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2878.1 - Antwort des Regierungsrats
Verantwortung und Aufgaben) vorgelegt. Damit trägt NI- KAS massgeblich dazu bei, dass auch das AIO seine Sparziele erreichen kann. Nach dem Mot- Seite 2/6 2878.1 - 15813 to «Synergien durch Transparenz und «Projekt- ausschuss NIKAS» unter der neuen Bezeichnung «Lenkungsausschuss IT kantonale Schulen» (LeIKS) seine gemäss Governance vorgesehene Rolle übernommen. Mit dem Ende der Ko n- zeptphase wurde auch die Z nahe beieinander (siehe auch Antwort auf Frage 4). 2. Auf welchen Grundlagen hat der Regierungsrat seinen Entscheid, an den kantonalen Schulen flächendeckend BYOD einzuführen, gefällt? BYOD (hier: Bring
2875.1 - Bericht der Datenschutzbeauftragten
werden? Wer nicht will, dass seine persönlichen Angaben (insbesondere die Adresse), über welche die Ge- meinde verfügt, an Privatpersonen bekannt ge- geben werden, kann seine Daten bei der Einwoh- nerkontrolle dahinter: Das Sperr- recht soll nicht dazu missbraucht werden kön- nen, dass sich etwa ein Schuldner seinen Gläubi- gern entzieht oder bestehende Rechtsansprüche vereitelt werden. Der Rechtsmissbrauch wird
2882.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
der Lage, seine Angelegenheiten selber zu besorgen. Meldeberechtigt ist jedermann, eine Pflicht hierzu besteht freilich nicht. Es liegt im Ermessen jedes Einzelnen zu entscheiden, ob er seine entsprechenden einzuschüchtern, sondern um auf festgestellte Unzulänglichkeiten hinzuweisen. Der Bundesrat stellt in seinem Bericht «Erste Erfahrungen mit dem neuen Kindes- und Erwach- senenschutzrecht» vom 29. März 2017
2892.1 - Antwort des Regierungsrats
Jugendschutz und Jugendförderung im Kanton Zug (Februar 2002)» wurde die Rolle des Kantons und damit seine Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlich - keiten (nachfolgend: AKV) nicht diskutiert. Zum damaligen Kantonale Sozialamt sind im Dialog. Einerseits geht es um die Klärung der Rolle des Kantons und damit um seine Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten. Andererseits geht es darum, wie und wo die Kürzungen
2108.02 - Antrag des Regierungsrates
Gemeinderat ist ermächtigt, seine Entscheidungsbefugnisse in Ver- waltungsangelegenheiten in einzelnen, genau bezeichneten Bereichen einem Ratsausschuss oder einzelnen seiner Mitglieder zu delegieren. 2 Gemeinderat legt vorbehältlich einer anderen Regelung die Aufga- benbereiche fest und teilt diese unter seine Mitglieder auf. Er regelt überdies die Zeichnungsbefugnis in den einzelnen Aufgabenbereichen. 2 Die Verbänden und deren Sektionen unter Vorbehalt der Regelung in Absatz 3. 3 Der Regierungsrat kann seinen Mitgliedern die Übernahme von leiten- den Funktionen in kulturellen, gemeinnützigen und sportlichen
2147.02 - Beschluss der Vereinigten Bundesversammlung
diese Merkblätter nicht behördenverbindlich sind. Sie werden es nur, wenn ein Kanton ihren Inhalt in seine Rechtsetzung übernimmt. Sonst sind es effektiv Empfehlungen des Bundes an die Kantone. Aber ich glaube verlangen, und lehnte es ohne Gegenstimme ab, ihnen Folge zu geben. Dafür nahm er eine Motion an, welche seine Kommission am 19. Januar 2015 eingereicht hatte. Diese verlangt, die Gewässerschutzverordnung und Ihnen, Kollege Lombardi, und möchte ohne zu übertreiben sagen: Ich hätte kein Problem, diesen seinerzeltigen Gegenvorschlag "Lex Lombardi" zu nennen. Werner Luginbühl hat die Ergebnisse der Untersuchungen
2207.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Rahmen der kantonalen Datenschutz- und Polizeigesetze eigenständig zu regeln. Jeder Kanton pflegt seine Besonderheiten und kann Kompetenzen an die Gemeinden delegieren. 2207.1 - 14211 Seite 11/38 In anderen durch das zuständige Organ. Ein für die Überwachung zuständiges und direkt betroffenes Organ kann seine individuellen Bedürfnisse am besten einschätzen. Insbe- sondere bei der Auswertung auf konkrete V Dieser hat seinen Ursprung in der Motion von Andreas Hausheer vom 8. November 2007 betreffend Überwachung öffentlicher Orte mit Übe r- wachungskameras (Vorlage Nr. 1606.1 - 12534). In seiner Motionsantwort
2123.3a - Synopse
§ 6 Andere Verunreinigungen Wer a) in bewohntem, öffentlichem oder öffentlich zugänglichem Gebiet seine Notdurft ausserhalb sanitärer Einrichtungen verrichtet, b) öffentliche oder öffentlich zugängliche öffentlichen Verkehr trotz ordnungsgemässer Legitimation auf berechtigte Aufforderung hin Angaben über seine Person verweigert oder unrichtige Angaben macht, wird mit Busse bestraft. c) Gestrichen. § 13 Tit in einer Verfügung auf das Polize i- strafgesetz vom 26. Februar 1981 allgemein oder auf bestimmte seiner Paragraphen, namentlich auf § 8, gelten als Hinweise auf § 4 bzw. auf die entsprechenden Bestimmungen
2123.2 - Antrag des Regierungsrates
§ 6 Andere Verunreinigungen Wer a) in bewohntem, öffentlichem oder öffentlich zugänglichem Gebiet seine Notdurft ausserhalb sanitärer Einrichtungen verrichtet, b) öffentliche oder öffentlich zugängliche öffentlichen Verkehr trotz ordnungsgemässer Legitimation auf berechtigte Aufforderung hin An- gaben über seine Person verweigert oder unrichtige Angaben macht, wird mit Busse bestraft. § 13 Titelanmassung, unbefugte einer Verfügung auf das Polizeistraf- gesetz vom 26. Februar 19811) allgemein oder auf bestimmte seiner Paragra- phen, namentlich auf § 8, gelten als Hinweise auf § 4 bzw. auf die entspre- chenden Bestimmungen
2154.3 - Bericht und Antrag der erweiterten Justizprüfungskommission
pflege vom 26. August 2010 (Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]; BGS 161.1) ordnet das Kan- tonsgericht seine Organisation und den Geschäftsgang durch eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Kantonsrats des Kantonsgerichts vom 6. September 2010 (BGS 161.111) zur Genehmigung. Das Kantonsgericht hat seine heutige Geschäftsordnung am 6. September 2010 to talrevidiert, sie wurde im November 2010 vom Kantonsrat Kommission bei der Kommentierung der einzelnen Bestimmungen an die Vorga- ben des Obergerichts in seinem Bericht (Reihenfolge der Paragraphen). 2154.3 - 14135 Seite 3/4 3.1.2 Kurzkommentar zu den einzelnen

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