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163.4 - Verordnung über den Anwaltstarif (AnwT)
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werden dem unentgeltlichen Rechtsbeistand eine nach dem Zeitaufwand zu bemessende Entschädigung für seine notwendigen Bemühungen und eine Auslagen-Ver- gütung zu Lasten der Gerichtskasse zugesprochen. Der festgesetzt, nachdem der Rechtsanwalt bzw. die Rechtsanwältin eine spezifizierte Aufstellung über seine bzw. ihre Tätigkeit und die Barauslagen vorgelegt hat. Wird die spezifizierte Rechnung nicht rechtzeitig
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111.1 - Verfassung des Kantons Zug (Kantonsverfassung, KV)
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Gewalten 3.1. Souveräne Gewalt § 30 1 Das souveräne Volk übt seine Souveränitätsrechte teils selbst aus, teils überträgt es deren Ausübung seinen Vertretern. 7 111.1 § 31 1 Die verfassungsmässigen Rechte von Vorschlägen zu Gesetzen und Beschlüssen an den Kantonsrat. f) Die Vorlage eines Berichtes über seine Geschäftsführung, der Staats- rechnung und des Voranschlages (Budgets) des nächsten Rechnungs- jahres Jahren aus seiner Mitte den Präsidenten, den Vizepräsidenten und zwei Stimmenzähler. 2 … * § 41 1 Dem Kantonsrat kommen folgende Obliegenheiten zu: * a) die Entscheidung über die Vollmachten seiner Mitglieder;
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154.25 - Gesetz über die Entschädigung der nebenamtlichen Behördenmitglieder (Nebenamtsgesetz)
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die vor dem 1. Januar 1983 aus dem Amte ausgeschieden sind, haben Anspruch auf ein Ruhege- halt. Seine Höhe richtet sich nach den im Zeitpunkt des Ausscheidens er- reichten Amts- und Lebensjahren im Sinne 10 Prozent 1. nach mindestens 8 Amtsjahren, wenn der Rücktritt ohne sein Verschulden und nicht auf seine Veranlassung erfolgt ist, 2. nach mindestens 12 Amtsjahren bei freiwilligem Rücktritt. c) Erfolgte
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163.4 - Verordnung über den Anwaltstarif (AnwT)
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Rechtsbeistand oder der Rechtsbeiständin eine nach dem Zeitaufwand zu bemessende Entschädigung für seine bzw. ihre notwendigen Bemühungen und eine Auslagenvergütung zu Lasten der Gerichtskasse zugesprochen festgesetzt, nachdem der Rechtsbeistand oder die Rechtsbeiständin eine spezifizierte Aufstellung über seine bzw. ihre Tätig- keit sowie die Barauslagen (§ 25) und die Mehrwertsteuer (§ 25a) vorgelegt hat. Wird
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942.11 - Vollziehungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über das Messwesen
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941.298.1 4) BGS 111.1 GS 2015/015 1 942.11 2 Das Eichamt hat der Aufsichtsbehörde jährlich über seine Vollzugstätig- keit Bericht zu erstatten. § 4 Zusammenarbeit 1 Der Regierungsrat kann die Zusammenarbeit Verwaltungsvereinbarungen regeln. § 5 Gebühren und Auslagenentschädigungen 1 Das Eichamt erhebt für seine Tätigkeit die Eich- und Kontrollgebühren ge- mäss Eichgebührenverordnung5). 2 Zusätzlich erhebt das
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861.4 - Gesetz über die Sozialhilfe im Kanton Zug (Sozialhilfegesetz, SHG)
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umgewandelt werden. § 18 Einkommensverwaltung 1 Wer in Schulden geraten ist oder aus anderen Gründen seine Einkünfte nicht zweckmässig verwendet, kann bei der Sozialbehörde eine Einkom- mensverwaltung beantragen abgetreten werden. * § 23 Auskunfts- und Meldepflicht 1 Wer um Unterstützung nachsucht, hat über seine Verhältnisse wahrheits- getreu Auskunft zu geben und die zur Abklärung erforderlichen Daten und Unterlagen Unterstützung Bedürftiger 4.1. Allgemeines § 19 Voraussetzungen des Anspruchs 1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig
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611.1 - Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons und der Gemeinden (Finanzhaushaltgesetz, FHG)
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beschliesst: 1. Geltungsbereich und Grundsätze § 1 Geltungsbereich 1 Das Gesetz gilt für den Kanton und seine Anstalten. 2 Es gilt für die Einwohner-, die Bürger- und die Kirchgemeinden, jedoch ohne die Abschnitte Geschäftsbericht in einem separaten Kapitel. 3 Der Regierungsrat regelt den Ausgabenvollzug. Er kann seine Ausgaben- kompetenzen bis 500 000 Franken an die Direktionen und die Staatskanzlei delegieren.10) vorsieht. § 16 Rückerstattung von Beiträgen 1 Wird ein Objekt (Grundstück oder bewegliche Sache) seinem Zweck ent- fremdet oder veräussert, so fordert die zuständige Behörde den Beitrag zu- rück. Die
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111.1 - Verfassung des Kantons Zug (Kantonsverfassung, KV)
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Gewalten 3.1. Souveräne Gewalt § 30 1 Das souveräne Volk übt seine Souveränitätsrechte teils selbst aus, teils überträgt es deren Ausübung seinen Vertretern. 7 111.1 § 31 1 Die verfassungsmässigen Rechte von Vorschlägen zu Gesetzen und Beschlüssen an den Kantonsrat. f) Die Vorlage eines Berichtes über seine Geschäftsführung, der Staats- rechnung und des Voranschlages (Budgets) des nächsten Rechnungs- jahres Jahren aus seiner Mitte den Präsidenten, den Vizepräsidenten und zwei Stimmenzähler. 2 … * § 41 1 Dem Kantonsrat kommen folgende Obliegenheiten zu: * a) die Entscheidung über die Vollmachten seiner Mitglieder;
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821.18 - Verordnung zum Register über die Gesundheitsfachpersonen NAREG (NAREG-VO)
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administrativen Betrieb des NAREG im Auftrag der GDK. 2 Es koordiniert seine Tätigkeiten mit den Stellen, die die zur Erreichung seines Zwecks im NAREG einzutragenden Daten liefern, sowie mit den Nutzerinnen Registerführung des SRK. Zu diesem Zweck erstattet das SRK der GDK einmal jährlich einen Bericht über seine Tätig- keit. 2. Abschnitt: Datenlieferung Art. 3 Mitteilungspflicht 1 Die Mitteilung der im NAREG
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811.1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (EG USG)
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Voruntersuchung und bei der Erarbei- tung des Pflichtenhefts zum Umweltverträglichkeitsbericht; b) gibt seine Stellungnahme zum Pflichtenheft in der Regel innert 30 Ta- gen nach dessen Eingang ab13); c) * beurteilt der Geländeverlauf geändert oder sonst in den Boden eingegriffen, ist der Boden so aufzubauen, dass seine Fruchtbarkeit wiederhergestellt ist. 10. Vollstreckung § 35 Rechtsöffnungstitel 1 Öffentlich-rechtliche § 1 Zweck 1 Dieses Gesetz a) dient der Einführung des eidgenössischen Umweltschutzgesetzes3) und seiner Ausführungsbestimmungen4); b) schafft kantonales Umweltrecht. 1) SR 814.01; USG 2) BGS 111.1 3) SR