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1100.1 - Interpellationstext
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5. März 2003 folgende Interpellation eingereicht: Im Herbst 2002 feierte der Verein "Hospiz Zug" seine 10-jährige Tätigkeit in der Begleitung schwerkranker und sterbender Menschen. Aus diesem Anlass lud auf. Es geht darum, die Würde des todkranken Menschen auch im letzten Lebens- abschnitt zu achten, seine individuellen Prioritäten zu respektieren und mit ihm zu gemeinsamen Entscheidungen zu finden. Nicht
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1134.2a - Beilage
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Stempelabgaben. BG 4505 Art. 6a Steuernachfolge 1 Stirbt der Steuerpflichtige, so treten seine Erben in seine Rechte und Pflichten ein. Sie haften solidarisch für die vom Erblasser geschuldeten Steuern das Inventar wird das am Todestag bestehende Vermögen des Erblassers, seines in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten und der unter seiner elterlichen Sorge ste- henden minderjährigen Kinder aufgenommen. Direkte das Inventar wird das am Todestag bestehende Vermögen des Erblassers, seines in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten und der unter seiner elterlichen Sorge ste- henden Kinder aufgenommen. Art. 72e Anpassung
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Verordnung über den Anwaltstarif (AnwT)
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werden dem unentgeltlichen Rechtsbeistand eine nach dem Zeitaufwand zu bemessende Entschädigung für seine notwendigen Bemühungen und eine Auslagen-Ver- gütung zu Lasten der Gerichtskasse zugesprochen. Der festgesetzt, nachdem der Rechtsanwalt bzw. die Rechtsanwältin eine spezifizierte Aufstellung über seine bzw. ihre Tätigkeit und die Barauslagen vorgelegt hat. Wird die spezifizierte Rechnung nicht rechtzeitig
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942.11 - Vollziehungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über das Messwesen
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941.298.1 4) BGS 111.1 GS 2015/015 1 942.11 2 Das Eichamt hat der Aufsichtsbehörde jährlich über seine Vollzugstätig keit Bericht zu erstatten. § 4 Zusammenarbeit 1 Der Regierungsrat kann die Zusammenarbeit Verwaltungsvereinbarungen regeln. § 5 Gebühren und Auslagenentschädigungen 1 Das Eichamt erhebt für seine Tätigkeit die Eich und Kontrollgebühren ge mäss Eichgebührenverordnung1). 2 Zusätzlich erhebt das
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Gesetz über die Sozialhilfe im Kanton Zug (Sozialhilfegesetz, SHG)
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nachsucht, hat über seine Verhältnisse wahrheits getreu Auskunft zu geben und die zur Abklärung erforderlichen Unterlagen einzureichen. 2 Er hat erhebliche Änderungen in seinen Verhältnissen unverzüglich umgewandelt werden. § 18 Einkommensverwaltung 1 Wer in Schulden geraten ist oder aus anderen Gründen seine Einkünfte nicht zweckmässig verwendet, kann bei der Sozialbehörde eine Einkom mensverwaltung beantragen Unterstützung Bedürftiger 4.1. Allgemeines § 19 Voraussetzungen des Anspruchs 1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig
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Interkantonale Universitätsvereinbarung
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der Vereinbarung beigetreten ist. Zahlungspflichtiger Kanton ist ein Vereinbarungskanton, der für seine Kantonsangehörigen Beiträge zu zahlen hat. 2 Universitätskanton ist ein Vereinbarungskanton, der Träger mitzuteilen. Art. 27 Weiterdauer der Verpflichtungen 1 Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung bezüglich der zum Zeitpunkt des Austritts immatriku- lierten Bundessteuer. Art. 19 Verrechnung 1 Beiträge, die ein Vereinbarungskanton zu leisten hat, werden mit seinen Forderungen aus dieser Vereinbarung verrechnet. Art. 20 Zinsertrag aus den Beiträgen 1 Die Kosten
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Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (IKAPOL)
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dem Bund die Ansätze in Rechnung, die innerhalb des Konkordats gelten. k) Der Standortkanton stellt seine Polizeikräfte nicht in Rechnung. Vor behalten bleibt die Abgeltung des Bundes bei ausserordentlichen des einsatzführenden Kantons zu unterstellen. Sind mehrere Kantone vom Einsatz betroffen, so wird seine Unterstellung im Einzelfall auf Antrag der AG OP durch die AG GIP bestimmt. Die AG GIP unterstellt ist derjenige Kanton kostenpflichtig, auf dessen Territorium die IKAPOLKräfte eingesetzt oder zu seinen Gunsten auf Re serve gestellt werden. 2 Beginnt ein IKAPOLEinsatz im einen Kanton und endet in
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Kantonsratsbeschluss betreffend die Übernahme der Burgliegenschaft in Zug sowie die Errichtung einer Stiftung für den Betrieb eines Museums in der Burg
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Vertrag wird der Kanton die Burg auf seine Kosten als his- torisches Baudenkmal instandstellen und als Museum umbauen und einrich- ten. Er wird die Burgliegenschaft auf seine Kosten unterhalten und sie der zu
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Interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel (Viehhandelskonkordat)
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einen Nebenpatentinhaber kann vom Erforder- nis der Zahlungsfähigkeit abgesehen werden, wenn sie ohne seine eigene Schuld eingebüsst wurde. 4. Er muss einen Händlerstall besitzen, der den sanitätspolizeilichen der Konferenz aufzustellenden Reglemen- tes zur Sicherstellung von Ansprüchen gegen den Händler und seine Ange- stellten und Beauftragten, wobei insbesondere gedeckt werden sollen: a) Gebühren, Bussen, Gerichts-
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Kantonsratsbeschluss betreffend die Übernahme der Burgliegenschaft in Zug sowie die Errichtung einer Stiftung für den Betrieb eines Museums in der Burg (Anhang: Abtretungsvertrag)
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31-A1 3 Der Kanton wird die Burg auf seine Kosten als historisches Baudenkmal instandstellen und als Museum umbauen und einrichten. Er wird die Burg- liegenschaft auf seine Kosten unterhalten und sie der zu