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Strafrechtspflege
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ob der Beschwerdeführer seiner Partnerin durch sein Verhalten in objektiver Hinsicht einen schweren Nachteil i.S. von Art. 180 Abs. 1 StGB in Aussicht gestellt hat und ob seine Partnerin durch dieses Verhalten ohne Weiteres zulässig. Immerhin steht der Verdacht im Raum, der Beschwerdeführer habe seiner Partnerin durch seine Aussage im Anschluss an einen Streit, «er steche sie ab», einen schweren Nachteil in Aussicht Beschwerdeführer ausführt, seine Partnerin habe zu keinem Zeitpunkt Angst gehabt bzw. um ihr Leben gefürchtet und die Angelegenheit sei für sie erledigt, ist darauf hinzuweisen, dass seine Partnerin sich zum damaligen
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Anwaltsrecht
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solche Grundrechtsverletzung liegt vor, wenn der im Kanton Zürich wohnhafte Anwalt im Kantons Zug seine Geschäftsadresse hat, im Anwaltsregister des Kantons Zug eingetragen ist und die zugerische Beurk oder nicht, kann daher das Grundrecht der Niederlassungsfreiheit immer auch noch im konkreten Fall seine Wirkung entfalten, indem überwiegende (objektive oder subjektive) Gründe nach dem Verhältnismässi daher einen unter dem Gesichtswinkel von Art. 36 Abs. 3 BV nicht zu rechtfertigenden Eingriff in seine Niederlassungsfreiheit dar. Vom Beschwerdeführer, der das Notariatspatent des Kantons Graubünden erworben
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Art. 176 Abs. 3 ZGB
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somit das Kind einem Dritten anvertrauen, es wieder zurückholen, dessen Beziehungen überwachen und seine Erziehung bestimmen. Wenn jedoch der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden könne, so könne, werde es Dritten anvertraut, welche die tatsächliche Obhut (garde de fait) erhielten und somit seine Pflegeeltern im Sinne von Art. 294 und Art. 300 ZGB würden. Diese Kindesschutzmassnahme bewirke, dass an die Vormundschaftsbehörde übergehe, die somit den Aufenthaltsort des Kindes bestimme und auch seine Betreuung festlege. Die Aufhebung der Obhut habe keinerlei Einfluss auf die elterliche Sorge, die
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§ 2 BeurkG
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solche Grundrechtsverletzung liegt vor, wenn der im Kanton Zürich wohnhafte Anwalt im Kantons Zug seine Geschäftsadresse hat, im Anwaltsregister des Kantons Zug eingetragen ist und die zugerische Beurk oder nicht, kann daher das Grundrecht der Niederlassungsfreiheit immer auch noch im konkreten Fall seine Wirkung entfalten, indem überwiegende (objektive oder subjektive) Gründe nach dem Verhältnismässi daher einen unter dem Gesichtswinkel von Art. 36 Abs. 3 BV nicht zu rechtfertigenden Eingriff in seine Niederlassungsfreiheit dar. Vom Beschwerdeführer, der das Notariatspatent des Kantons Graubünden erworben
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Zivilrechtspflege
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Wiederholung seiner Sachverhaltsdarstellung (act. 1 Rz 54, 57 ff.). Indem er aber lediglich seine im erstinstanzlichen Verfahren bereits vorgetragenen Ausführungen wiederholt, kommt er seiner Begründungspflicht nicht vollständig vorgelegt und seine Mitwirkungspflichten bei der Abklärung der finanziellen Verhältnisse verletzt (vgl. vorstehend Ziff. 3.1 f.). Zudem erscheinen seine Angaben als unkorrekt. Dem Ges nach Art. 84 SchKG. Bei der vorfrageweisen Überprüfung im Rechtsöffnungsverfahren kann der Schuldner seine Einwendungen gegen die Vollstreckbarerklärung bereits vorbringen, wobei er gegen den vorfrageweisen
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§ 16 Abs. 1 PolG, Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 36 BV
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Sicherheit und Ordnung eine Störgefahr im Sinne von § 16 Abs. 1 lit. b PolG aus. Durch seine Präsenz auf dem Bundesplatz und seine manifestierte Weigerung, sich vom Demonstrationszug zu distanzieren, behinderte Polizei den Beschwerdeführer zu Recht als am Demonstrationsumzug «Beteiligter» qualifiziert hat. Seine diesbezügliche Rüge erweist sich somit als unbegründet.
c) Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer geraten sei und er sich von dieser Gruppe distanzieren möchte. Es bleibt daher festzustellen, dass sich seine Rüge, wonach er aufgrund des raschen Vorrückens der Polizeikräfte gar keine Bedenkzeit gehabt habe
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Denkmalschutz
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Schutzumfang. Obwohl dieser in seinem Volumen ein wichtiger Teil des Gebäudekomplexes ist und die historische Funktion der Liegenschaft als Bahnstation dokumentiert, ist seine Bausubstanz sehr bescheiden ist. Vielmehr kommt dem alten Bahnhöfli schon durch seine Lage am Dorfeingang und damit als markanter Eck- und Ausgangspunkt des Ortskerns mit seiner historischen Bebauung ein vergleichbar hoher Stellenwert Gemeinderat seine Einschätzung nicht vertieft begründet, beispielsweise nicht mittels einer Expertenaussage untermauert oder konkrete Beweise anbietet, sieht das Gericht keinen Anlass, auf seine diesbezügliche
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§ 33 StG, Art. 35 DBG
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31. Dezember 2015 getrennt von seiner Ehefrau lebte, während des gesamten Jahres 2015 im Kanton Zug steuerpflichtig war, ferner den Unterhalt für seine beiden unter seiner Obhut stehenden unter 15 Jahre werden können, da dieser im Jahr 2015 unbestrittenermassen Beträge an seine Ehefrau leistete, die als Unterhalt für sie und für seine beiden Kinder gedacht waren.
(…)
5. Alimente November/Dezember 2015 Kinderabzug im Recht der direkten Bundessteuer betrifft, so ist festzustellen, dass der Rekurrent und seine Ehefrau in der Steuerperiode 2015 getrennt besteuert wurden (vgl. Rg.-act. 1 und 2). Die Kinder standen
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Berufliche Vorsorge: Lebenspartnerrente
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eine Altersrente der Zuger Pensionskasse.
2. Am 27. Februar 2018 meldete A der Zuger Pensionskasse seine Lebenspartnerschaft mit B. Gleichentags teilte ihm die Zuger Pensionskasse unter Verweis auf Art. Hinterlassenenrente geht, kann erst im Zeitpunkt des Todes des Klägers konkret geprüft werden, ob seine Lebenspartnerin einen Leistungsanspruch hat oder nicht. Gestützt auf Art. 16 Abs. 3 des ab 1. April dass der Kläger seit 1. August 2017 eine Altersrente der Beklagten bezieht und am 27. Februar 2018 seine Lebenspartnerin B bei der Beklagten gemeldet hat. Umstritten und zu prüfen ist, ob diese Meldung im
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Strafbare Handlungen gegen das Vermögen (Betrug)
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Beschuldigte auch im Rahmen der Begutachtung durch Dr.med. G.E. seine Strategie fortsetzte, mit falschen bzw. völlig übertriebenen Angaben zu seinem psychischen Gesundheitszustand eine vollständige Arbeitsu schwere Depression und einen ausgeprägten sozialen Rückzug vor und verheimlichte seine Aktivitäten; zudem überzeichnete er seine Beschwerden und Leistungseinbussen massiv und täuschte damit eine vollständige Kausalzusammenhang vorsätzlich. Wenn er gegenüber Dr.med. U.G. und der IV-Stelle Zug seine Aktivitäten nicht offenlegte und seine Beschwerden simulationsnah überhöhte, kann er das nur deswegen getan haben, weil