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1987.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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ist in Rechtskraft erwachsen. 2. Oliver Betschart, Baar, lehnt mit Schreiben vom 26. Oktober 2010 seine Wahl als Kantonsrat für die Amtsdauer 2011 - 2014 aus beruflichen Gründen ab. Der Gemeinderat Baar Beschluss ist in Rechtskraft erwachsen. 3. Urs Bertschi, Zug, lehnt mit Schreiben vom 10. November 2010 seine Wahl als Kantonsrat für die Amtsdauer 2011 - 2014 aus beruflichen und anderen Gründen ab. Der Stadtrat
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2009.2 - Antwort des Regierungsrates
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Exekutive an der Konferenz vertreten sein muss. Diese Vorgabe wird streng umgesetzt. Der Kanton Zug und seine Gemeinden haben bisher keine formellen Anträge direkt an der Konferenz gestellt. Im Rahmen von Projekten grossen Mitglieder, an den Kosten des Programms beteiligt haben, darunter auch der Kanton Zug und seine 11 Gemeinden. Diese Quote dürfte auch beim Aktionsprogramm 2011 der Fall sein. Das Aktionspro- gramm Wer vertritt den Kanton Zug an der Metropolitankonferenz? Welche Anliegen aus dem Kanton Zug und seinen Gemeinden sind bisher von der Konferenz aufgenommen und, wenn möglich, umgesetzt worden? Der Vol
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2036.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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als diese Instanz vorzusehen. Neu wird das Verwaltungsgericht gestützt auf Art. 450e Abs. 5 nZGB seine Entscheide über fürsor- gerische Unterbringungen in der Regel innert fünf Arbeitstagen zu treffen hin. Sie verweist auf mehrere Entscheide des Verwaltungsgerichtes des Kantons Zug, worin dieses seine Zustän- digkeit ablehnte, obwohl das Verwaltungsgericht des anderen betroffenen Kantons ebenfalls Sichtweise einer behördenfremden Fachgruppe ein. Wie die Fälle aus Bonstetten (Florian wurde von seinem Vater umgebracht, dem die Obhut ohne Begründung wieder erteilt wurde) und Uster (Obhutsentzug als
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1941.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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2011 in Kraft. Die notwen- digen bundesrechtlichen Verordnungen sind bekannt. Der Kanton Zug hat nun seine Gesetz- gebung der neuen bundesrechtlichen Vorschrift anzupassen. Dies bedeutet in erster Linie, dass werden. 6. Durch den Regierungsrat beabsichtigte Kostenbegrenzungen Der Regierungsrat beabsichtigt, seine in § 2 EG ELG neu formulierte Kompetenz ab dem Jahr 2011 nach den folgenden Überlegungen auszugestalten
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2025.3a - Beilage
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Entscheiden richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz. Das zu- ständige Gemeinwesen hat für seine Forderungen und Schadenersatzansprüche ein gesetzliches Grundpfandrecht im Sinne von § 137 des Einfüh- Entscheiden richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz. Das zuständige Gemeinwesen hat für seine Forderungen und Schaden- ersatzansprüche einen Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandrechts wel- cher der Schuldner seinen Wohnsitz hat. § 11 Betreibungsamt Als Zahlungsort im Sinne von Art. 851 ZGB gilt das Betreibungsamt derjenigen Gemeinde, in welcher der Schuldner seinen Wohnsitz hat. II. TITEL
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2087.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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das Angebot nach wie vor aufrecht erhalten und vom EVZ bezahlt, obwohl der EVZ die Kosten nicht als seine Sache er- achtet. 3. Begriffliche Klärungen und bestehende gesetzliche Grundlagen a. EVZ Busangebot umfassen. Somit käme nach heutigem Stand der Kenntnis nur der EVZ in den Genuss eines Beitrags für seine Extrabuskurse, der allerdings nur die zusätzlichen und nicht die regulären Buskurse betreffen würde Verkehr im Sinne des Gesetzes über den öffentlichen Verkehr Die Zusatzbusleistungen des EVZ nach seinen Heimspielen gilt nicht als öffentlicher Verkehr im Sinne des entsprechenden kantonalen Gesetzes (GöV)
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2480.1 - Antwort des Regierungsrats
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zu berücksichtigen. W er Kinder- und Ausbildungs- zulagen bezieht, erhöht sein Einkommen und damit seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Deshalb unterliegen Kinder- und Ausbildungszulagen den Einkom richtig. Auf der anderen Seite erhöhen aber Kinder - oder Ausbildungs- zulagen das Einkommen und damit seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Als Einkom- mensergänzungen sind die Zulagen deshalb wie andere
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2493.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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Schlachtabgabe gemäss Tierseuchengesetz (TSG; SR 916.40) ersetzt. Das Viehhandelskonkordat hat dadurch seine Bedeutung verloren und soll aufgehoben werden. Die vorliegende neue Vereinbarung ist einerseits nötig Zu den einzelnen Bestimmungen des Kantonsratsbeschlusses 4.1. § 1 Mit § 1 erklärt der Kanton Zug seine Zustimmung zur Aufhebung des Viehhandelskonkordats und zur vorgeschlagenen Verteilung des Konkord
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2553.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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und breit abgestützter Verwaltungsrat über die notwendigen Kompetenzen verfügen muss, um dann für seine Entscheide auch zur Verantwortung gezogen werden können. Da er aber weiterhin über eine eingeschränkte tiven und der strategischen Führung. Doch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Kantonsrat seine bisherige Rolle nicht mehr einnehmen kann und soll. Zudem wird die Verant- wortung des Regierungsrats Aktiengesellschaft analog der Zuger Spital AG. Sowohl das Monopol als auch der Brandschutz aufgrund seines hoheitlichen Aufgabengebiets benötigen massgeschneiderte R e- gelungen. Das Aktienrecht könnte diesen
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2629.1 - Bericht der Datenschutzstelle
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Grundsatzes der Ver- hältnismässigkeit unzulässig: Besteht ein kon- kreter Verdacht, dass ein Mitarbeiter seine Ar- beitszeit nicht gemäss den Vorgaben der Arbeitszeitverordnung erfasst, so darf bezie- hungsweise ebenfalls Teil der Visite bei fedpol. An der zweiten Sitzung im Herbst präsentierte uns der EDÖB seine Ar- beitsweise bei der Auswertung und Kontrolle der SIS-Logfiles und Behördenzugriffe. 4. Zusammenarbeit