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162.1 - Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG)
Ausübung seines Amtes verhindert sein wird; 3. für die Dauer von höchstens zwei Jahren, wenn ein Gericht wegen ei- ner ausserordentlichen Zunahme der Arbeitslast nicht mehr in der La- ge ist, seine Aufgaben Verwaltungsgericht ordnet seine Organisation und den Geschäftsgang durch eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Kantonsrates be- darf. 2 Das Verwaltungsgericht kann im Rahmen seiner Geschäftsordnung Kam- § 60 Oberaufsicht 1 Das Verwaltungsgericht steht unter der Oberaufsicht des Kantonsrates. 2 Über seine Amtsführung erstattet das Verwaltungsgericht dem Kantonsrat alle zwei Jahre Bericht. 4.2. Die Ver
151.1 - Kantonsratsbeschluss über die Geschäftsordnung des Regierungsrats (GO RR)
vertritt mit seinem Einverständnis die Stellvertreterin oder der Stellvertreter seine Geschäfte vor dem Regie- rungsrat. Sofern sie oder er auch abwesend ist, übernimmt ihre bzw. seine Stellvertretung Regierungsrat orientiert die Öffentlichkeit und die kantonale Verwal- tung regelmässig und rasch über seine Beschlüsse von allgemeinem Interes- se, soweit sie nicht dem Amtsgeheimnis unterliegen. § 10 Koll Die Landschreiberin oder der Landschreiber führt das Protokoll. Der Re- gierungsrat genehmigt es an seiner nächsten Sitzung. 2 Das Protokoll enthält die Beschlüsse sowie die Abstimmungen, Wahlen und Anstellungen
332.1 - Übereinkunft betreffend die Polizeitransporte
wird; b) dass die Identität des Transportanden wenn möglich festgestellt wird; c) dass seine Ausweisschriften und seine Effekten dem Transport beige- fügt werden. 2 Jedem Polizeitransport, sei derselbe begleitet welche einen Polizeitransport anordnet, sorgt dafür: a) dass der zu Transportierende vorerst auf seine Transportfähigkeit un- tersucht und in Bezug auf Haut- und Ungezieferreinheit und Beklei- dung tr Routen Zwischenverpflegung durch die Polizeiposten an grösseren Bahnhöfen erhalten. Kann der Transport seinen Bestimmungsort nicht an ei- nem Tag erreichen, so erhalten die Transportierten an geeignetem Orte
171.1 - Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GG)
Gemeinderat ist ermächtigt, seine Entscheidungsbefugnisse in Ver- waltungsangelegenheiten in einzelnen, genau bezeichneten Bereichen einem Ratsausschuss oder einzelnen seiner Mitglieder zu delegieren. 2 Zweckverband erhebt von den beteiligten Gemeinden gemäss der Ver- bandsordnung Beiträge, soweit er seine Ausgaben nicht aus anderen Ein- nahmen decken kann. 2 Der Zweckverband kann Gebühren und Vorzugslasten Gemeinderat legt vorbehältlich einer anderen Regelung die Aufgaben- bereiche fest und teilt diese unter seine Mitglieder auf. Er regelt überdies die Zeichnungsbefugnis in den einzelnen Aufgabenbereichen. * 2
162.1 - Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG)
Ausübung seines Amtes verhindert sein wird; 3. * für die Dauer von höchstens zwei Jahren, wenn ein Gericht wegen ei- ner ausserordentlichen Zunahme der Arbeitslast nicht mehr in der La- ge ist, seine Aufgaben ericht ordnet seine Organisation und den Geschäftsgang durch eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Kantonsrates be- darf. 19 162.1 2 Das Verwaltungsgericht kann im Rahmen seiner Geschäftsordnung § 60 Oberaufsicht 1 Das Verwaltungsgericht steht unter der Oberaufsicht des Kantonsrates. 2 Über seine Amtsführung erstattet das Verwaltungsgericht dem Kantonsrat alle zwei Jahre Bericht. 4.2. Die Ver
