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632.1 - Steuergesetz
Steuerpflicht 1 Von der Steuerpflicht sind befreit: a) der Bund und seine Anstalten nach Massgabe des Bundesrechts; b) der Kanton und seine Anstalten; c) die zugerischen Einwohner-, Bürger- und Kirchgemeinden steuerpflichtigen Person in Besitz oder in Verwaltung ha- ben oder hatten, über dieses Vermögen und seine Erträgnisse; h) Personen, die mit der steuerpflichtigen Person Geschäfte tätigen oder getätigt haben Todestag bestehende Vermögen der Erblasse- rin oder des Erblassers, seines in ungetrennter Ehe lebenden Eheteils und der unter seiner elterlichen Sorge stehenden minderjährigen Kinder aufge- nommen. 2 Tatsachen
171.1 - Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GG)
Gemeinderat ist ermächtigt, seine Entscheidungsbefugnisse in Verwal- tungsangelegenheiten in einzelnen, genau bezeichneten Bereichen einem Ratsausschuss oder einzelnen seiner Mitglieder zu delegieren. 2 Zweckverband erhebt von den beteiligten Gemeinden gemäss der Ver- bandsordnung Beiträge, soweit er seine Ausgaben nicht aus anderen Einnah- men decken kann. 2 Der Zweckverband kann Gebühren und Vorzugslasten Gemeinderat legt vorbehältlich einer anderen Regelung die Aufgaben- bereiche fest und teilt diese unter seine Mitglieder auf. Er regelt überdies die Zeichnungsbefugnis in den einzelnen Aufgabenbereichen. * 2
632.1 - Steuergesetz
Steuerpflicht 1 Von der Steuerpflicht sind befreit: a) der Bund und seine Anstalten nach Massgabe des Bundesrechts; b) der Kanton und seine Anstalten; c) die zugerischen Einwohner-, Bürger- und Kirchgemeinden steuerpflichtigen Person in Besitz oder in Verwaltung ha- ben oder hatten, über dieses Vermögen und seine Erträgnisse; h) Personen, die mit der steuerpflichtigen Person Geschäfte tätigen oder getätigt haben Todestag bestehende Vermögen der Erblasse- rin oder des Erblassers, seines in ungetrennter Ehe lebenden Eheteils und der unter seiner elterlichen Sorge stehenden minderjährigen Kinder aufge- nommen. 2 Tatsachen
171.1 - Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GG)
Gemeinderat ist ermächtigt, seine Entscheidungsbefugnisse in Verwal- tungsangelegenheiten in einzelnen, genau bezeichneten Bereichen einem Ratsausschuss oder einzelnen seiner Mitglieder zu delegieren. 2 Zweckverband erhebt von den beteiligten Gemeinden gemäss der Ver- bandsordnung Beiträge, soweit er seine Ausgaben nicht aus anderen Einnah- men decken kann. 2 Der Zweckverband kann Gebühren und Vorzugslasten Gemeinderat legt vorbehältlich einer anderen Regelung die Aufgaben- bereiche fest und teilt diese unter seine Mitglieder auf. Er regelt überdies die Zeichnungsbefugnis in den einzelnen Aufgabenbereichen. * 2
632.1 - Steuergesetz
Steuerpflicht 1 Von der Steuerpflicht sind befreit: a) der Bund und seine Anstalten nach Massgabe des Bundesrechts; b) der Kanton und seine Anstalten; c) die zugerischen Einwohner-, Bürger- und Kirchgemeinden steuerpflichtigen Person in Besitz oder in Verwaltung ha- ben oder hatten, über dieses Vermögen und seine Erträgnisse; h) Personen, die mit der steuerpflichtigen Person Geschäfte tätigen oder getätigt haben Todestag bestehende Vermögen der Erblasse- rin oder des Erblassers, seines in ungetrennter Ehe lebenden Eheteils und der unter seiner elterlichen Sorge stehenden minderjährigen Kinder aufge- nommen. 2 Tatsachen
632.1 - Steuergesetz
