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2025.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Beurkundung (VeöB) die Standards für diese e- lektronischen Ausfertigungen und Beglaubigungen zu setzen. Seine Ausführungsbestimmun- gen müssen "die Interoperabilität der Informatiksysteme sowie die Integrität im Um- fang der Abschlagszahlung), § 69 Abs. 2 PBG (gesetzliches Pfandrecht des Gemeinwesens für seine Forderungen und Schadenersatzansprüche gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz), § 92 GewG (gesetzliches t nie Gebrauch gemacht. Im Rahmen der Neuregelung der Auf- sichtstätigkeit hat der Regierungsrat seine Befugnisse mit Beschluss vom 21. Dezember 1999 ge- stützt auf die §§ 2 Abs. 2 und 6 des Gesetzes über
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1842.3 - Bericht und Antrag der Raumplanungskommission
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Zubringer gebaut wird. Obwohl diese Zuständigkeiten gegeben sind, ist es wichtig, dass der Kanton Zug seine Anliegen bei der Bahnplanung des Bundes (sogenannte Sachpläne) formu- liert und rechtzeitig einbringt nels zusätzliche Gleise zwischen Zug und Baar braucht. Es ist heute nicht bekannt, wann der Bund seine Bahnplanung aktualisiert. Änderungen werden oft und kurzfristig vorgenommen. Jedoch ist die geplante noch möglich ist, muss nun geprüft werden. Mit dem geänderten Richtplantext V 5 macht der Kanton Zug seine Interessen gegenüber dem Bund kund. Auf dem neuen Neat-Zubringer durch den Kanton Zug wird auf jeden
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1846.1a - Beilage 1
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Kontext Der Standort Menzingen zeichnet sich einerseits durch seine exponierte Lage mit atemberaubender Weit- sicht, andererseits durch seine grossmassstäblichen, bestehenden Bauten aus. So prägt seit über wohl konditionierten Gleichgewicht und bilden ein städtebauliches Ensemble, welches gerade durch seine un- terschiedlichen Architekturen eine hohe Sensibilität gegenüber weiteren baulichen Eingriffen aufweist zu erhalten. Der westlich gelegene Gartenraum mit dem Studiengarten soll in seinen wesentlichen Zügen bewahrt und in seinen Feinheiten aufgewertet werden. Kontrollierte Anpassungen im Rahmen des neuen
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1852.01 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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träge durch die Legislative bedeutet für den Regierungsrat seinerseits eine Einschränkung seiner eigenen Kompetenzen, da der Kantonsrat seine Mei- nung zum jeweiligen Verwaltungsvollzug (dargestellt im Pilotphase (Vor- lage Nr. 1140.1 - 11215 vom 1. Juli 2003). In diesem Zusammenhang hat der Regierungsrat seine grundsätzlichen Überlegungen zur Wirkungsorientierten Verwaltungsführung ausführlich dargelegt und zuwiderläuft. Der Kantonsrat wird somit zukünftig rund sechzig Leistungsaufträge zu genehmigen haben, was seine Gestaltungsmöglichkeiten erheblich erweitert. Dabei gilt zu beachten, dass die Ge- nehmigung als Ganzes
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1724.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
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en Gewaltprävention unserer Kommission zur Vorberatung überwiesen hat, reichte der Regierungsrat seine Anträge zur Änderung des Polizeigesetzes (§ 16 Wegweisung, Fern- haltung) sowie des Polizeistrafgesetzes 40 % definiert. Es wurde auch die Auffassung vertreten, der EVZ verlange nicht nur Eintritte für seine Spiele, sondern bezahle zudem sehr hohe Spielerlöhne. Vor diesem Hintergrund könne es nicht ange- auf die Eigenleistungen der jeweiligen Klubs nehmen. Die Zuger Polizei attestiert dem EVZ, dass er seine Sicherheitsaufgaben bisher gut wahrgenommen hat. Nach Auffassung der Kommission soll die Polizei dem
