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1678.5 - Zusatzbericht und -antrag des Regierungsrates zur 2. Lesung
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Legislative erfolgen soll, bedeutet dies für den Regierungsrat eine Einschränkung seiner eigenen Kompetenzen, da der Kantons- rat seine Meinung zum jeweiligen Verwaltungsvollzug (dargestellt im Leistungsauftrag) den Kantonsrat ist hingegen mit dem geltenden Verfassungsrecht vereinbar. Der Regierungsrat stützt seine Beurteilung auf folgende Überlegungen: Seite 2/4 1678.5 - 12990 Es gilt die grundlegende Bestimmung mit Leistungsauftrag und Globalbudget «Pragma». 1. Änderung für 2. Lesung Der Kantonsrat hat an seiner Sitzung vom 20. November 2008 das Gesetz über die Organisati- on der Staatsverwaltung (Organisat
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1599.3 - Bericht und Antrag der Raumplanungskommission
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abzuschöpfen. Begründet wurde dies damit, dass die Pflege des Waldes wichtig sei, damit dieser überhaupt seine vielfältigen Funktionen erfüllen könne. In der Vergan- genheit hätten die Vorräte in den Wäldern stets erfüllen können, ist es wichtig, dass die Waldeigentumsberechtigten durch das Kantonsforstamt und seine Revierförster gut betreut werden. Dieser Grundsatz hat für die Raumplanungskommission eine zentrale längerfristig ne- gativ auf die Vitalität der Wälder auswirke. Der Kanton müsse sich deshalb im Rahmen seiner Möglichkeiten dafür einsetzen, dass über einen grösseren Zeitraum die zu hohen Holzvorräte abgebaut
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1642.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates und des Verwaltungsgerichtes
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Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen steht, was nach der Überzeugung des Verwaltungsgerichts seine eigene Zuständigkeit aus- nahmsweise ausschliesst. Hinsichtlich von Entscheiden in kantonalen Ang genannten Disziplinie- rungsmassnahmen um für den betroffenen Mitarbeitenden massgebliche Eingriffe in seine Rechtsstellung. Sie wird durch eine verfügte Disziplinarmassnahme erheblich verschlechtert, denn diese z des Kantons Zug vom 1. April 1976 (VRG) hat sich seit seinem Inkrafttreten am 1. Januar 1977 zweifellos bewährt. In den dreissig Jahren seiner Geltung hat es sich als verständlich, praxisnah und vor
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1769.4 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
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etz 5. Regierungskonferenz 6. Antrag 1. Ausgangslage Dem Kanton Zug bietet sich die Gelegenheit, seine Zusammenarbeit mit der Region Zürich auf eine neue Basis zu stellen. Es stehen zwei Anträge des R Stufen Kanton und Stadt/Gemeinden, will. Die räumliche Ausdehnung umfasst neben dem Kanton Zürich alle seine Nachbarkantone. Für die Gemeinden in diesen Kantonen ist entscheidend für eine Teil- nahme an der eder noch nicht feststeht. Gemäss den Statuten hat ein Kanton so viele Stimmen wie Gemeinden aus seinem Kanton mitmachen. Diese wiederum zahlen gemäss ihrer Grösse (Einwohnerinnen und Einwohner). Da man
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1645.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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persönlicher Hinsicht besteht die Schweigepflicht für die Notarin oder den Notar selbst, ihre oder seine Hilfspersonen, Übersetzerinnen und Übersetzer, die Beurkun- dungszeuginnen und -zeugen sowie die fter einer Perso- nengesellschaft mitwirkt, an der die Notarin oder der Notar, ihr Ehegatte oder seine Ehegattin, ihre Partnerin oder sein Partner in eingetragener Partnerschaft oder in dauernder Lebe ion insoweit verbunden, als dieser Arbeitgebende mangels eigener Be- urkundungsbefugnis nicht seinerseits ebenfalls in einer Pflichtenstellung gegenüber dem Staat steht. Von Bundesrechts wegen sind alle
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572.15 - Schlussabrechnung, Bericht und Antrag des Regierungsrates
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al nurmehr als Standort für die Kaufmännische Berufsschule samt Dop- pelturnhalle festgelegt und seine früheren Beschlüsse betreffend Standortfestlegung und Planung von öffentlichen Bauten (ZVB-Hauptstützpunkt dass der Kanton an einer gemeinsamen Lösung grundsätzlich interessiert sei. Gleichzeitig gab er seine Bedingungen bekannt. Mit Schreiben vom 1. Juli 1997 teilte der Stadtrat dem Regierungsrat mit, dass
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948.03 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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ventioniert. Mit der Abschaffung der Subventionen an die laufende Nachführung passt der Kanton Zug seine Grundlagen an jene der anderen Kantone an. 4. DER REVISIONSENTWURF IM EINZELNEN Im Folgenden werden ZGB erhält die amtlichen Vermessung eine neue Rechtsgrundlage. Der bisherige § 193 verliert damit seine Bedeutung. Er ist ersatzlos zu streichen. 4.13. Übergangs- und Schlussbestimmungen 4.13.1. Aufhebung spflicht der Grundeigentümer. Da- nach ist „jeder Grundeigentümer verpflichtet, auf das Begehren seines Nachbarn zur Feststellung einer ungewissen Grenze mitzuwirken, sei es bei Berichtigung der Grundbuchpläne
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999.10 - Ablauf der Referendumsfrist: 4. März 2003
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tzug von mehr als sechs Monaten zu erwarten oder bean- tragt ist; 3. der Beschuldigte seine Rechte infolge seines geistigen oder körperlichen Zustandes nicht selbst zu wahren vermag und durch einen ge geltend, er habe ein Ge- heimnis zu wahren, das ihm aufgrund seines Berufes anvertraut oder bekannt geworden ist, oder er könnte sich durch seine Aussage zivilrechtlich verant- wortlich machen, so kann ihn sind auf den Zivilweg zu verweisen. 3 Die Verfügung ist zu begründen und dem Beschuldigten oder seinem Verteidiger und dem Privatkläger zuzustellen sowie mit den Akten dem Staatsanwalt zu übermitteln
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995.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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hat der Staat die Intimität der häuslichen Sphäre zu respektieren. Dieser Respekt findet aber dort seine Grenze, wo es um den Schutz der körperlichen Sicherheit vor allem von sozial oder psychisch schwächeren oder der Täterin geschützt werden. Widerruft das Opfer im Falle einer provisorischen Einstellung seine Zustimmung innerhalb von sechs Monaten, wird das Verfahren unverzüglich wieder aufgenommen. Diese Gewalt ist der Haftgrund der Kollusion von Bedeutung, also die Beeinflussung des Opfers bezüglich seines Aussageverhaltens in der Strafuntersuchung. bb. Bevor es überhaupt zu einer Straftat gekommen ist
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999.04 - Änderungen der erweiterten Justizprüfungskommission
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geltend, er habe ein Geheimnis zu wahren, das ihm aufgrund seines Berufes anvertraut oder bekannt geworden ist, oder er könnte sich durch seine Aus- sage zivilrechtlich verantwortlich machen, so kann ihn ein Freiheitsentzug von mehr als sechs Monaten zu erwarten oder beantragt ist; 3. der Beschuldigte seine Rechte infolge sei- nes geistigen oder körperlichen Zustandes nicht selbst zu wahren vermag und durch sind auf den Zivilweg zu verweisen. 3Die Verfügung ist zu begründen und dem Be- schuldigten oder seinem Verteidiger und dem Pri- vatkläger zuzustellen sowie mit den Akten dem Staatsanwalt zu übermitteln