753.32 - Verordnung über das Einwassern von Booten (Einwasserungsverordnung)
Polizei). 3) BGS 753.3 2 753.32 § 4 Weitere Reinigungspflichten und Verbote für den Ägerisee und seine Zuflüsse 1 Sämtliche Gegenstände, Maschinen und Geräte, welche in verschiedenen Gewässern eingesetzt Ägerisee gefangen wurden. 4 Das Einbringen von Materialien wie Kies und Steine in den Ägerisee und seine Zuflüsse ist verboten, wenn diese Materialien aus einem anderen Gewässer stammen. § 5 Polizeiliche § 3 Einwassern auf dem Ägerisee § 4 Weitere Reinigungspflichten und Verbote für den Ägerisee und seine Zuflüsse § 5 Polizeiliche Massnahmen § 6 Strafbestimmung 2025-03-10T17:03:22+0100 "6300 Zug" "Ges
632.1 - Steuergesetz
Steuerpflicht 1 Von der Steuerpflicht sind befreit: a) der Bund und seine Anstalten nach Massgabe des Bundesrechts; b) der Kanton und seine Anstalten; c) die zugerischen Einwohner-, Bürger- und Kirchgemeinden steuerpflichtigen Person in Besitz oder in Verwaltung ha- ben oder hatten, über dieses Vermögen und seine Erträgnisse; h) Personen, die mit der steuerpflichtigen Person Geschäfte tätigen oder getätigt haben Todestag bestehende Vermögen der Erblasse- rin oder des Erblassers, seines in ungetrennter Ehe lebenden Eheteils und der unter seiner elterlichen Sorge stehenden minderjährigen Kinder aufge- nommen. 2 Tatsachen
721.11 - Planungs- und Baugesetz (PBG)
oder weitere Erlasse nicht ausdrück- lich eine andere Regelung vorsehen. * 4 Der Gemeinderat kann seine Befugnisse als Baubewilligungs- und Baupo- lizeibehörde teilweise an eine untere gemeindliche Behörde Richtplan. Der Ermessensspielraum der Gemeinden muss gewahrt bleiben. * 2 Der Regierungsrat koordiniert seine Genehmigungen mit allfälligen Be- schwerdeentscheiden in der gleichen Sache. * 3 Ändert die Geneh Entscheiden richtet sich nach dem Verwaltungs- rechtspflegegesetz21). Das zuständige Gemeinwesen hat für seine Forderun- gen und Schadenersatzansprüche einen Anspruch auf Errichtung eines ge- setzlichen Grund
151.1 - Kantonsratsbeschluss über die Geschäftsordnung des Regierungsrats (GO RR)
vertritt mit seinem Einverständnis die Stellvertreterin oder der Stellvertreter seine Geschäfte vor dem Regie- rungsrat. Sofern sie oder er auch abwesend ist, übernimmt ihre bzw. seine Stellvertretung Regierungsrat orientiert die Öffentlichkeit und die kantonale Verwal- tung regelmässig und rasch über seine Beschlüsse von allgemeinem Interes- se, soweit sie nicht dem Amtsgeheimnis unterliegen. § 10 Koll Die Landschreiberin oder der Landschreiber führt das Protokoll. Der Re- gierungsrat genehmigt es an seiner nächsten Sitzung. 2 Das Protokoll enthält die Beschlüsse sowie die Abstimmungen, Wahlen und Anstellungen
632.1 - Steuergesetz
Steuerpflicht 1 Von der Steuerpflicht sind befreit: a) der Bund und seine Anstalten nach Massgabe des Bundesrechts; b) der Kanton und seine Anstalten; c) die zugerischen Einwohner-, Bürger- und Kirchgemeinden steuerpflichtigen Person in Besitz oder in Verwaltung ha- ben oder hatten, über dieses Vermögen und seine Erträgnisse; h) Personen, die mit der steuerpflichtigen Person Geschäfte tätigen oder getätigt haben Todestag bestehende Vermögen der Erblasse- rin oder des Erblassers, seines in ungetrennter Ehe lebenden Eheteils und der unter seiner elterlichen Sorge stehenden minderjährigen Kinder aufge- nommen. 2 Tatsachen

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