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§ 39 DMSG, Art. 12 NHG; § 39 DMSG, § 338a PBG/ZH, Art. 33 RPG, § 41 VRG; §§ 2 und 25 DMSG
kann, wenn es in seiner historisch bedeutsam bewerteten Materialität, seiner Substanz, nicht geschmälert wird. Wird einem Objekt die überlieferte Substanz genommen, verliert es seine Denkmaleigenschaft Begründung wird ausgeführt, dass das in Frage stehende Objekt zwar in seinem Kern bis ins das frühe 18. Jahrhundert zurückgehe und ihm durch seine Positionierung im Strassenknick, über die heutige Baulinie hinaus Beurteilung des Objekts vorgenommen und seine Erkenntnisse im Fachbericht vom 1. September/17. November 2016 festgehalten. Demnach sei das Wohnhaus Im Bohl in seiner äusseren Erscheinung und in den wesentlichen
Grundlagen, Organisation, Gemeinden
Lage und sind ihre bzw. seine Tatsachenbehauptungen oder Werturteile nicht näher substantiiert, so darf solches auch von der bzw. dem Arbeitnehmenden gestützt auf ihre bzw. seine Mitwirkungspflicht nicht inhaltlich nicht zutreffend seien. Auch die Tatsache, dass ein öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber seine Anstellungsbedingungen revidiere, lasse nicht per se den Schluss zu, dass die sich in Revision befindende mindestens 50 % tätig sind. 3.3. Auch die Tatsache, dass ein öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber seine Anstellungsbedingungen revidiert, lässt nicht per se den Schluss zu, dass die sich in Revision befindende
Carl Bossard: Der Glaube an Plan und Papier
blieb uns der damalige Lehrer in Erinnerung? Es war seine unbedingte Leidenschaft, seine vitale Präsenz, die absolute Konsequenz, mit der er seiner Berufung, Lehrer zu sein, gefolgt ist. Er konnte uns «Meinungen gibt es genug; was zählt, ist die messbare Wirkung», schreibt Hattie. Seine wichtigste Erkenntnis: Auf den Lehrer und seinen Unterricht kommt es an. Hattie schrieb kein Rezeptbuch. Guter Unterricht nicht «faciliator», er wirkt als «activator». Als Häuptling fordert er seine Klasse heraus und bringt so jeden Einzelnen an seine ganz persönlichen Grenzen. Das taten meine Lehrer. Sie forderten uns und
2008: Regierungsrat
nahmen bzw. Umbau versteht man bauliche Vorkehren, die das Bauwerk in seinem hergebrachten Bestand schützen, um es für seine normale Lebensdauer zu erhalten, ohne das Bauvolumen zu vergrössern. Vorliegend nahmen bzw. Umbau versteht man bauliche Vorkehren, die das Bauwerk in seinem hergebrachten Bestand schützen, um es für seine normale Lebensdauer zu erhalten, ohne das Bauvolumen zu vergrössern. Was Beschwerde hin aufzuheben. Im vorliegenden Fall lag keine Ausstandspflicht vor, da der Gemeinderat seine amtliche Funktion wahrnahm und die öffentlichen Interessen vertrat. Behördenmitglieder haben nur dann
Zivilrecht
einer Börse kotiert sind, muss gemäss Art. 697i Abs. 1 OR den Erwerb, seinen Vor- und seinen Nachnamen oder seine Firma sowie seine Adresse innert Monatsfrist der Gesellschaft melden. Der Aktionär hat den Haftung mit Sitz in Ingolstadt, Deutschland, CHF 40'000.– ein. Nach der Umwandlung verkaufte B. seine Beteiligung von 10 % an der Beklagten an die B. mbH, die daraufhin 50 % der Anteile an der Beklagten Inhaberaktien und damit 10 % am Aktienkapital wurden A. zugeteilt. Nach der Umwandlung übertrug A. seine Beteiligung von 10 % an der Beklagten an die Klägerin. 1.6 Vom Parlament wurde am 12. Dezember 2014
