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999.05 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
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tzug von mehr als sechs Monaten zu erwarten oder bean- tragt ist; 3. der Beschuldigte seine Rechte infolge seines geistigen oder körperlichen Zustandes nicht selbst zu wahren vermag und durch einen ge geltend, er habe ein Ge- heimnis zu wahren, das ihm aufgrund seines Berufes anvertraut oder bekannt geworden ist, oder er könnte sich durch seine Aussage zivilrechtlich verant- wortlich machen, so kann ihn sind auf den Zivilweg zu verweisen. 3 Die Verfügung ist zu begründen und dem Beschuldigten oder seinem Verteidiger und dem Privatkläger zuzustellen sowie mit den Akten dem Staatsanwalt zu übermitteln
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999.02 - Antrag des Obergerichtes
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tzug von mehr als sechs Monaten zu erwarten oder bean- tragt ist; 3. der Beschuldigte seine Rechte infolge seines geistigen oder körperlichen Zustandes nicht selbst zu wahren vermag und durch einen ge geltend, er habe ein Ge- heimnis zu wahren, das ihm aufgrund seines Berufes anvertraut oder bekannt geworden ist, oder er könnte sich durch seine Aussage zivilrechtlich verant- wortlich machen, so kann ihn sind auf den Zivilweg zu verweisen. 3 Die Verfügung ist zu begründen und dem Beschuldigten oder seinem Verteidiger und dem Privatkläger zuzustellen sowie mit den Akten dem Staatsanwalt zu übermitteln
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2417.2 - Antwort des Regierungsrats
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zusammen mit der ZVB den Zonentarif zu überarbeiten? Der Regierungsrat verweist diesbezüglich auf seine Antwort vom 25. Februar 2014 zum Postu- lat der CVP-Fraktion betreffend mehr Benutzerfreundlichkeit und benutzerfreundlichere Fahrkartenstruktur zu schaffen ? Der Regierungsrat verweist auch hier auf seine Antwort vom 25. Februar 2014 zum Postulat der CVP-Fraktion betreffend mehr Benutzerfreundlichkeit
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2602.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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konkurrenzfähiges Angebot einreichen. Die Ex- plorandin bzw. der Explorand wird im Normalfall durch seine Erforschung einen wesentlichen Wissensvorsprung haben und somit das «höchstwertige Gesuch» einreichen erstell t und betrieben werden, um die öffentlichen Interessen der Sicherheit und Umweltverträglichkeit seines Nutzungsvorh abens möglichst gut zu erfüllen. Abs. 2 Mit dieser Bestimmung wird das beschränkte wird vorausge- setzt, dass die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber mit ihrem bzw. seinem Ge- such unterliegt. Und drittens ist erforderlich, dass der Kanton oder Dritte in der Folge die
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2607.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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befasst. Im Einklang mit deren Empfehlungen hat der Regierungsrat am 19. Januar 2016 dem Konkordatsrat seine grundsätzliche Zustimmung signalisiert und drei Anträge zu Einzelpunkten eingebracht. Der Konkordatsrat per 1.1.2012 gemeint. Ausgenommen ist das eingebrachte Aktienkapital. Ein austretender Kanton soll seine Aktien den verbleibenden Kantonen im Verhältnis zu deren Ka- pitalbeteiligung zum Nennwert anbieten Grundeigentümer, d. h. dem Kanton Zug, heim. Die Bauwerke werden auf diese Weise zu Bestandteilen seines Grundstücks (Art. 779c ZGB). Der Grundeigentümer hat dem bisherigen Berechtigten, d.h. der Betri
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2606.3 - Antwort des Regierungsrats
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Beantwortung überwiesen. An der Kantonsratssitzung vom 26. Januar 2017 beantragte der Regierungsrat, seine Antwort vom 8. November 2016 zurückzuziehen und abzutraktandieren. Zur Begründung machte er gel- tend die E i- gentümerschaft eine Nachschusspflicht (Art. 80 Abs. 1 KEG). Kann ein einzelner Betrei- ber seine Beiträge an die Stilllegung und Entsorgung nicht bezahlen, so müssen die an- deren Kernkraftwerksbetreiber bisher einbezahlten Beiträge nicht aus, dann hat der Beitragspflichtige die verbleibenden Kosten aus seinen eigenen Mitteln zu decken (Art. 79 Abs. 1 KEG). Mit anderen Worten müsste die Axpo die Kosten tragen
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2607.5 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
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eine pr o- hibitive Bestimmung handle, weil es für einen Kanton in der Regel nicht lukrativ sei, seine A k- tien zum Nennwert zu verkaufen, da sie in der Praxis mehr wert seien. Der in Abs. 5 vorgese- n und Einwohner. - Die bestehenden Infrastrukturen werden optimal genutzt. - Der Kanton Zug kann seine Vermögenswerte schützen, indem er die Parzelle der PK Zugersee kauft und im Baurecht an die Triaplus der Laufenden Rechnung vereinnahmt werden. Gemäss den Ausführungen des Regierungsrats auf Seite 31 seines Berichts fallen keine Unterhaltskosten oder Abgaben an, denn diese müssen von der Betriebsgesellschaft
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581.08 - Bericht, Antrag und Antwort des Regierungsrates
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ch durch den Kanton anerkannten Positionen hingewiesen. Der Kanton könnte nun die Abrechnung auf seine Kosten erstellen, verpflichtet ist er dazu jedoch nicht. Von dieser Schlussabrechnung nach der Norm richt zu erstatten. Die Antwort steht noch aus. Sobald der Bericht vorliegt, wird der Regierungsrat seine Schlussfolgerungen ziehen. 581.8/754.7/1210.2 - 11885 19 Sowohl bei der Interkantonalen Strafanstalt
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991.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Auskunft des Polizeikommandos Aargau ist auch der Kanton Aargau bestrebt, für seine fliessenden Gewässer (insbesondere für den auf seinem Kanton liegenden Reussabschnitt) eine bisher nicht vorhandene gesetzliche betreiben gemeinsam einen Seerettungsdienst, und zwar durch den Wasserskiclub Cham. Diesem stehen für seine Einsätze zwei allerdings nicht sturmtaugliche Motorboote zur Verfügung. Orga- nisiert ist der See 8 bis 13 Personen aufgestockt werden. Der heutige ständige Sachbearbeiter der Seepolizei erledigt seinen Auftrag mit einem 50 %-Pensum. Nach Einschätzung der Zuger Polizei müssten zur wirksamen Erfüllung
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2399.2 - Antwort des Regierungsrats
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perten Patrick Spuhler vom 12. Februar 2013 hin hat der Vor- stand an seiner ausserordentlichen Sitzung vom 21. Februar 2013 seine Absicht bekundet, gemäss der Expertentabelle den Ausgangsdeckungsgrad Warum hat der Vorstand der Zuger Pensionskasse den Kantonsrat nicht orientiert, dass er sich nicht an seine eigene Absichtserklärung halten wollte? Weder der Pensionskassenexperte noch der Vorstand der Zuger Vorstand der Zuger Pensionskasse diesen Entscheid getroffen? Der Vorstand der Zuger Pensionskasse hat an seiner Sitzung vom 11. Dezember 2013 den globalen Ausgangsdeckungsgrad bei 84 % festgelegt. Dabei hat der