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Verwaltungsvereinbarung betreffend gemeinsamer Durchführung der Grund-, Kader- und Spezialistenausbildung im Zivilschutz (Ausbildungsvereinbarung Zivilschutz)
Ausbildungsstandort. Dem hauptamtli- chen Lehrpersonal werden die Reisekosten und Inkonvenienzen durch seine Anstellungskantone entschädigt. 2 Für nebenamtliches Lehrpersonal, Referenten und Fachpersonal gelten
Interkantonale Vereinbarung über die Gründung einer interkantonalen Umweltagentur
gemeinsam mindestens 51 Prozent des Aktienkapitals in ihrem Besitz behalten. Will ein Vereinbarungskanton seine Aktien ganz oder teilweise verkaufen, hat er das den übrigen Vereinbarungskantonen mitzuteilen. Die- trotzdem für Verpflichtungen aus der Zeit während seiner Mitgliedschaft. 2 Der austretende Vereinbarungskanton hat neben dem Erlös aus dem Ver- kauf seiner Aktien keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 3
Vereinbarung der Innerschweizer Kantone über Ausbildungen für Berufe des Gesundheitswesens
erstmals auf Ende des fünften Beitrittsjahres erfolgen. 2 Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung bezüglich der zum Zeitpunkt des Austritts bereits auf- genommenen
Konkordat der Kantone Uri, Schwyz und Zug betreffend die psychiatrische Versorgung (Psychiatriekonkordat)
bereits geleisteter Beiträge. Abs. 3 und 4 bleiben vorbehalten. 3 Ein austretender Kanton bietet seine Aktien zum Nennwert und nach Be­ teiligung am Aktienkapital den verbleibenden Kantonen an. 4 Nehmen
Vereinbarung zwischen dem Kanton St. Gallen und dem Kanton Zug über die Zuständigkeit der Familienausgleichskassen
dessen Unternehmen den Hauptsitz in einem Vereinba- rungskanton hat, kann bewilligt werden, für seine im anderen Vereinba- rungskanton beschäftigten Arbeitnehmer mit der für den Hauptsitz zuständi- gen vorschreibt oder sich der Arbeitgeber vorbehalt- los verpflichtet, eine allfällige Differenz zu seinen Lasten zu überneh- men; c) weder Interessen einer anderen beteiligten Familienausgleichskasse erheblich
Verordnung zum Schulgesetz
die gemeindlichen Kindergärten und Schulen ärztlich zu betreuen hat. 2 Der Schularzt koordiniert seine Tätigkeit mit dem Rektorat. Fachtechni­ scher Vorgesetzter ist der Kantonsarzt. 3 Er untersteht der
Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit im Bereich überregionaler Kultureinrichtungen
Kanton ist ein Vereinbarungskanton, der für die Nutzung von überregionalen Kultureinrichtungen durch seine Bevölkerung Abgeltungen zu zahlen hat. Standortkanton ist ein Kanton, auf dessen Ge- biet die übe Kultureinrichtungen 1 Die Abgeltungen werden vom Standortkanton vereinnahmt und dienen der Entlastung seiner Staatskasse. Die Regelung der finanziellen Beziehungen mit dem einzelnen Instituten und der innerkantonal
Verordnung über das Wakeboarden und andere vergleichbare Wassersportarten auf dem Zuger- und dem Ägerisee
Betriebskonzept. § 5 Betriebskonzept 1 Das Betriebskonzept umfasst neben den Angaben über den Betrieb und seine Führung insbesondere Angaben über die Anzahl und technische Be- schaffenheit der eingesetzten Motorboote Auflagen und Bedingungen ver- bunden werden. 3 Die Bewilligung setzt voraus: * a) der Betrieb hat seinen Sitz im Kanton Zug; b) der Bewilligungsinhaber ist mit den Verhältnissen im Kanton Zug und auf den
erreichen, das heisst zu deren Behebung die ge- meindlichen Mittel nicht ausreichen, setzt der Kanton seine Organe und Mittel zur Führung, Koordination und Unterstützung der gemeindlichen Massnahmen ein (Anhänge
Datenschutzgesetz
Gemeinden und kann Weisun- gen erteilen; h) * erstattet dem Kantonsrat jährlich Bericht über ihre oder seine Tätigkeit und vertritt diesen im Kantonsrat persönlich. Dieser Bericht wird ver- öffentlicht. i) führt

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