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861.4 - Gesetz über die Sozialhilfe im Kanton Zug (Sozialhilfegesetz, SHG)
umgewandelt werden. § 18 Einkommensverwaltung 1 Wer in Schulden geraten ist oder aus anderen Gründen seine Einkünfte nicht zweckmässig verwendet, kann bei der Sozialbehörde eine Einkom- mensverwaltung beantragen abgetreten werden. * § 23 Auskunfts- und Meldepflicht 1 Wer um Unterstützung nachsucht, hat über seine Verhältnisse wahrheits- getreu Auskunft zu geben und die zur Abklärung erforderlichen Daten und Unterlagen Unterstützung Bedürftiger 4.1. Allgemeines § 19 Voraussetzungen des Anspruchs 1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig
75.4 - Bericht und Antrag der Kommission
Arbeitsstelle Kirche und In dustrie und von der Gesellschaft der Industriepfarrer im Kan ton Zürich. Seine Hauptaufgabe besteht darin, sechsmonatige Arbeitseinstze für Personen, die etwa zwei Jahre arbeitslos Abrechnung - d.h. nachträg lich — ausrichten, muss sichergestellt werden, dass der VAN während des Jahres seine Zahlungsverpflichtungen erfüllen kann. Um die Liquidität des VAN sicherzustellen, beantragt die Kommission eines kantonalen Delegierten für Arbeitsmarktmassnahmen eingebracht. Der Regierungsrat begrün dete seinen Antrag, einen Verein zu gründen, damit, dass Be schäftigungsprogramme zur Nischenförderung finanziell
3144.1 - Motionstext
einer übertragbaren Krankheit auf andere Weise nicht wirksam bekämpfen lässt. Der Kantonsrat kann seine Zuständigkeit durch einfachen Kantonsratsbeschluss ganz oder teilweise an den Regierungsrat übertragen Eingriffen in ihre Freiheit geschützt. Dabei wird als Korrektiv vorgesehen, dass der Kantonsrat seine Kompetenzen durch einfachen Kan- tonsratsbeschluss ganz oder teilweise an den Regierungsrat übertragen
3149.1 - Antwort des Regierungsrats
einiger Kantone, erarbeitet. Auch der Kanton Zug war in dieser Arbeitsgruppe vertreten und konnte seine Erfahrungen nament- lich mit dem Stützungsfonds einbringen. Dieser Entwurf bildet denn auch die Leitlinie gedenkt der Regierungsrat, die Stützungsmassnahmen wieder einzu - führen? Antwort: Der Bundesrat hat seine Verordnung per 1. Dezember 2020 angekündigt. Der Regierungsrat hat die Arbeiten bereits gestartet 2020 ausgearbeitet und eingeführt. Zu dieser Zeit war der Wissensstand zu diesem neuen Virus und seinen Aus- wirkungen noch sehr gering. Insbesondere war nicht absehbar, wie lange die Wirtschaft im Lockdown
3086.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
Beiträge an den Schulbetrieb soll ten ebenfalls wegfallen. Der Kanton Zug sollte nach damaliger Absicht seine Beiträge neu gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren und den Betrieb der Interkantonalen Försterschule Maien- feld vom 30. Januar 1992 der Kanton Zug seine Verpflichtungen nach Art. 33 Abs. 1 Bst. a WaV nicht mehr wahrnehme. Mit Schreiben vom 31. Oktober institutionelle Konsequenzen hat (keine Einsitznahme im Stiftungsrat), aber – ent- gegen den seinerzeitigen Darlegungen an Regierung und Kantonsrat – kaum zu erheblichen finanziellen Einsparungen führt
2963.1a - Beilage Schlussbericht
diesen Daten hat die dafür eingesetzte Arbeits- gruppe die Schlussfolgerung gezogen, dass der ZFA seine Zielsetzung grundsätzlich erreicht. Es wurden jedoch verschiedene Anpassungsmassnahmen für den ZFA ton entschädigt. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen Mit dem EP 2015–2018 hat der Kanton seine Leistungen neu nach dem Prinzip «Notwendiges/ Wesentliches» definiert. Dieses Prinzip führte dazu Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden e r- folgen soll. Darüber hinaus führt der Kanton seinerseits die jährliche Entlastung der Gebergemei n- den im Zuger Finanzausgleich (ZFA) von 4,5 Millionen
3113.2 - Antwort des Regierungsrats
und von Bund, Kanton und Gemeinden im Rahmen ihrer Planungen zu berücksichtigen. Der Kantonsrat und seine Kommission diskutierten diese Beschlüsse intensiv. Das Parlament entschied sich letztendlich für die Bauträgern, die mehrere unterschiedlich finanzierte Objekte besitzen, stösst das Bundesmodell an seine Grenzen. Das «Zürcher Modell», welches mehr auf Pau- schalen und den Gebäudeversicherungswert abstützt nachfolgenden Grundsätze: Mit dem Beschluss S 10.1.2 fordert der Kanton neu auch vom Bund (z. B. SBB) bei seinen Pla- nungen im Kanton Zug einen Anteil preisgünstigen Wohnungsbau. Die SBB (als bundesnaher Betrieb)
3114.2 - Bericht und Antrag des Büros des Kantonsrats
818.101.26]), konnten die Sitzungen des Kantonsrats und seiner Organe seither als sog. Präsenzveranstaltungen stattfinden. Der Kantonsrat und seine Organe erwiesen sich dank allseitiger Flexibilität, Offenheit März 2020 kurzfristig nicht. Als eines der ersten Kantonsparlamente führte er am 30. April 2020 seine erste Sitzung während der Covid-19-Pandemie durch, dies «extra muros» in der Dreifachturnhalle der Wesensmerkmal eines Parlaments ist das physische Zukommen seiner Mitglieder. Eine Le- gislative ist ein Forum, das auf dem (Zusammen-)Treffen seiner Mitglieder basiert, die ihre Ar- gumente zwecks Problemlösungen
3058.5a - Anhang 1 Interkantonale Vereinbarung
ung ist, dass der Standortkanton a) sich an der privaten Hochschule finanziell beteiligt, b) für seine Studierenden an der privaten Hochschule mindestens diesel- ben geldwerten Leistungen erbringt, wie ummer] Art. 24 Weiterbestehen der Verpflichtungen 1 Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austritts in Ausbildung be- findlichen Fürstentum Liechtenstein 1 Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflich- ten eines Vereinbarungskantons
3058.6a - Anhang 1 Interkantonale Vereinbarung
ung ist, dass der Standortkanton a) sich an der privaten Hochschule finanziell beteiligt, b) für seine Studierenden an der privaten Hochschule mindestens diesel- ben geldwerten Leistungen erbringt, wie ummer] Art. 24 Weiterbestehen der Verpflichtungen 1 Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austritts in Ausbildung be- findlichen Fürstentum Liechtenstein 1 Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflich- ten eines Vereinbarungskantons

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