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2168.7a - Anhang
ng anbietet, kann er während einer Übergangsfrist von 5 Jahren ab Inkrafttreten der Vereinbarung seine Bei- tragsleistung für einen ausserkantonalen Schulbesuch von einer Bewilligung abhängig machen. 3 Beitrittsjahren. Art. 18 Weiterdauer der Verpflichtungen 1 Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austritts in Ausbildung be- findlichen ng anbietet, kann er während einer Übergangsfrist von 5 Jahren ab Inkrafttreten der Vereinbarung seine Bei- tragsleistung für einen ausserkantonalen Schulbesuch von einer Bewilligung abhängig machen. Das
2195.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
nicht verzichtet werden soll. Der Erwerb der Chamau gibt dem Gutsbetrieb des LBBZ die Möglichkeit, seine Rolle als Vorbild und Ausbildungsstätte auf absehbare Zeit und auch unter den Anforderungen der A des Guts- betriebes des LBBZ Schluechthof auf absehbare Zeit gesichert werden kann, dem Kanton für seine wichtigsten Infrastrukturprojekte mehr und an besserer Stelle gelegenes Realersatzland zur Verfügung Stückkosten weiter zu senken. c) Gebäulichkeiten Besteht kein Eigenbedarf, so vermietet das LBBZ seine Infrastruktur (Unterrichtsräume, Inte r- nat) an Dritte oder stellt sie für verwaltungsinterne Anlässe
2079.2 - Antwort des Regierungsrates
Konkordate generell bezüglich ihrer Vorteile für den Kanton Zug zu beurteilen? Der Kanton Zug will seine Aufgaben möglichst effizient und dienstleistungsorientiert erfüllen. Aufgrund dessen wird er stets Fragen beantwortet werden, um ein Gesamtbild zu erhalten. Welchen Nutzen zieht der Kanton Zug und seine Bevölkerung aus einer Mitwirkung in einem Konkordat? Ergibt sich ein staatspolitischer, volkswirt mindestens einen gleichwertigen Vollzug der Aufgabenstellung zu erreichen, wird der Kan- ton Zug eher seine Bereitschaft zur Zusammenarbeit signalisieren. Die aufgeworfenen Fragen zeigen auf, dass solche U
2226.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
nach den Umständen die ö f- fentliche Auseinandersetzung vorzeitig blockieren: Es ist schwieriger, seine Meinung im Seite 20/33 2226.1 - 14262 Scheinwerferlicht zu ändern“ 47 . Die Beratungen in der Exekutive kt, aufgeschoben, mit Auflagen versehen oder verweigert wird der Zugang insbesondere, wenn durch seine Gewährung die Privatsphäre Drit- ter beeinträchtigt werden kann. Eingeschränkt wird der Zugang auch diesem Gesetz nicht unterstehen, erhalten hat (§ 13 Abs. 1). Das Öffentlichkeitsprinzip kann nur dann seine volle Wirkung entfalten, wenn es auch für amtliche Dokumente gilt, die sich im Archiv befinden. Mit
1483.01 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Gemeinden beteiligen sich nicht mehr an diesen Kosten. Bei einer Heimplatzierung muss der Kanton seine Zustimmung mit- tels Kostengutsprache erteilen (§35 und 36). Dies bedingt einen Anspruch auf Aus- Fachstelle punkto Jugend und Kind. Der Kanton muss grundsätzlich vor einer Einweisung in ein Heim seine Zustimmung mittels einer Kostengutsprache erteilen (§ 35 und 36). Die Vorausset- zungen gemäss Vorgaben insofern eine Gleichbehandlung mit den Gemein- 71 1483.1 - 12214 den gewährleistet, als der Kanton seine bisherigen Beiträge (wenn auch in der neuen Form der Schülerpauschale) aufrecht erhält. Würden Pr
1342.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
s betreffend Beteiligung des Kantons am Innovationsnetzwerk Zug (INZ), welches am 1. August 2002 seine Tätigkeit aufnahm. Der Beschluss war bis Ende 2005 befristet. Das INZ wird heute von Dr. Philippe e Forum Zug getragen. Der Geschäftsführer des INZ hat im Februar 2005 einen Zwischenbericht über seine Tätigkeit in den Jahren 2002 bis 2004, gestützt auf den entsprechenden Leistungsauftrag der Volks ausgerichtete, Tätigkeit weiter anzubieten. Der Geschäftsführer des INZ, Philippe Pouget, wird damit seine bis Ende 2005 befristete Tätigkeit für das INZ auf Ende dieses Jahres aufgeben. Die drei eingangs
1348.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
dass es einzig und allein Sache des Kantons Zug sei, welches Formular er zur Lohnbescheinigung für seine Kantons- und Gemeindesteuern akzeptieren wolle. Er sei somit auch alleine zustän- dig zu entscheiden an der Einigungs- konferenz mit der FDK am 24. November 2004, deutlich kundgetan. Anders wäre auch seine Vermittlerrolle nicht zu interpretieren gewesen. Für den Vollzug der direkten Bundessteuer seien kantonalen zugerischen Lohnausweises zu missachten. Mit einem solchen Vor- gehen würde der Kanton Zug seine Glaubwürdigkeit aufs Spiel setzen, weil er sich einerseits durch die Entsendung des Finanzdirektors
1478.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
bei öffentlichen von 1 x 50 %. Zu guter Letzt ermöglichte die Produktivitätssteigerung dem Spital, seine Erträge zu optimieren. Es konnten sogar in begrenztem Umfang Rückstellungen und Reserven gebildet Baus wahr. Es ist verantwortlich für das der Planung zu Grunde gelegte Betriebskonzept und bestimmt seine Weiterentwicklung während des Baus mit. Das Zuger Kantonsspital ist für die medizintechnische Ausrüstung eräte mit 100Mbit in Be- trieb (Kopierer/Drucker und Scanner in einem Gerät). Der Kanton hat für seine Gebäude (GIBZ, KBZ, VG 1 + 2) bereits auf ein nicht geshartes System umge- stellt. Ausnahme für das
1127.2 - Antwort des Regierungsrates
ng nicht ausdrücklich aufmerksam, obwohl seine Fachkenntnisse und Erfahrung ihn dazu befähigt hätten, so ist er nicht berechtigt, die Ungereimtheiten zu seinen Gunsten auszulegen. Wir stellen fest, dass tritt für den Kanton als Bauherrschaft auf und nicht als Oberbauleitung. Das Hochbauamt erfüllt seine Aufgaben und erbringt die Leistungen wirksam und zielorientiert. Die Bauleitung selbst wird jeweils möglich, doch müsste ihn in erster Linie der externe Architekt oder Bauleiter veranlassen, da es um seine Entlastung geht. 6. Ist der Regierungsrat bereit, die Qualitätssicherung in den Vorbestimmungen der
1395.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Verein Asylbrücke Zug Mit seiner Präsenz leistet der Verein in Ergänzung zur kantonalen Asylfürsorge einen Beitrag zur Betreuung von Asylsuchenden. Der Verein wird für seine Bemühungen im Asylbereich mit en und Anord- nungen sanktioniert werden. Der Kanton soll zudem bei der Übertragung von Aufgaben seine Kontroll- und Aufsichtsfunktionen wahrnehmen. • Erschwerend für das kantonale Sozialwesen wirkt sich Personalbestand wahr, indem er Ressourcen nutzt, die bisher eher im Kontrollbereich eingesetzt wurden, um seine strategische Präsenz und die Steuerung zu verstärken. Das Interesse der Gemeinden an dieser steuern-

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