm
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151.1 - Kantonsratsbeschluss über die Geschäftsordnung des Regierungsrats (GO RR)
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vertritt mit seinem Einverständnis die Stellvertreterin oder der Stellvertreter seine Geschäfte vor dem Regie rungsrat. Sofern sie oder er auch abwesend ist, übernimmt ihre bzw. seine Stellvertretung Regierungsrat orientiert die Öffentlichkeit und die kantonale Verwal tung regelmässig und rasch über seine Beschlüsse von allgemeinem Interes se, soweit sie nicht dem Amtsgeheimnis unterliegen. § 10 Koll Die Landschreiberin oder der Landschreiber führt das Protokoll. Der Re gierungsrat genehmigt es an seiner nächsten Sitzung. 2 Das Protokoll enthält die Beschlüsse sowie die Abstimmungen, Wahlen und Anstellungen
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632.1 - Steuergesetz
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Steuerpflicht 1 Von der Steuerpflicht sind befreit: a) der Bund und seine Anstalten nach Massgabe des Bundesrechts; b) der Kanton und seine Anstalten; c) die zugerischen Einwohner, Bürger und Kirchgemeinden steuerpflichtigen Person in Besitz oder in Verwaltung ha ben oder hatten, über dieses Vermögen und seine Erträgnisse; h) Personen, die mit der steuerpflichtigen Person Geschäfte tätigen oder getätigt haben Todestag bestehende Vermögen der Erblasse rin oder des Erblassers, seines in ungetrennter Ehe lebenden Eheteils und der unter seiner elterlichen Sorge stehenden minderjährigen Kinder aufge nommen. 2 Tatsachen
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721.11 - Planungs- und Baugesetz (PBG)
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oder weitere Erlasse nicht ausdrück lich eine andere Regelung vorsehen. * 4 Der Gemeinderat kann seine Befugnisse als Baubewilligungs und Baupo lizeibehörde teilweise an eine untere gemeindliche Behörde Richtplan. Der Ermessensspielraum der Gemeinden muss gewahrt bleiben. * 2 Der Regierungsrat koordiniert seine Genehmigungen mit allfälligen Be schwerdeentscheiden in der gleichen Sache. * 3 Ändert die Geneh Entscheiden richtet sich nach dem Verwaltungs rechtspflegegesetz1). Das zuständige Gemeinwesen hat für seine Forderun gen und Schadenersatzansprüche einen Anspruch auf Errichtung eines ge setzlichen Grund
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171.1 - Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GG)
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Gemeinderat ist ermächtigt, seine Entscheidungsbefugnisse in Ver waltungsangelegenheiten in einzelnen, genau bezeichneten Bereichen einem Ratsausschuss oder einzelnen seiner Mitglieder zu delegieren. 2 Zweckverband erhebt von den beteiligten Gemeinden gemäss der Ver bandsordnung Beiträge, soweit er seine Ausgaben nicht aus anderen Ein nahmen decken kann. 2 Der Zweckverband kann Gebühren und Vorzugslasten Gemeinderat legt vorbehältlich einer anderen Regelung die Aufgaben bereiche fest und teilt diese unter seine Mitglieder auf. Er regelt überdies die Zeichnungsbefugnis in den einzelnen Aufgabenbereichen. * 2
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721.11 - Planungs- und Baugesetz (PBG)
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oder weitere Erlasse nicht ausdrück lich eine andere Regelung vorsehen. * 4 Der Gemeinderat kann seine Befugnisse als Baubewilligungs und Baupo lizeibehörde teilweise an eine untere gemeindliche Behörde Richtplan. Der Ermessensspielraum der Gemeinden muss gewahrt bleiben. * 2 Der Regierungsrat koordiniert seine Genehmigungen mit allfälligen Be schwerdeentscheiden in der gleichen Sache. * 3 Ändert die Geneh Entscheiden richtet sich nach dem Verwaltungs rechtspflegegesetz1). Das zuständige Gemeinwesen hat für seine Forderun gen und Schadenersatzansprüche einen Anspruch auf Errichtung eines ge setzlichen Grund
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162.1 - Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG)
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Ausübung seines Amtes verhindert sein wird; 3. für die Dauer von höchstens zwei Jahren, wenn ein Gericht wegen ei ner ausserordentlichen Zunahme der Arbeitslast nicht mehr in der Lage ist, seine Aufgaben Verwaltungsgericht ordnet seine Organisation und den Geschäftsgang durch eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Kantonsrates be darf. 2 Das Verwaltungsgericht kann im Rahmen seiner Geschäftsordnung Kam § 60 Oberaufsicht 1 Das Verwaltungsgericht steht unter der Oberaufsicht des Kantonsrates. 2 Über seine Amtsführung erstattet das Verwaltungsgericht dem Kantonsrat alle zwei Jahre Bericht. 4.2. Die Ver
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721.11 - Planungs- und Baugesetz (PBG)
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oder weitere Erlasse nicht ausdrück- lich eine andere Regelung vorsehen. * 4 Der Gemeinderat kann seine Befugnisse als Baubewilligungs- und Baupo- lizeibehörde teilweise an eine untere gemeindliche Behörde Richtplan. Der Ermessensspielraum der Gemeinden muss gewahrt bleiben. * 2 Der Regierungsrat koordiniert seine Genehmigungen mit allfälligen Be- schwerdeentscheiden in der gleichen Sache. * 3 Ändert die Geneh Entscheiden richtet sich nach dem Verwaltungs- rechtspflegegesetz1). Das zuständige Gemeinwesen hat für seine Forderun- gen und Schadenersatzansprüche einen Anspruch auf Errichtung eines ge- setzlichen Grund
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721.11 - Planungs- und Baugesetz (PBG)
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oder weitere Erlasse nicht ausdrück- lich eine andere Regelung vorsehen. * 4 Der Gemeinderat kann seine Befugnisse als Baubewilligungs- und Baupo- lizeibehörde teilweise an eine untere gemeindliche Behörde Richtplan. Der Ermessensspielraum der Gemeinden muss gewahrt bleiben. * 2 Der Regierungsrat koordiniert seine Genehmigungen mit allfälligen Be- schwerdeentscheiden in der gleichen Sache. * 3 Ändert die Geneh Entscheiden richtet sich nach dem Verwaltungs- rechtspflegegesetz1). Das zuständige Gemeinwesen hat für seine Forderun- gen und Schadenersatzansprüche einen Anspruch auf Errichtung eines ge- setzlichen Grund