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1173.2a - Beilage
Malerarbeiten nicht anders gehandelt als zuvor. Er hat das Submissionsrecht eingehalten und durch seine Umweltschutzfachstelle den Dauerauftrag des Vollzugs von Umweltrecht wahrgenommen, soweit dieser Vollzug Radweg bzw. Radstreifen im Abschnitt vom Neutalacher bis zum Moosrank bewilligt. Der Regierungsrat seinerseits hat am 17. April 2000 einen Kredit für die Verlän- gerung des Radstreifens auf der Kantonsstrasse erheblich erklärt. Gleichzeitig schrieb sie der Kan- tonsrat als erledigt ab. Wie der Regierungsrat in seinem Bericht und Antrag vom 22. August 2000 zur Motion von Josef Zeberg ausge- führt hat, setzt er seit
1172.5 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
gemeinsam mindestens 51 Prozent des Aktienkapitals in ihrem Besitz behalten. Will ein Vereinbarungskanton seine Aktien ganz oder teilweise ver- kaufen, hat er das den übrigen Vereinbarungskantonen mitzuteilen. trotzdem für Verpflichtungen aus der Zeit während seiner Mitgliedschaft. 2 Der austretende Vereinbarungskanton hat neben dem Erlös aus dem Ver- kauf seiner Aktien keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 3
1172.6 - Ablauf der Referendumsfrist: 6. Juli 2004
gemeinsam mindestens 51 Prozent des Aktienkapitals in ihrem Besitz behalten. Will ein Vereinbarungskanton seine Aktien ganz oder teilweise ver- kaufen, hat er das den übrigen Vereinbarungskantonen mitzuteilen. trotzdem für Verpflichtungen aus der Zeit während seiner Mitgliedschaft. 2 Der austretende Vereinbarungskanton hat neben dem Erlös aus dem Ver- kauf seiner Aktien keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 3
1198.2 - Antwort des Regierungsrates
erweiterter Blockzeiten. Wenn auch alternierender Unter- richt durchaus seine Bedeutung hat, so ist doch zu berücksichtigen, dass sich seit seiner Einführung im Jahre 1976 die Klassengrössen geändert haben und Legiferierung auch der im Kanton Zug geltenden Gemeinde- autonomie. Der Regierungsrat hält deshalb an seinen bisherigen Äusserungen betreffend die bestehende Zuständigkeitsregelung zwischen Eltern und Staat weiteren Kantonen? Wie weit sind erweiterte Block- zeiten verbreitet? Der Kanton Zug hat 1990 mit seinen Bestimmungen im Schulgesetz und in der er- ziehungsrätlichen Verordnung zum Schulgesetz eine gewisse
1148.2 - Antwort des Regierungsrates
Gebot ist, sondern auch weiterhin praktiziert werden muss? Der Regierungsrat formulierte im Jahr 2000 seine Gesamtpolitik und hielt darin aus- drücklich fest, dass «Zug ein attraktiver Wirtschaftsstandort bleiben
1160.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
die Unterhaltskosten seiner Strassen und Wege, um die sichere Benutzung zu gewährleisten (§§ 26 und 31 GSW). Grundsätzlich könnte der Kantonsrat die Verkehrsvorhaben, vor allem seine im Teil- richtplan Verkehr Vorhaben ins Strassenbauprogramm gemäss § 12 GSW aufnehmen. Soweit geht jedoch der Regierungsrat mit seinem Antrag nicht, weil sonst so grosse und möglicherweise auch umstrittene Vorhaben wie der Neubau des
1172.2 - Antrag des Regierungsrates
gemeinsam mindestens 51 Prozent des Aktienkapitals in ihrem Besitz behalten. Will ein Vereinbarungskanton seine Aktien ganz oder teilweise ver- kaufen, hat er das den übrigen Vereinbarungskantonen mitzuteilen. trotzdem für Verpflichtungen aus der Zeit während seiner Mitgliedschaft. 2 Der austretende Vereinbarungskanton hat neben dem Erlös aus dem Ver- kauf seiner Aktien keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 3
423.11 - Gesetz über Denkmalpflege, Archäologie und Kulturgüterschutz (Denkmalschutzgesetz, DMSG)
Planungs- und Baugesetzes für den Kanton Zug2) zu Lasten des Eigentümers anordnen. Der Kanton hat für seine Forderungen und Schadenersatzansprüche ein gesetzliches Grund- pfandrecht im Sinne von § 137 des Stelle des Kantons treten. § 33 Ersatzvornahme 1 Kommt der Eigentümer eines geschützten Denkmals seinen Verpflichtun- gen gemäss § 26 trotz Mahnung nicht nach, kann der Regierungsrat die Ersatzvornahme
Vereinbarung zwischen den Kantonen Zug und Aargau über die Durchführung von amtlichen, periodischen Nachprüfungen von Fahrzeugen
AG zu- ständig. Art. 6 Anwendbares Recht 1 Das Strassenverkehrsamt ZG wendet für Amtshandlungen seine Verfah- rensvorschriften an. 2 Für die Festsetzung und den Bezug der Prüfungs- und Verwaltungsgebüh- Direktor bzw. die Direktorin des Bundes- amts für Strassen (ASTRA) ernannt. 3 Das Schiedsgericht hat seinen Sitz im Kanton Aargau. 4 Für das Verfahren gelten die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilpro-
Verordnung zum Register über die Gesundheitsfachpersonen NAREG (NAREG-VO)
administrativen Betrieb des NAREG im Auftrag der GDK. 2 Es koordiniert seine Tätigkeiten mit den Stellen, die die zur Erreichung seines Zwecks im NAREG einzutragenden Daten liefern. 3 Es erteilt die individuellen

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