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1886.01 - Bericht und Antrag des Obergerichts
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das Gerichtsorganisationsgesetz abstützen können. § 83 Grundsatz In § 83 werden das Hausrecht und seine Ausübung in grundlegender Weise geregelt. Der physi- sche Zwang bleibt der Polizei vorbehalten. Die können. Wegen der Datenschutz- problematik wird als Ermächtigungsbehörde nicht der Kantonsrat sondern seine Justizprüfungs- kommission eingesetzt. Das Ermächtigungsverfahren wird in der neuen StPO nicht geregelt; nachfolgenden Ausführungen des Regierungsrates materiell nicht Stellung. Der Regierungsrat begründet seine Anträge wie folgt: Mit der Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung wird die Geschäftslast
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1939.2 - Antwort des Regierungsrates
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chen Leistungsfähigkeit Rechnung zu tragen. Der Regierungsrat hält seine damaligen ausführlichen Stellungnahmen und damit auch seine Grundhaltung gegenüber der Aufwandbesteuerung weiterhin für sachgerecht anzuspre- chen. Der Regierungsrat hatte in den vergangenen Jahren wiederholt Gelegenheit, dem Kantonsrat seine Haltung zur Aufwandbesteuerung ausführlich darzulegen. Eine erste Gelegenheit bot die am 16. Januar chen Beantwortung. Beantwortung der Fragen Frage 1, Einleitungsteil: Wird Viktor Vekselberg nach seinem Umzug in den Kanton Zug pauschal (nach dem Aufwand) besteuert? Das Steuer- und Amtsgeheimnis, welches
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2037.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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ist – neben der Kostendämpfung – die Si- cherstellung der qualitativ hochstehenden Versorgung für seine Bevölkerung von zentraler Be- deutung. Kriterium für die Ausgestaltung der Spitalversorgung bilden Kanton muss somit künftig keine Investitionsbeiträge mehr an Spitäler leisten. Das Spital soll für seine In- vestitionen eine private Finanzierungslösung finden. Allerdings ist denkbar, dass ein Spital kei- Fallpauschale vorge- nommen, sobald ein Spital die Leistungsmenge überschreitet, die es benötigt, um seine Fix- kosten zu decken. Der Abschlag besteht – vereinfacht ausgedrückt – darin, dass der Tarif im Umfang
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2015.1 - Antwort des Regierungsrates
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wie folgt: Frage 1: Hat der Regierungsrat seine Haltung zur Initiative und zu Komitee-Beitritten bespro- chen? Antwort: Nein. Der Regierungsrat hat weder seine Haltung zur Volksinitiative "Schutz vor Waf- Zuger Regierung für die Einführung eines zentralen Waffenre- gisters vom 19. Februar 20082 sowie auf seine Vernehmlassungen zur Teilrevision des Waf- fengesetzes vom 17. Dezember 2002 und vom 28. Oktober 2003 Wäre ein Enthaltung bzw. wenn schon ein Eintritt ins Ja-Komitee nicht nahe liegender? Antwort: In seinem Beschluss vom 9. Januar 2007 hat der Regierungsrat entschieden, dass einzelne Mitglieder des Reg
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1929.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Regierungsrats vorgibt. Der Kantonsrat würde seinen eigenen Delegationsentscheid in Frage stellen, wenn er im Nachhinein über das Verordnungsveto Einfluss auf seine dem Re- gierungsrat delegierte Rechtsetz tragstellung überwiesen. Der Regierungsrat nimmt zum Motionsanliegen nachfolgend Stellung und gliedert seine Motionsantwort wie folgt: Seite 2/9 1929.2 - 13788 I. In Kürze …………………………………………………………………………………………… n Verordnungsentwurfs ist mit dieser Regelung zwar nicht möglich. Das Parlament kann jedoch über seine Kommission dem Bundesrat zur Kenntnis bringen, ob und inwieweit sie die vorgesehene Verordnung angepasst