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1277.6 - Ablauf der Referendumsfrist: 9. August 2005
Gremien sowie Genehmigung der entsprechenden Geschäftsregle- mente. 3 Das Interkantonale Organ trifft seine Entscheide mit Dreiviertelmehrheit der Anwesenden, sofern mindestens die Hälfte der beteiligten Kantone timmungen Art. 20 Beitritt und Austritt 1 Jeder Kanton kann der Vereinbarung beitreten, indem er seine Beitritts- erklärung dem Interkantonalen Organ übergibt, das sie dem Bund mitteilt. 2 Der Austritt
1277.4 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
Gremien sowie Genehmigung der entsprechenden Geschäftsregle- mente. 3 Das Interkantonale Organ trifft seine Entscheide mit Dreiviertelmehrheit der Anwesenden, sofern mindestens die Hälfte der beteiligten Kantone timmungen Art. 20 Beitritt und Austritt 1 Jeder Kanton kann der Vereinbarung beitreten, indem er seine Beitritts- erklärung dem Interkantonalen Organ übergibt, das sie dem Bund mitteilt. 2 Der Austritt
1277.2 - Antrag des Regierungsrates
Gremien sowie Genehmigung der entsprechenden Geschäftsregle- mente. 3 Das Interkantonale Organ trifft seine Entscheide mit Dreiviertelmehrheit der Anwesenden, sofern mindestens die Hälfte der beteiligten Kantone timmungen Art. 20 Beitritt und Austritt 1 Jeder Kanton kann der Vereinbarung beitreten, indem er seine Beitritts- erklärung dem Interkantonalen Organ übergibt, das sie dem Bund mitteilt. 2 Der Austritt
1300.24 - Ablauf der Referendumsfrist: 5. Dezember 2006
abzustempeln oder sonst in geeigneter Weise zu kennzeichnen. 2 Die oder der Stimmberechtigte darf nur seine eigenen Stimm- und Wahl- zettel in die Urne legen. § 12 Briefliche Stimmabgabe a) Grundsatz 1 Die rechtsverbindlich abzuge- ben. 3 Hat jemand mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnet, sind alle seine Unterschriften ungültig. Das ist den Vertreterinnen oder Vertretern des Wahl- vorschlages mitzuteilen Strafbestimmungen § 66 Strafbestimmung 1 Mit Busse wird bestraft, wer a) als Mitglied des Stimmbüros seinen Pflichten vorsätzlich zuwiderhandelt; b) im Abstimmungslokal oder in dessen Umgebung Ruhe und Ordnung
1316.01 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
zivil- rechtliche (sachenrechtliche) Auswirkungen. Mit dem Ausscheiden verliert es seinen Anteil am Gesamteigentum. Seine ideelle Quote wächst den Verbleibenden an. Da das Gesamteigentum lediglich eine Kirchgemeinden sowie die Anstalten dieser Körper- schaften generell von der Gebührenpflicht. Der Bund und seine Anstalten geniessen bereits gemäss Art. 10 des Bundesgesetzes über die politischen und polizeilichen um am Vermögen der Gemeinschaft von Gesetzes wegen dahin. Einer rechtsgeschäftlichen Übertragung seines Gesamteigentumsan- teils an den Gemeinschaftsgrundstücken auf die verbleibenden oder neu eintreten-
1314.2 - Antwort des Regierungsrates
der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) auf seine fiskalischen Standortvorteile reduziert wird und andere Vorteile, wie Wohn- und Lebensqualität, D Wohnort als auch als bevorzugter Firmenstandort. Diese Ratings zeigen, dass der Kanton Zug bzw. seine grössten Gemeinden, trotz fehlendem und von der Interpellantin bemängeltem Konzept, regelmässig Spitzen- beispielsweise des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 1. Juli 1993 (BGS 432.1) mit seinem § 17 über die Finanzierung von Massnahmen für den Natur- und Landschaftsschutz, oder des Gesetzes
1315.1 - Antwort des Regierungsrates
at mit den oben erwähnten Abklä- rungen beauftragt worden ist. Es macht keinen Sinn, dass dieser seine Arbeit fort- setzt, bevor die komplexen Werkvertragsverhandlungen abgeschlossen sind. 4. Sollten Abrechnung in Übereinstimmung mit den vertraglichen Absprachen vorliegt, kann der Regierungsrat seine Arbeit abschliessen. Regierungsratsbeschluss vom 1. März 2005 Diese Kleine Antwort kostet Fr. 1'200 belegen. Die Erstellung der Bauabrechnung ist aber Voraussetzung dafür, dass der Regierungsrat seinerseits über den Kredit abrechnen kann. Um einen Schlussstrich zu ziehen und um eine weitere Auseinan-
1210.2 - Bericht, Antrag und Antwort des Regierungsrates
ch durch den Kanton anerkannten Positionen hingewiesen. Der Kanton könnte nun die Abrechnung auf seine Kosten erstellen, verpflichtet ist er dazu jedoch nicht. Von dieser Schlussabrechnung nach der Norm richt zu erstatten. Die Antwort steht noch aus. Sobald der Bericht vorliegt, wird der Regierungsrat seine Schlussfolgerungen ziehen. 581.8/754.7/1210.2 - 11885 19 Sowohl bei der Interkantonalen Strafanstalt
1217.1 - Motionstext
betreffen. Unsere Vorschläge sind keineswegs abschliessend, zeigen jedoch auf, wo der Kantonsrat seine Position nur schon in Finanzfragen über eine Revision des FHG stärken könnte. 2. Ausgabenkompetenzen Kantonsrat die Gewichtung unter den Zielen der Regierungsplanung überprüfen und verändern. Er kann seine eigenen Ziele setzen, muss dafür aber auch die Verantwortung übernehmen. 4. Weitere Ansatzpunkte
1238.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
eine eigene Nothilfeorganisation für Personen mit einem NEE aufbauen sollte und weshalb der Kanton seine Erfahrung im Asylbereich mit der Betreuung und Unter- bringung von Asylbewerbern nicht auch für Personen Für die Gemeinden erübrigt sich daher der Aufbau eigener NEE-Infrastrukturen, und der Kanton kann seine breite Erfahrung im 4 1238.2 - 11528 Asylbereich auch in die Betreuung von NEE-Betroffenen einbringen cheid (NEE) durch den Kanton und nicht durch die Gemeinden betreut werden können. Zur Begründung seines Vorstosses führt der Motionär im Wesentlichen Folgendes aus: Ende 2003 habe das Nationale Parlament

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