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Übergangsverordnung zum revidierten Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht (ÜVBüG)
Gemeinde­ bürgerrechts. Sind die Voraussetzungen erfüllt, teilt der Bürgerrat der Di­ rektion des Innern seine Zusicherung zur Erteilung des Gemeindebürger­ rechts mit. 2 Erachtet der Bürgerrat mindestens eine
721.7 - Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB)
Vereinbarung, indem es: a) deren Anwendung regelt und die Durchführung durch die Kantone kontrolliert; b) seine Tätigkeit mit dem Bund, den Kantonen und den Normenorgani­ sationen koordiniert, um unterschiedliche
153.1 - Gesetz über die Organisation der Staatsverwaltung (Organisationsgesetz, OG)
Bestimmungen des Finanz­ haushaltgesetzes. § 6 Kompetenzdelegation 1 Der Regierungsrat ist ermächtigt, seine Entscheidungsbefugnisse in Ver­ waltungsangelegenheiten in einzelnen, genau bezeichneten Bereichen dem Stellvertreter / der Stellvertre­ terin Fachauskünfte zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung seiner / ihrer Auf­ gaben gemäss Abs. 3 Bst. a notwendig ist. 6 Der Regierungsrat kann weitere Mitarbeitende
Polizeistrafgesetz
Verweigerung der Namesangabe 1 Wer einer Behörde oder einem Beamten auf berechtigte Aufforderung hin seine Personalien nicht nennt oder darüber unrichtige Angaben macht, wird mit Busse bestraft. § 20 Störung
512.1 - Polizeigesetz
Daten zum Austausch bereitge­ stellt hat. 3 Wer Auskunft verlangt, darf auch Einsicht in ihre bzw. seine Daten neh­ men, soweit dies nicht eingeschränkt ist. § 38e * Auskunfts­ und Einsichtsrecht – Einschränkung
Gesetz über Denkmalpflege, Archäologie und Kulturgüterschutz (Denkmalschutzgesetz)
Planungs­ und Baugesetzes für den Kanton Zug2) zu Lasten des Eigentümers anordnen. Der Kanton hat für seine Forderungen und Schadenersatzansprüche ein gesetzliches Grund­ pfandrecht im Sinne von § 137 des Stelle des Kantons treten. § 33 Ersatzvornahme 1 Kommt der Eigentümer eines geschützten Denkmals seinen Verpflichtun­ gen gemäss § 26 trotz Mahnung nicht nach, kann der Regierungsrat die Ersatzvornahme
Verordnung über den Verkehr mit Heilmitteln (Heilmittelverordnung, HMV)
Plangenehmigung 1 Wird ein Detailhandelsgeschäft neu eingerichtet, verlegt, umgebaut oder werden seine Einrichtungen wesentlich verändert, so sind die entsprechen- den Pläne vor Baubeginn der Kantonalen
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (EG Waldgesetz)
maximale Holznutzungsmenge für einen bestimmten Zeitraum peri­ odisch so festgesetzt, dass der Wald seine Funktionen dauernd, uneinge­ schränkt und somit nachhaltig erfüllen kann. 3 Die Erstellung der Wa Bewilligung kann mit Auflagen und Bedin­ gungen verbunden werden. Das Amt für Wald und Wild hört vor seinem Entscheid allfällige weitere betroffene Amtsstellen an. * 4 Die Zustimmung der Waldeigentumsberechtigten
Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung)
aufzuweisen. 2 Die Direktion des Innern kann die Unterschreitung dieses Abstandes be­ willigen, wenn seine Einhaltung zu einer offensichtlich unzweckmässigen Lösung führen oder eine unbillige Härte bedeuten Sperlinge oder Ra­ benkrähen Schaden erleidet oder mit Schaden unmittelbar bedroht wird, darf diese in seinen Gebäulichkeiten und Anlagen sowie deren näheren Um­ gebung erlegen. 2 Bewirtschafter von Obstkulturen Die Jagdpolizeiorgane sorgen für die notwendigen Massnahmen zum Schutz des Wildes und zur Erhaltung seiner Lebensräume. 2 Sie sind verpflichtet, alle Jagdrechtsverletzungen zur Anzeige zu bringen und die
Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz)
Wildbestand so, dass er für die Landwirtschaft tragbar ist und die Erhaltung des Waldes, insbesondere seine natürliche Verjüngung mit standortgerechten Baumarten, ohne Schutzmass­ nahmen gewährleistet werden

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