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3075.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
dass die Gewässer stärker zugebaut werden und schützt ihre Uferbereiche. Damit der Gewässerraum seine volle Wirkung entfaltet, muss er grundeigentümerverbindlich auf Stufe Nutzungsplanung festgelegt werden e der Regierungsrat im August 2018 die Resultate der Vernehmlassung und die weite- ren Schritte. Seine Haltung ist schliesslich die Basis für die Erarbeitung des vorliegenden Be- richts. A.3 Interessen sechs- fache Rodungsfläche im Vergleich zu Hatwil/Hubletzen). Der Steinhauserwald stellt auf Grund seiner siedlungsnahen Lage ein wichtiges Naherholungsgebiet dar. Er befindet sich ebenfalls im Gewässer
3111.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
(Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG; SR 520.1) und der gesetzesvollziehen- den Verordnungen seine Bedarfsplanung überarbeiten und dem Bund zur Genehmigung unter- breiten müsse. Der Kantonsrat nahm kantonalen Bedarfsplanung festgelegt hat, wird der Kanton Zug umgehend die Situation analysieren, seine kantonale Bedarfsplanung erarbeiten und dem BABS zur Genehmigung unterbreiten (Art. 69 BZG). Nach Regierungsrat überwies. Der Regie- rungsrat beantwortete die Interpellation am 9. Juli 2019. Er führte in seiner Antwort aus, dass es sich beim geschützten Spital Baar um ein «inaktives» geschütztes Spital handle
161.111 - Geschäftsordnung des Kantonsgerichts (GO KG)
ern, wobei jede Abteilung vertreten ist. Die Präsidentin oder der Präsident ver- tritt ihre oder seine Abteilung und die Abteilungspräsidentinnen oder präsi- denten der anderen beiden Abteilungen vertreten eitende Entscheide einzeln. 4 Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter unterzeichnet ihre bzw. seine Entscheide einzeln. 5 Protokolle werden von der protokollführenden Person einzeln unterzeich- net
154.21 - Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG)
person jeweils für die ihrer bzw. seiner Aufsicht unterstehenden Mitarbeite- rinnen und Mitarbeiter. * 1) BGS 111.1 GS 24, 535 1 154.21 4 Der Regierungsrat kann seine gesetzlichen Zuständigkeiten, mit mit den Ämtern direkt, mit den Direktionen in der Regel über das Direktionssekretariat. 4 Soweit seine Aufgaben dies erfordern, holt das Personalamt von den Di- rektionen und Ämtern die notwendigen In
721.111 - Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (V PBG)
höchstens 1,2 m über die Fassadenlinie hinausragt22). * 2 Ein Untergeschoss zählt als Vollgeschoss, wenn seine anzurechnende Ge- schossfläche mehr als 60 % der darüber liegenden anzurechnenden Ge- schossfläche e sind auf Flachdächern aufgesetzte, zusätzliche Geschosse. Das Attikageschoss muss in Bezug auf seine Grundfläche auf mindestens einer Gebäudelängs- oder Gebäudebreitseite um mindestens 1 m gegenüber Enteignung aufgeführt war; c) ein Schaden erst während oder nach Erstellung des Werks oder als Folge seines Gebrauchs erkennbar wird. 25 721.111 2 Nachträgliche Forderungen und Begehren sind innerhalb von
111.1 - Verfassung des Kantons Zug (Kantonsverfassung, KV)
Gewalten 3.1. Souveräne Gewalt § 30 1 Das souveräne Volk übt seine Souveränitätsrechte teils selbst aus, teils überträgt es deren Ausübung seinen Vertretern. 7 111.1 § 31 1 Die verfassungsmässigen Rechte von Vorschlägen zu Gesetzen und Beschlüssen an den Kantonsrat. f) Die Vorlage eines Berichtes über seine Geschäftsführung, der Staats- rechnung und des Voranschlages (Budgets) des nächsten Rechnungs- jahres Jahren aus seiner Mitte den Präsidenten, den Vizepräsidenten und zwei Stimmenzähler. 2 … * § 41 1 Dem Kantonsrat kommen folgende Obliegenheiten zu: * a) die Entscheidung über die Vollmachten seiner Mitglieder;
811.1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (EG USG)
Voruntersuchung und bei der Erarbei- tung des Pflichtenhefts zum Umweltverträglichkeitsbericht; b) gibt seine Stellungnahme zum Pflichtenheft in der Regel innert 30 Ta- gen nach dessen Eingang ab13); c) * beurteilt der Geländeverlauf geändert oder sonst in den Boden eingegriffen, ist der Boden so aufzubauen, dass seine Fruchtbarkeit wiederhergestellt ist. 10. Vollstreckung § 35 Rechtsöffnungstitel 1 Öffentlich-rechtliche § 1 Zweck 1 Dieses Gesetz a) dient der Einführung des eidgenössischen Umweltschutzgesetzes3) und seiner Ausführungsbestimmungen4); b) schafft kantonales Umweltrecht. 1) SR 814.01; USG 2) BGS 111.1 3) SR
3333.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
das Alter der bzw. des Arbeitnehmenden, ihre bzw. seine berufliche Stellung, ihre bzw. seine soziale Situation, die Schwierigkeiten ihrer bzw. seiner Wiedereingliederung in das Arbeitsleben, die konjunkturelle vität. Es ist kein Sparziel mit dem Projekt verbunden. Diese Grundsätze hat der Regierungsrat in seinem Bericht zur Berichtsmotion der Stawiko festgehalten und blieb in der Debatte im Kantonsrat unwid Fazit und der Hand- lungsbedarf aus dem Bericht und Antrag zusammengefasst: «Der Kanton Zug bietet seinen Mitarbeitenden attraktive Anstellungsbedingungen. Einerseits erhalten die Mitarbeitenden marktübliche
3243.2 - Antwort des Regierungsrats
(vgl. Antworten 2a bis 2c). Gemäss Angaben des GVRZ, der im Rahmen des angelaufenen Verbands-GEP seine Kanal- netzbewirtschaftung optimiert, wurden seit Inbetriebnahme der Messstation beim Regenüber- lauf entlang von Gewässern und Strassen (§ 64 Abs. 3 GewG) im Ein- zugsgebiet des Zugersees hat nach wie vor seine Gültigkeit. Die Düngeverbotsstreifen werden stichprobenartig überprüft. Im Jahr 2018/2019 wurde die
3236.1 - Postulatstext
Arbeit - geber freiwillig einen grösseren Anteil übernehmen können sollen. Der Kanton Zug soll für seine Angestellten diese Option generell vorsehen. Eventualiter auf Einkommen bis zu Fr. 75'000.-- soll Arbeitgebern und den Versicherten im Verhältnis der Beitragszahlungen getragen. Der Kanton Zug soll für seine Angestellten diese Option generell vorsehen. Falls der Kanton Zug diese Option noch nicht nutzt, soll

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