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2412.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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Umsetzungsebene (operativ), z.B. in Form eines generellen Weisungsrechts. Der Regierungsrat soll seine eigenen, in § 47 KV genau umschriebenen Aufgabenbereiche ohne ständige Interventionen der Oberaufsicht umente einsetzt. Diese Selbstbeschränkung liegt im Eigeninteresse des Parlaments, weil es nur so seine eigene politische Rationalität gegenüber der Zweck -Mittel-Rationalität der Verwaltungsführung behaupten Gesetz oder in einer Verordnung. Ein solches Weisungsrecht bei klarer Rechtswidrigkeit kann jedoch seine Grenzen bei Rechten Dritter finden, die durch einen vom Kantonsrat beanstandeten, rechtswidrigen Entscheid
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823.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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die Belastung des Gesamt- regierungsrates durch seine Beschwerdetätigkeit in zumutbaren Grenzen, und es kann keine Rede davon sein, dass er deswegen in seinen eigentlichen Funktionen - den Regierungsaufgaben Befangenheit der übergeordneten Beschwerdeinstanz; ferner wird die Belastung des Regierungsrates durch seine Tätigkeit als Verwaltungsbeschwer- deinstanz in die Waagschale geworfen, und es wird geltend gemacht das von den Motionären in die Waagschale geworfene Argument der Belastung des Regierungsrates durch seine Tätigkeit als Beschwerdeinstanz klarerweise zurück, abgesehen davon, dass die Behauptung, die ver
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2765.1 - Bericht und Antrag der Justizprüfungskommission
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werden. Er habe bei den Richterkollegen und -kolleginnen sowie auch beim Obergerichtspräsidenten für seine Kandidatur Rückhalt verspürt. Er gelte als pflichtbewusst, arbeitssam, verfüge über eine schnelle wertet insgesamt das vorhandene Fachwissen und die Gerichtserfahrung s o- wie die Tatsache, dass seine Kandidatur auch intern abgestützt wird, was auch die Kantonsg e- richtsvizepräsidentin anlässlich der Ansicht, dass der Kandidat durch die langjährige Tätigkeit beim Kantonsgericht Zug und durch seine altersentsprechende Lebenserfahrung über das notwendige Rüstzeug verfügt für diese anspruchsvolle
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2813.2 - Antwort des Regierungsrats
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Der Kanton Zug kann diese Bereiche nicht direkt beeinflussen. Der Regierungsrat bringt seine An- liegen und seine Sichtweise aber aktiv beim Bund ein, namentlich im Rahmen von Vernehm- lassungsverfahren en zu wachsender Besorgnis in der Bevölkerung. Frage 2: Wie beurteilt er die Risiken bezogen auf seine Zuständigkeiten? a) Bekämpfung von Radikalisierung und gewalttätigem Extremismus (Terrorismus) Te frühzeitige Erkennung und Ver- hinderung von Radikalisierung und gewalttätigem Extremismus in all seinen Formen geschaf- fen werden. Das zweite Teilziel dient steht ebenfalls im Zusammenhang mit dem NAP
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2762.6 - Bericht und Antrag der Kommission
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einfach sei, indem man im Moment der Kandidatur Wohnsitz im Wahl- kreis haben müsse und im Umzugsfall seine Legislatur beenden könne. Eine Wohnsitzpflicht während der ganzen Legislatur sei im kleinen Kanton künstlich hochgezogene Demokratiehürde für kleine Parteien bezeichnet; man könne auch bei der Wahl seine Stimme für sich selbst abgeben. Beschluss: Die Kommission nimmt den Antrag mit 9 : 6 Stimmen ohne deshalb im Wahlkreis woh- nen sollten. Wenn man politisch tätig sein wolle, solle man Verantwortung für seinen Ort übe r- nehmen. Die Sitzansprüche seien auf die Gemeinden verteilt und die Vertreterinnen und
