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3058.1a - Beilage Erläuterung zur IUV
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ung ist, dass der Standortkanton a. sich an der privaten Hochschule finanziell beteiligt, b. für seine Studierenden an der privaten Hochschule mindestens dieselben geldwerten Leistungen erbringt, wie es in Kraft. Art. 24 Weiterbestehen der Verpflichtungen Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austritts in Ausbildung befindlichen
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3058.2a - Anhang 1 Konkordatstext
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ung ist, dass der Standortkanton a) sich an der privaten Hochschule finanziell beteiligt, b) für seine Studierenden an der privaten Hochschule mindestens diesel- ben geldwerten Leistungen erbringt, wie ummer] Art. 24 Weiterbestehen der Verpflichtungen 1 Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austritts in Ausbildung be- findlichen Fürstentum Liechtenstein 1 Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflich- ten eines Vereinbarungskantons
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3161.3 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
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Finanzdirektor informierte, dass der Bund seinen Anteil an à fonds perdu -Beiträgen zwei Mal im Jahr dem Kanton überweisen wird. Bei den Darlehen erfolgt seine Zahlung erst nach- dem die Wiedereinbring ungs-Massnahmen des Kantons nicht erfolgreich waren. Der Kanton kann seine damit verbundenen Kosten gegenüber dem Bund geltend machen. Im Entwurf der Bundesverordnung ist in Art. 3 erwähnt, dass nur U
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3203.1 - Interpellationstext
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einen Prozess des Wohlbefindens, in dem man seine Fähigkeiten ausschöpfen, die normale Lebensbelastungen bewältigen, produktiv arbeiten und der Gemeinschaft seinen Beitrag leisten kann.»1 (Strategie psychische psychische Gesundheit wird die Kommunikation de r Behörden genannt. Wie beurteilt der Regierungsrat seine eigene Krisenkommunikation? Die Umfrage bei Expert*innen für die Studie des Büro Bass hat ergeben
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3233.2 - Bericht und Antrag der erweiterten Justizprüfungskommission
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eine Vorreiterrolle ein. Es hat mit dem digitalen Dossier die Prozesse optimiert und konnte dadurch seine Effizienz steigern. Die Vorbereitungsarbeit für die Umstellung auf das digitale Dossier führte zwar trotz der pandemie- bedingten erschwerten Bedingungen im ohnehin schon belastenden Arbeitsumfeld seine Aufga- ben mit viel Engagement und einer hohen Bereitschaft zur Flexibilität gut meistern konnte. der Betreibungen digital eingehen. Ohnehin gilt das Betreibungsamt Zug mit der Digitalisierung all seiner Prozesse als Vorreiter. Mit der Digitalisie- rung der Akten der gesamten Justiz und dem elektronischen
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2775.2 - Antrag des Obergerichts
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oder der Einzelrichter unterzeichnet ihre bzw. seine Urteile und Verfügungen einzeln. 4 Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter unterzeichnet ihre bzw. seine Urteile Entscheide und Verfügungen einzeln.
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2855.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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favorisierte Variante rechtfertigt, im vorliegenden Fall vom Grund- satz abzuweichen, wonach der Kanton seine Grundstücke nicht gegen Geld veräussert. 4.2.1. Kostengünstigstes Szenario Die auf die Dauer von 100 Fremdkapitalbeschaffung der ZVB über eine Bank verteuern. Da der Kanton Zug auf dem Kapitalmarkt seine Mittel anlegen könnte und somit O p- portunitätskosten anfallen, müsste er auch für das gewährte Darlehen Grundstück Nr. 216 (gelb) Unter Beizug eines externen Experten haben sich der Kanton und die Stadt Zug seinerzeit auf folgende Werte und Abwicklung des Tauschs geeinigt: Seite 20/35 2855.1 - 15747 4.1.1. Die Stadt
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611.1 - Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons und der Gemeinden (Finanzhaushaltgesetz, FHG)
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beschliesst: 1. Geltungsbereich und Grundsätze § 1 Geltungsbereich 1 Das Gesetz gilt für den Kanton und seine Anstalten. 2 Es gilt für die Einwohner-, die Bürger- und die Kirchgemeinden, jedoch ohne die Abschnitte Geschäftsbericht in einem separaten Kapitel. 3 Der Regierungsrat regelt den Ausgabenvollzug. Er kann seine Ausgaben- kompetenzen bis 500 000 Franken an die Direktionen und die Staatskanzlei delegieren.3) * vorsieht. § 16 Rückerstattung von Beiträgen 1 Wird ein Objekt (Grundstück oder bewegliche Sache) seinem Zweck ent- fremdet oder veräussert, so fordert die zuständige Behörde den Beitrag zu- rück. Die
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154.21 - Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG)
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person jeweils für die ihrer bzw. seiner Aufsicht unterstehenden Mitarbeite- rinnen und Mitarbeiter. * 1) BGS 111.1 GS 24, 535 1 154.21 4 Der Regierungsrat kann seine gesetzlichen Zuständigkeiten, mit mit den Ämtern direkt, mit den Direktionen in der Regel über das Direktionssekretariat. 4 Soweit seine Aufgaben dies erfordern, holt das Personalamt von den Di- rektionen und Ämtern die notwendigen In
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154.21 - Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG)
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person jeweils für die ihrer bzw. seiner Aufsicht unterstehenden Mitarbeite- rinnen und Mitarbeiter. * 1) BGS 111.1 GS 24, 535 1 154.21 4 Der Regierungsrat kann seine gesetzlichen Zuständigkeiten, mit mit den Ämtern direkt, mit den Direktionen in der Regel über das Direktionssekretariat. 4 Soweit seine Aufgaben dies erfordern, holt das Personalamt von den Di- rektionen und Ämtern die notwendigen In