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721.111 - Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (V PBG)
höchstens 1,2 m über die Fassadenlinie hinausragt22). * 2 Ein Untergeschoss zählt als Vollgeschoss, wenn seine anzurechnende Ge- schossfläche mehr als 60 % der darüber liegenden anzurechnenden Ge- schossfläche e sind auf Flachdächern aufgesetzte, zusätzliche Geschosse. Das Attikageschoss muss in Bezug auf seine Grundfläche auf mindestens einer Gebäudelängs- oder Gebäudebreitseite um mindestens 1 m gegenüber Enteignung aufgeführt war; c) ein Schaden erst während oder nach Erstellung des Werks oder als Folge seines Gebrauchs erkennbar wird. 25 721.111 2 Nachträgliche Forderungen und Begehren sind innerhalb von
411.6 - Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universitären Hochschulen (Interkantonale Universitätsvereinbarung, IUV)
ung ist, dass der Standortkanton a) sich an der privaten Hochschule finanziell beteiligt, b) für seine Studierenden an der privaten Hochschule mindestens diesel- ben geldwerten Leistungen erbringt, wie 8 411.6 Art. 24 Weiterbestehen der Verpflichtungen 1 Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austritts in Ausbildung be- findlichen Fürstentum Liechtenstein 1 Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundla- ge seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten eines Vereinbarungskantons zu
413.19 - Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV)
ng anbietet, kann er während einer Übergangsfrist von 5 Jahren ab Inkrafttreten der Vereinbarung seine Bei- tragsleistung für einen ausserkantonalen Schulbesuch von einer Bewilligung abhängig machen. 3 110 6 413.19 Art. 18 Weiterdauer der Verpflichtungen 1 Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austritts in Ausbildung be- findlichen Fürstentum Liechtenstein 1 Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundla- ge seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten eines Vereinbarungskantons zu
925.21 - Interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel (Viehhandelskonkordat)
einen Nebenpatentinhaber kann vom Erforder- nis der Zahlungsfähigkeit abgesehen werden, wenn sie ohne seine eigene Schuld eingebüsst wurde. 4. Er muss einen Händlerstall besitzen, der den sanitätspolizeilichen der Konferenz aufzustellenden Reglemen- tes zur Sicherstellung von Ansprüchen gegen den Händler und seine Ange- stellten und Beauftragten, wobei insbesondere gedeckt werden sollen: a) Gebühren, Bussen, Gerichts-
213.2 - Verordnung über das Vormundschaftswesen (Vormundschaftsverordnung, VormV)
ndschaft vom Rate ernannt. 2 Die Wahl ist mit aller Beförderung zu treffen und dem Gewählten ist seine Ernennung unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Wahl des Vormundes ist ausserdem im Falle der sofort nach Erledigung der Angelegenheit bzw. des Rechtsgeschäftes der Vormundschaftsbehörde über seine Handlungen schriftlichen Bericht zu erstatten. Die Vormundschaftsbe- hörde prüft den Bericht und erteilt ohne vorgängige Zustim- mung seines Vormundes Verpflichtungen eingegangen oder Rechte aufge- geben hat, auf Begehren des andern Teils eine angemessene Frist zur Erklä- rung seiner Genehmigung oder Nichtgenehmigung
154.21 - Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG)
Vorstand jeweils für die ihrer bzw. seiner Aufsicht unterstehenden Mitarbeiterinnen und Mitar- beiter. * 1) BGS 111.1 GS 24, 535 1 154.21 4 Der Regierungsrat kann seine gesetzlichen Zuständigkeiten, mit mit den Ämtern direkt, mit den Direktionen in der Regel über das Direktionssekretariat. 4 Soweit seine Aufgaben dies erfordern, holt das Personalamt von den Di- rektionen und Ämtern die notwendigen In
154.25 - Gesetz über die Entschädigung der nebenamtlichen Behördenmitglieder (Nebenamtsgesetz)
die vor dem 1. Januar 1983 aus dem Amte ausgeschieden sind, haben Anspruch auf ein Ruhege- halt. Seine Höhe richtet sich nach den im Zeitpunkt des Ausscheidens er- reichten Amts- und Lebensjahren im Sinne 10 Prozent 1. nach mindestens 8 Amtsjahren, wenn der Rücktritt ohne sein Verschulden und nicht auf seine Veranlassung erfolgt ist, 2. nach mindestens 12 Amtsjahren bei freiwilligem Rücktritt. c) Erfolgte
161.111 - Geschäftsordnung des Kantonsgerichts (GO KG)
ern, wobei jede Abteilung vertreten ist. Die Präsidentin oder der Präsident ver- tritt ihre oder seine Abteilung und die Abteilungspräsidentinnen oder präsi- denten der anderen beiden Abteilungen vertreten eitende Entscheide einzeln. 4 Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter unterzeichnet ihre bzw. seine Entscheide einzeln. 5 Protokolle werden von der protokollführenden Person einzeln unterzeich- net
423.31 - Kantonsratsbeschluss betreffend die Übernahme der Burgliegenschaft in Zug sowie die Errichtung einer Stiftung für den Betrieb eines Museums in der Burg
Vertrag wird der Kanton die Burg auf seine Kosten als historisches Baudenkmal instandstellen und als Museum umbauen und ein- richten. Er wird die Burgliegenschaft auf seine Kosten unterhalten und sie der zu
423.31-A1 - Kantonsratsbeschluss betreffend die Übernahme der Burgliegenschaft in Zug sowie die Errichtung einer Stiftung für den Betrieb eines Museums in der Burg (Anhang: Abtretungsvertrag)
31-A1 3 Der Kanton wird die Burg auf seine Kosten als historisches Baudenkmal instandstellen und als Museum umbauen und einrichten. Er wird die Burg- liegenschaft auf seine Kosten unterhalten und sie der zu

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