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1271.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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als stossend, dass derjenige, der für seine geschäftliche Tätigkeit die persönliche Haftung ausschliesse, sich bei der juristischen Person nicht auf Elemente seiner subjektiven Weltanschau- ung berufen Rechnung: Sei beispielsweise der Besitzer einer Firma Angehöriger einer Freikirche, entrichte er über seine Firma trotzdem Steuern an die evangelisch-reformierte und die römisch-katholische Kirch- gemeinde htsentscheid vom 13. Juni 2000 (BGE 126 I 122). In diesem neuesten Entscheid hielt es fest, dass seine bisherige Praxis auch mit der in Art. 15 der neuen Bundesverfassung gewähr- leisteten Glaubens- und
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1272.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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0) für seine Förderprogramme auch Bundes- zuschüsse erhalten. Diese haben sich im Falle des zur Diskussion stehenden Kan- tonsratsbeschlusses auf rund Fr. 800'000.-- summiert. Der Bund setzt seine Globalbeiträge Förderung der Renovation von Gebäuden nach "MINERGIE"-Standard vom 28. Juni 2001 (BGS 740.25) über seine Laufzeit bis Ende 2005 hinaus zu verlängern und einen neuen Kredit bereit zu stellen. In der Begründung aufmerksam. Er bleibt kei- nesfalls untätig. Wie oben geschildert, stellt der Regierungsrat gemäss seinem Be- schluss vom 11. Juni 2002 gestützt auf das Einführungsgesetz zum Waldgesetz jähr- lich erhebliche
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1288.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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als stossend, dass derjenige, der für seine geschäftliche Tätigkeit die persönliche Haftung ausschliesse, sich bei der juristischen Person nicht auf Elemente seiner subjektiven Weltanschau- ung berufen Rechnung: Sei beispielsweise der Besitzer einer Firma Angehöriger einer Freikirche, entrichte er über seine Firma trotzdem Steuern an die evangelisch-reformierte und die römisch-katholische Kirch- gemeinde htsentscheid vom 13. Juni 2000 (BGE 126 I 122). In diesem neuesten Entscheid hielt es fest, dass seine bisherige Praxis auch mit der in Art. 15 der neuen Bundesverfassung gewähr- leisteten Glaubens- und
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1311.2 - Antwort des Regierungsrates
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unverzichtbar. Der Vorstand der Pensionskasse als oberstes Führungsorgan ist der Auffassung, dass er seine Verantwortung nicht korrekt wahrnehmen würde, wenn er eine höhere Verzinsung gewähren und das ver auch in der Bilanz auszuweisen wäre (Art. 45 Abs. 2 BVV 2; SR 831.441.1). 2. Hat die Regierung durch seine Vertreter im Pensionskassenvorstand Einfluss auf den Zinssenkungs-Entscheid genommen? Wenn ja, wie verpflichtet ist 1311.2 - 11715 5 und der Kanton mit der Pensionskasse, gleich wie ein Privater, seine Arbeitgeber- pflicht erfüllt. Die vom Regierungsrat gewählten Vorstandsmitglieder sind keine staat-
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1316.03 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
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deckende Gebühren nach dem Prinzip des Vollkostensystems einzuführen. Es mache Sinn, wenn der Staat für seine Tätigkeiten kostendeckende Gebühren verlange und nach dem Verursacher- prinzip verfahre bzw. nach sich von folgende Über- legungen leiten: • Der Grundeigentümer hat vor allem Interesse daran, dass seine Rechte voll- umfänglich gesichert sind und Änderungen nur im ausdrücklich gewünschten Rahmen erfolgen einfacher. Die Berechnung der Gebühr setzt einzig voraus, dass jeder Mitarbeiter des Grundbuchamts seine Zeitaufwendungen erfasst. Er muss nicht wei- tergehende Kontrollen und Nachprüfungen über die Art