Steuerpflicht 1 Von der Steuerpflicht sind befreit: a) der Bund und seine Anstalten nach Massgabe des Bundesrechts; b) der Kanton und seine Anstalten; c) die zugerischen Einwohner-, Bürger- und Kirchgemeinden steuerpflichtigen Person in Besitz oder in Verwaltung ha- ben oder hatten, über dieses Vermögen und seine Erträgnisse; h) Personen, die mit der steuerpflichtigen Person Geschäfte tätigen oder getätigt haben Todestag bestehende Vermögen der Erblasse- rin oder des Erblassers, seines in ungetrennter Ehe lebenden Eheteils und der unter seiner elterlichen Sorge stehenden minderjährigen Kinder aufge- nommen. 2 Tatsachen
721.11 - Planungs- und Baugesetz (PBG)
oder weitere Erlasse nicht ausdrück- lich eine andere Regelung vorsehen. * 4 Der Gemeinderat kann seine Befugnisse als Baubewilligungs- und Baupo- lizeibehörde teilweise an eine untere gemeindliche Behörde Richtplan. Der Ermessensspielraum der Gemeinden muss gewahrt bleiben. * 2 Der Regierungsrat koordiniert seine Genehmigungen mit allfälligen Be- schwerdeentscheiden in der gleichen Sache. * 3 Ändert die Geneh Entscheiden richtet sich nach dem Verwaltungs- rechtspflegegesetz1). Das zuständige Gemeinwesen hat für seine Forderun- gen und Schadenersatzansprüche einen Anspruch auf Errichtung eines ge- setzlichen Grund
1796.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
darauf hin, dass ab 2010 oder 2011 das Nationale Gebäudesanierungsprogramm der Kantone bereit ist. Seine Finanzierung wird unter Umständen mit einer Teilzweckbindung der gemäss CO2-Gesetz erhobenen Abgaben die sich mit eigenen Beiträgen an den Massnahmen beteiligen. Der Bund verdoppelt damit sozusagen seine bisherigen energiepolitischen Anstrengungen, in dem er gestützt auf das eidgenössische Energiegesetz kantonalen Liegenschaften auf Energieverwendung hin er- fasst. Der Regierungsrat wird gestützt auf seine Kompetenz nach § 35 Abs. 2 Bst. c des Fi- nanzhaushaltgesetzes vom 31. August 2006 (FHG; BGS 611.1)
1794.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Ebene und auf Bun- desebene konsequent für eine Stärkung der medizinischen Grundversorgung ein. Durch seine gezielten Anstrengungen zur Verbesserung der Gesundheit der Bevölkerung ist der Kan- ton auch auf letzten paar Jahren an Stellenwert gewonnen hat. Das Institut für Hausarztmedizin in Basel verstärkte seine Aktivitäten, an der Universität Zürich wurde ebenfalls ein Institut für Hausarztmedizin und in Lausanne unterlassen. Hier sind die entsprechenden Berufsorganisationen gefragt. Dass der Kanton Zug durch seine Anstrengungen zur Verbesserung der Gesundheit der Bevölkerung auch auf der "Nachfrageseite" aktiv
1725.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
en Gewaltprävention unserer Kommission zur Vorberatung überwiesen hat, reichte der Regierungsrat seine Anträge zur Änderung des Polizeigesetzes (§ 16 Wegweisung, Fern- haltung) sowie des Polizeistrafgesetzes 40 % definiert. Es wurde auch die Auffassung vertreten, der EVZ verlange nicht nur Eintritte für seine Spiele, sondern bezahle zudem sehr hohe Spielerlöhne. Vor diesem Hintergrund könne es nicht ange- auf die Eigenleistungen der jeweiligen Klubs nehmen. Die Zuger Polizei attestiert dem EVZ, dass er seine Sicherheitsaufgaben bisher gut wahrgenommen hat. Nach Auffassung der Kommission soll die Polizei dem

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