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Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB)
Gremien sowie Genehmigung der entsprechenden Geschäftsre- glemente. 3 Das Interkantonale Organ trifft seine Entscheide mit Dreiviertelmehrheit der Anwesenden, sofern mindestens die Hälfte der beteiligten Kantone timmungen Art. 20 Beitritt und Austritt 1 Jeder Kanton kann der Vereinbarung beitreten, indem er seine Beitrittser- klärung dem Interkantonalen Organ übergibt, das sie dem Bund mitteilt. 2 Der Austritt
Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG)
person jeweils für die ihrer bzw. seiner Aufsicht unterstehenden Mitarbeite­ rinnen und Mitarbeiter. * 1) BGS 111.1 GS 24, 535 1 154.21 4 Der Regierungsrat kann seine gesetzlichen Zuständigkeiten, mit mit den Ämtern direkt, mit den Direktionen in der Regel über das Direktionssekretariat. 4 Soweit seine Aufgaben dies erfordern, holt das Personalamt von den Di­ rektionen und Ämtern die notwendigen In
Gesetz über die Entschädigung der nebenamtlichen Behördenmitglieder (Nebenamtsgesetz)
die vor dem 1. Januar 1983 aus dem Amte ausgeschieden sind, haben Anspruch auf ein Ruhege- halt. Seine Höhe richtet sich nach den im Zeitpunkt des Ausscheidens er- reichten Amts- und Lebensjahren im Sinne 10 Prozent 1. nach mindestens 8 Amtsjahren, wenn der Rücktritt ohne sein Verschulden und nicht auf seine Veranlassung erfolgt ist, 2. nach mindestens 12 Amtsjahren bei freiwilligem Rücktritt. c) Erfolgte
Geschäftsordnung des Kantonsgerichts
dern, wobei jede Abteilung vertreten ist. Die Präsidentin oder der Präsident vertritt ihre oder seine Abteilung und die Abteilungspräsidentinnen oder ­präsidenten der anderen beiden Abteilungen vertreten itende Verfügungen einzeln. 4 Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter unterzeichnet ihre bzw. seine Entscheide und Verfügungen einzeln. * 5 Protokolle werden von der protokollführenden Person einzeln
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (EG USG)
Voruntersuchung und bei der Erarbei­ tung des Pflichtenhefts zum Umweltverträglichkeitsbericht; b) gibt seine Stellungnahme zum Pflichtenheft in der Regel innert 30 Ta­ gen nach dessen Eingang ab3); c) * beurteilt der Geländeverlauf geändert oder sonst in den Boden eingegriffen, ist der Boden so aufzubauen, dass seine Fruchtbarkeit wiederhergestellt ist. 10. Vollstreckung § 35 Rechtsöffnungstitel 1 Öffentlich­rechtliche 1 Zweck 1 Dieses Gesetz a) * dient der Einführung des eidgenössischen Umweltschutzgesetzes3) und seiner Ausführungsbestimmungen4); b) schafft kantonales Umweltrecht. 1) SR 814.01; USG 2) BGS 111.1 3) SR
Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons und der Gemeinden (Finanzhaushaltgesetz, FHG)
beschliesst: 1. Geltungsbereich und Grundsätze § 1 Geltungsbereich 1 Das Gesetz gilt für den Kanton und seine Anstalten. 2 Es gilt für die Einwohner­, die Bürger­ und die Kirchgemeinden, jedoch ohne die Abschnitte das Mahnwesen von Gebühren und Auslagen. 3 Der Regierungsrat regelt den Ausgabenvollzug. Er kann seine Ausgaben­ kompetenzen bis 500 000 Franken an die Direktionen und die Staatskanzlei delegieren.3) * vorsieht. § 16 Rückerstattung von Beiträgen 1 Wird ein Objekt (Grundstück oder bewegliche Sache) seinem Zweck ent­ fremdet oder veräussert, so fordert die zuständige Behörde den Beitrag zu­ rück. Die
Verfassung des Kantons Zug
Gewalten 3.1. Souveräne Gewalt § 30 1 Das souveräne Volk übt seine Souveränitätsrechte teils selbst aus, teils überträgt es deren Ausübung seinen Vertretern. § 31 1 Die verfassungsmässigen Rechte werden vom von Vorschlägen zu Gesetzen und Beschlüssen an den Kantonsrat. f) Die Vorlage eines Berichtes über seine Geschäftsführung, der Staats­ rechnung und des Voranschlages (Budgets) des nächsten Rechnungs­ jahres Jahren aus seiner Mitte den Präsidenten, den Vizepräsidenten und zwei Stimmenzähler. 2 … * § 41 1 Dem Kantonsrat kommen folgende Obliegenheiten zu: * a) die Entscheidung über die Vollmachten seiner Mitglieder;
Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV)
ng anbietet, kann er während einer Übergangsfrist von 5 Jahren ab Inkrafttreten der Vereinbarung seine Bei- tragsleistung für einen ausserkantonalen Schulbesuch von einer Bewilligung abhängig machen. 3 110 6 413.19 Art. 18 Weiterdauer der Verpflichtungen 1 Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austritts in Ausbildung be- findlichen Fürstentum Liechtenstein 1 Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflich- ten eines Vereinbarungskantons
411.6 - Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universitären Hochschulen (Interkantonale Universitätsvereinbarung, IUV)
ung ist, dass der Standortkanton a) sich an der privaten Hochschule finanziell beteiligt, b) für seine Studierenden an der privaten Hochschule mindestens diesel- ben geldwerten Leistungen erbringt, wie 8 411.6 Art. 24 Weiterbestehen der Verpflichtungen 1 Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austritts in Ausbildung be- findlichen Fürstentum Liechtenstein 1 Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundla- ge seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten eines Vereinbarungskantons zu
821.18 - Verordnung zum Register über die Gesundheitsfachpersonen NAREG (NAREG-VO)
administrativen Betrieb des NAREG im Auftrag der GDK. 2 Es koordiniert seine Tätigkeiten mit den Stellen, die die zur Erreichung seines Zwecks im NAREG einzutragenden Daten liefern, sowie mit den Nutzerinnen Registerführung des SRK. Zu diesem Zweck erstattet das SRK der GDK einmal jährlich einen Bericht über seine Tätig- keit. 2. Abschnitt: Datenlieferung Art. 3 Mitteilungspflicht 1 Die Mitteilung der im NAREG

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