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2183.2 - Antrag des Regierungsrates
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vertritt mit seinem Einverständnis die Stellvertreterin oder der Stellvertreter seine Geschäfte vor dem Regie- rungsrat. Sofern sie oder er auch abwesend ist, übernimmt ihre bzw. seine Stellvertretung Regierungsrat orientiert die Öffentlichkeit und die kantonale Verwal- tung regelmässig und rasch über seine Beschlüsse von allgemeinem Interes- se, soweit sie nicht dem Amtsgeheimnis unterliegen. 3 151.1 § Die Landschreiberin oder der Landschreiber führt das Protokoll. Der Re- gierungsrat genehmigt es an seiner nächsten Sitzung. 3) BGS 111.1 2 151.1 2 Es enthält die Beschlüsse sowie die Abstimmungen, Wahlen
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2183.BGS 151.1 - Aufnahme in BGS 151.1, GS 2013/079
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vertritt mit seinem Einverständnis die Stellvertreterin oder der Stellvertreter seine Geschäfte vor dem Regie- rungsrat. Sofern sie oder er auch abwesend ist, übernimmt ihre bzw. seine Stellvertretung Regierungsrat orientiert die Öffentlichkeit und die kantonale Verwal- tung regelmässig und rasch über seine Beschlüsse von allgemeinem Interes- se, soweit sie nicht dem Amtsgeheimnis unterliegen. § 10 Koll Die Landschreiberin oder der Landschreiber führt das Protokoll. Der Re- gierungsrat genehmigt es an seiner nächsten Sitzung. 2 GS 2013/079 2 Das Protokoll enthält die Beschlüsse sowie die Abstimmungen, Wahlen
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2168.6a - Anhang
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ng anbietet, kann er während einer Übergangsfrist von 5 Jahren ab Inkrafttreten der Vereinbarung seine Bei- tragsleistung für einen ausserkantonalen Schulbesuch von einer Bewilligung abhängig machen. 3 Beitrittsjahren. Art. 18 Weiterdauer der Verpflichtungen 1 Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austritts in Ausbildung be- findlichen ng anbietet, kann er während einer Übergangsfrist von 5 Jahren ab Inkrafttreten der Vereinbarung seine Bei- tragsleistung für einen ausserkantonalen Schulbesuch von einer Bewilligung abhängig machen. Das
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2177.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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drei Dimensionen erklären: Seite 8/29 2177.1 - 14147 1.4.1 Nachholbedarf Das GIBZ hat bereits heute seine räumlichen Grenzen überschritten. Die Belegung liegt über 100 %. Das hat zum Teil zu Auslagerungen Weiterbildungsmassnahmen werden Tages-, Abend- und Samstagkurse anberaumt. Das GIBZ hat bereits heute seine räumlichen Grenzen erreicht und braucht dringend zusätzli- chen Schulraum. In den Räumen des Haup 2177.1 - 14147 Seite 21/29 4.6. Räumlich-funktionale Neuorganisation Das GIBZ muss grundsätzlich seine Raumressourcen neu organisieren, um wiederum einen ef- fizienteren Ablauf der Grund- und Weiterbildung
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2170.01 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Majorzverfahren verfassungskonform sei. Der Regierungsrat verweist in diesem Zusammenhang nochmals auf seine unter Ziff. 4.3 gemachten Ausführun- gen. Danach trägt das Verfahren nach doppeltem Pukelsheim dem neuen Zählweise Pukelsheim, dass jede abgegebene Stimme zähle und der Wählerwille im Parlament auch seine Entsprechung finde. Der Regierungsrat hat sich vorstehend unter Ziff. 4.4.1 ausführlich mit diesen eine der beiden Personen, die als Cousin der Frau des Gemeindepräside n- ten gewählt worden war, auf seine Mitgliedschaft im Gemeinderat verzichten. Mit de r Ein- schränkung der Unvereinbarkeit bis zum dritten