Gesellschaftsrecht
einer Börse kotiert sind, muss gemäss Art. 697i Abs. 1 OR den Erwerb, seinen Vor- und seinen Nachnamen oder seine Firma sowie seine Adresse innert Monatsfrist der Gesellschaft melden. Der Aktionär hat den Haftung mit Sitz in Ingolstadt, Deutschland, CHF 40'000.– ein. Nach der Umwandlung verkaufte B. seine Beteiligung von 10 % an der Beklagten an die B. mbH, die daraufhin 50 % der Anteile an der Beklagten Inhaberaktien und damit 10 % am Aktienkapital wurden A. zugeteilt. Nach der Umwandlung übertrug A. seine Beteiligung von 10 % an der Beklagten an die Klägerin. 1.6 Vom Parlament wurde am 12. Dezember 2014
Art. 697i und Art. 697j i.V.m. Art. 697m OR; Art. 706b OR
einer Börse kotiert sind, muss gemäss Art. 697i Abs. 1 OR den Erwerb, seinen Vor- und seinen Nachnamen oder seine Firma sowie seine Adresse innert Monatsfrist der Gesellschaft melden. Der Aktionär hat den Haftung mit Sitz in Ingolstadt, Deutschland, CHF 40'000.– ein. Nach der Umwandlung verkaufte B. seine Beteiligung von 10 % an der Beklagten an die B. mbH, die daraufhin 50 % der Anteile an der Beklagten Inhaberaktien und damit 10 % am Aktienkapital wurden A. zugeteilt. Nach der Umwandlung übertrug A. seine Beteiligung von 10 % an der Beklagten an die Klägerin. 1.6 Vom Parlament wurde am 12. Dezember 2014
Anwaltsrecht
indem er seine Restzweifel auch nicht im Sinne von § 13 Abs. 3 BeurkG in der Urkunde festhielt und indem er seiner Mandantin mit Schreiben vom 18. März 2020 die Urkunde übergab, obwohl Dr. D. in seinen beiden (§ 1 f. BeurkG), der durch seine fachlichen und persönlichen Voraussetzungen Gewähr für eine korrekte Durchführung der Beurkundungen bietet. 3. Der Verzeigte führte in seiner Stellungnahme vom 2. Juni Mithin gehe er [Dr. D.] davon aus, dass seine Mandantin nach wie vor voll urteilsfähig sei. Er selbst [der Verzeigte] habe in Bezug auf die Urteilsfähigkeit seiner Mandantin nicht die geringsten Zweifel
Rechtspflege
indem er seine Restzweifel auch nicht im Sinne von § 13 Abs. 3 BeurkG in der Urkunde festhielt und indem er seiner Mandantin mit Schreiben vom 18. März 2020 die Urkunde übergab, obwohl Dr. D. in seinen beiden (§ 1 f. BeurkG), der durch seine fachlichen und persönlichen Voraussetzungen Gewähr für eine korrekte Durchführung der Beurkundungen bietet. 3. Der Verzeigte führte in seiner Stellungnahme vom 2. Juni Mithin gehe er [Dr. D.] davon aus, dass seine Mandantin nach wie vor voll urteilsfähig sei. Er selbst [der Verzeigte] habe in Bezug auf die Urteilsfähigkeit seiner Mandantin nicht die geringsten Zweifel
§ 10b und § 13 BeurkG
indem er seine Restzweifel auch nicht im Sinne von § 13 Abs. 3 BeurkG in der Urkunde festhielt und indem er seiner Mandantin mit Schreiben vom 18. März 2020 die Urkunde übergab, obwohl Dr. D. in seinen beiden (§ 1 f. BeurkG), der durch seine fachlichen und persönlichen Voraussetzungen Gewähr für eine korrekte Durchführung der Beurkundungen bietet. 3. Der Verzeigte führte in seiner Stellungnahme vom 2. Juni Mithin gehe er [Dr. D.] davon aus, dass seine Mandantin nach wie vor voll urteilsfähig sei. Er selbst [der Verzeigte] habe in Bezug auf die Urteilsfähigkeit seiner Mandantin nicht die geringsten Zweifel

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