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Personalrecht
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Lage und sind ihre bzw. seine Tatsachenbehauptungen oder Werturteile nicht näher substantiiert, so darf solches auch von der bzw. dem Arbeitnehmenden gestützt auf ihre bzw. seine Mitwirkungspflicht nicht inhaltlich nicht zutreffend seien. Auch die Tatsache, dass ein öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber seine Anstellungsbedingungen revidiere, lasse nicht per se den Schluss zu, dass die sich in Revision befindende mindestens 50 % tätig sind.
3.3. Auch die Tatsache, dass ein öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber seine Anstellungsbedingungen revidiert, lässt nicht per se den Schluss zu, dass die sich in Revision befindende
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Ergänzungsleistungen
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r macht geltend, seine Mutter sei bis zu seiner Geburt in einem Arbeitspensum von 80 % als Juristin tätig gewesen. Ein solches Pensum würde sie auch heute (bzw. spätestens seit seiner Volljährigkeit im Hilfestellungen zugunsten seiner Person weiterer Aufwand für die Administration anfällt, handelt es sich doch dabei einerseits grundsätzlich um eine Tätigkeit, welche seine (beiden!) Eltern als Beistände aufzuheben und es sei ihm rückwirkend ab 1. Februar 2018 der tatsächliche Kostenersatz für die durch seine Pflege und Betreuung erlittene Erwerbseinbusse der Mutter im Sinne von § 16 der kantonalen Verordnung
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Art. 14 Abs. 2 ELG, § 2 Abs. 2 und § 16 ELKV
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r macht geltend, seine Mutter sei bis zu seiner Geburt in einem Arbeitspensum von 80 % als Juristin tätig gewesen. Ein solches Pensum würde sie auch heute (bzw. spätestens seit seiner Volljährigkeit im Hilfestellungen zugunsten seiner Person weiterer Aufwand für die Administration anfällt, handelt es sich doch dabei einerseits grundsätzlich um eine Tätigkeit, welche seine (beiden!) Eltern als Beistände aufzuheben und es sei ihm rückwirkend ab 1. Februar 2018 der tatsächliche Kostenersatz für die durch seine Pflege und Betreuung erlittene Erwerbseinbusse der Mutter im Sinne von § 16 der kantonalen Verordnung
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Verwaltungspraxis
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in oder der mit dem Vorentscheid befasste Amtsträger auf seinen mit der Instruktion des Beschwerdentscheides betrauten Amtskollegen resp. seine betraute Amtskollegin einwirkt. Inwiefern eine solche sy erziehen und seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung zu fördern und zu schützen. Sie haben dem Kind insbesondere auch dem körperlich oder geistig gebrechlichen, eine angemessene, seinen Fähigkeiten durch die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber und der Tatsache, dass XY Jurist ist, widerspricht seine Berufung auf Irrtum Treu und Glauben und ist somit unstatthaft (Art. 25 Abs. 1 OR). Deshalb ist sein
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Art. 426 ff. ZGB
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zu beschaffen. Es droht ihm auch die Stigmatisierung, da er in seinem Umfeld als psychisch kranker junger Mann wahrgenommen wird, was seine private und berufliche Zukunft erheblich beeinträchtigen dürfte stungen des Sozialamtes gezielt für seinen Lebensunterhalt einzusetzen. Wenn ihm Mitte Monat das Geld ausgeht, hat er nichts mehr zu essen und er muss sich an seine Familie wenden, um nicht zu hungern Einweisung beschwerte sich A mit Schreiben vom 25. November 2013 beim Verwaltungsgericht und verlangte seine sofortige Entlassung. Am 4. Dezember 2013 wurde der Beschwerdeführer von der fürsorgerechtlichen Kammer
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
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das Betreibungsamt nicht in der Lage, seine Aufgabe innert nützlicher Frist wahrzunehmen. Das Betreibungsamt muss sich daher in einem solchen Fall zur Prüfung seiner Zuständigkeit auf rein formale Kriterien nur in konkludenter Weise durch Fortsetzung der Betreibung, zur Kenntnis gebracht habe, so werde seine Verfügung rechtskräftig, falls der Schuldner nicht binnen der Frist von Art. 17 Abs. 2 SchKG Beschwerde lags binnen der Frist von Art. 17 Abs. 2 SchKG Beschwerde zu führen, wenn ihm das Betreibungsamt seine Entscheidung nicht durch eine formelle Verfügung, sondern einfach dadurch zur Kenntnis bringt, dass
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Aktienrecht
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der gestützt auf Art. 697h Abs. 1 aOR gegenüber einer Gesellschaft Einsicht verlangt, hat sowohl seine Gläubigerstellung als auch ein schutzwürdiges Interesse nachzuweisen. Es reicht nicht aus, die An Einsicht verlangt, die den Kapitalmarkt nicht in Anspruch nimmt, hat mithin grundsätzlich sowohl seine Gläubigerstellung als auch ein schutzwürdiges Interesse nachzuweisen. Da dem Entscheid über das E auftreten (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 S. 324; 128 III 271 E. 2b/aa S. 275), weshalb der Gesuchsteller seine Gläubigerstellung nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht strikte zu beweisen hat, sondern der
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Grundrechte
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Sicherheit und Ordnung eine Störgefahr im Sinne von § 16 Abs. 1 lit. b PolG aus. Durch seine Präsenz auf dem Bundesplatz und seine manifestierte Weigerung, sich vom Demonstrationszug zu distanzieren, behinderte da diese aufgrund der nicht vorhandenen Rechtsverordnung nicht überprüfen konnten, ob der Stadtrat seine Praxis im Einzelfall rechtsgleich handhaben würde oder nicht. Auch eine gerichtliche Überprüfung ist Polizei den Beschwerdeführer zu Recht als am Demonstrationsumzug «Beteiligter» qualifiziert hat. Seine diesbezügliche Rüge erweist sich somit als unbegründet.
c) Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer
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Art. 87 Abs. 1 VZV, § 3 Abs. 1 lit. a, c und e Kommunikationsrichtlinien des Kantons Zug
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wer die tatsächliche und dauernde Verfügungsgewalt über das Fahrzeug besitzt und es in seinem Interesse oder auf seine Kosten gebraucht oder gebrauchen lässt. Aus der zweiten Bestimmung ergibt sich, dass Strassenverkehrsamt deponierte Schilder zwar an Dritte vergeben, doch muss es seine entsprechende Praxis mindestens auf seiner Homepage bekannt geben.Aus dem Sachverhalt:
X. verlangte vom Strassenverkehrsamt es die Halter über seine Hinterlegungspraxis auf geeignete Weise direkt und transparent informiert.
d) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Strassenverkehrsamt nicht über seine Fristenpraxis bei
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Strafrecht
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Beschuldigte auch im Rahmen der Begutachtung durch Dr.med. G.E. seine Strategie fortsetzte, mit falschen bzw. völlig übertriebenen Angaben zu seinem psychischen Gesundheitszustand eine vollständige Arbeitsu schwere Depression und einen ausgeprägten sozialen Rückzug vor und verheimlichte seine Aktivitäten; zudem überzeichnete er seine Beschwerden und Leistungseinbussen massiv und täuschte damit eine vollständige Kausalzusammenhang vorsätzlich. Wenn er gegenüber Dr.med. U.G. und der IV-Stelle Zug seine Aktivitäten nicht offenlegte und seine Beschwerden simulationsnah überhöhte, kann er das nur deswegen getan haben, weil