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2794.1b - Beilage 2 Erläuterungsbericht
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ab, sondern bei allen Indikatoren. Weiche Fak- toren pflegt der Kanton Zug ebenso wie seine Infrastrukturen oder seine Steuerstrategie. 2.2. Erläuterungen zu den Zielen zur Bevölkerungsentwicklung (Kapitel versteht sich als internationaler Wirtschaftsstandort mit einer hohen Lebens- und Wohnqualität für seine Bewohnerinnen und Bewohner und einer intakten Natur- und Kulturland- schaft. Folgende Leitgedanken zur Bauzonendimensionierung (zuhanden des Bundesamts für Raumentwick- lung ARE): Der Kanton Zug hat seinen Richtplan im Bereich Siedlung 2013 umfassend angepasst und bereits damals die Anforderungen ans
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2844.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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ein öffentlicher Haushalt seine Ausgaben langf ristig – also über einen Konjunk- turzyklus – mit seinen Einnahmen finanzieren. Das «Entlastungsprogramm 2015–2018» wurde seinerzeit lanciert, weil der Fina 144 Einzelä n- derungen. Weil er seit nunmehr 43 Jahren keiner Totalrevision unterzogen wurde, ist seine Struktur unübersichtlich geworden und der Inhalt teilweise überholt. Da das Projekt «Finanzen 2019» sie aufgehoben werden. Dazu ist § 12 EG BetmG zu streichen. Es wird ein Gremium abgeschafft, das seine ursprüngliche Aufgabe erfüllt hat. Das Fachwissen der Kommission ist mittlerweile zum grössten Teil
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2900.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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Kanton Zug setzt seine Vorhaben pragmatisch und effizient um 5 Der Kanton Zug führt einen mittelfristig ausgeglichenen Staatshaushalt 6 Der Kanton Zug setzt Prioritäten aufgrund seiner Stärken und investiert Mitwirkung Innovationspark Zentralschweiz VD 2000 Direktionssekretariat 40 Der Kanton Zug vertritt seine Position wirksam in interkantonalen Kooperationen, insbesondere in den Räumen Zürich und Zentral- sind beurteilt Gleich 5 Regelmässige Durchführung von Ausbildungen Kantonaler Führungsstab (KFS) und seine Abteilungen 3–5 Ausbildungen 3–5 Ausbildungen Gleich 1 Grundlagen 1.1 Grundauftrag Die Stabsstelle
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2823.8b - Beilage 2 Präsentation
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zu verstehen: a. die Planung, Errichtung und Veränderung von Werken und Anlagen durch den Bund, seine Anstalten und Betriebe, wie Bauten und Anlagen der Bundesverwaltung, Nationalstrassen, Bauten und Vorgaben auf Gesetzesstufe (NHG und Verordnungsrecht) Art. 3 Pflichten von Bund und Kantonen 1 Der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone sorgen bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das gemäss Art. 2 Abs. 1 NHG: Planung, Errichtung und Veränderung von Werken und Anlagen durch den Bund, seine Anstalten und Betriebe Erteilung von Konzessionen und (Spezial-) Bewilligungen Gewährung von Beiträgen
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2827.2c - Beilage 3 Immobilienstrategie
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INITIATIVE Förderung der Energieeffizienz Der Kanton Zug nimmt seine Vorbildfunktion wahr und strebt eine hohe Energieeffizienz bei seinen eigenen Gebäuden an. Im Vergleich werden verschiedene Varianten ögen. Das bedeutet, dass der Kanton Zug weitgehend nur diejenigen Immobilien besitzt, die er für seine Tätigkeiten aus den gesetzlichen Aufträgen benötigt: beispielsweise Gebäude für Schulen, Polizei und Hürlimann Baudirektor Kanton Zug 6 2. Ausgangslage Der Kanton Zug ist ein grosser Immobilieneigentümer. Seine Immobilien stellen einen realen Wert im Kantonsvermögen dar und sollen dementsprechend mit Sorgfalt