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Verwaltungsvereinbarung betreffend gemeinsamer Durchführung der Grund-, Kader- und Spezialistenausbildung im Zivilschutz (Ausbildungsvereinbarung Zivilschutz)
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Ausbildungsstandort. Dem hauptamtli- chen Lehrpersonal werden die Reisekosten und Inkonvenienzen durch seine Anstellungskantone entschädigt. 2 Für nebenamtliches Lehrpersonal, Referenten und Fachpersonal gelten
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Interkantonale Vereinbarung über die Gründung einer interkantonalen Umweltagentur
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gemeinsam mindestens 51 Prozent des Aktienkapitals in ihrem Besitz behalten. Will ein Vereinbarungskanton seine Aktien ganz oder teilweise verkaufen, hat er das den übrigen Vereinbarungskantonen mitzuteilen. Die- trotzdem für Verpflichtungen aus der Zeit während seiner Mitgliedschaft. 2 Der austretende Vereinbarungskanton hat neben dem Erlös aus dem Ver- kauf seiner Aktien keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 3
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Vereinbarung der Innerschweizer Kantone über Ausbildungen für Berufe des Gesundheitswesens
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erstmals auf Ende des fünften Beitrittsjahres erfolgen. 2 Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung bezüglich der zum Zeitpunkt des Austritts bereits auf- genommenen
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Konkordat der Kantone Uri, Schwyz und Zug betreffend die psychiatrische Versorgung (Psychiatriekonkordat)
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bereits geleisteter Beiträge. Abs. 3 und 4 bleiben vorbehalten. 3 Ein austretender Kanton bietet seine Aktien zum Nennwert und nach Be teiligung am Aktienkapital den verbleibenden Kantonen an. 4 Nehmen
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Vereinbarung zwischen dem Kanton St. Gallen und dem Kanton Zug über die Zuständigkeit der Familienausgleichskassen
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dessen Unternehmen den Hauptsitz in einem Vereinba- rungskanton hat, kann bewilligt werden, für seine im anderen Vereinba- rungskanton beschäftigten Arbeitnehmer mit der für den Hauptsitz zuständi- gen vorschreibt oder sich der Arbeitgeber vorbehalt- los verpflichtet, eine allfällige Differenz zu seinen Lasten zu überneh- men; c) weder Interessen einer anderen beteiligten Familienausgleichskasse erheblich
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Verordnung zum Schulgesetz
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die gemeindlichen Kindergärten und Schulen ärztlich zu betreuen hat. 2 Der Schularzt koordiniert seine Tätigkeit mit dem Rektorat. Fachtechni scher Vorgesetzter ist der Kantonsarzt. 3 Er untersteht der
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Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit im Bereich überregionaler Kultureinrichtungen
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Kanton ist ein Vereinbarungskanton, der für die Nutzung von überregionalen Kultureinrichtungen durch seine Bevölkerung Abgeltungen zu zahlen hat. Standortkanton ist ein Kanton, auf dessen Ge- biet die übe Kultureinrichtungen 1 Die Abgeltungen werden vom Standortkanton vereinnahmt und dienen der Entlastung seiner Staatskasse. Die Regelung der finanziellen Beziehungen mit dem einzelnen Instituten und der innerkantonal
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Verordnung über das Wakeboarden und andere vergleichbare Wassersportarten auf dem Zuger- und dem Ägerisee
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Betriebskonzept. § 5 Betriebskonzept 1 Das Betriebskonzept umfasst neben den Angaben über den Betrieb und seine Führung insbesondere Angaben über die Anzahl und technische Be- schaffenheit der eingesetzten Motorboote Auflagen und Bedingungen ver- bunden werden. 3 Die Bewilligung setzt voraus: * a) der Betrieb hat seinen Sitz im Kanton Zug; b) der Bewilligungsinhaber ist mit den Verhältnissen im Kanton Zug und auf den
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erreichen, das heisst zu deren Behebung die ge- meindlichen Mittel nicht ausreichen, setzt der Kanton seine Organe und Mittel zur Führung, Koordination und Unterstützung der gemeindlichen Massnahmen ein (Anhänge
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Datenschutzgesetz
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Gemeinden und kann Weisun- gen erteilen; h) * erstattet dem Kantonsrat jährlich Bericht über ihre oder seine Tätigkeit und vertritt diesen im Kantonsrat persönlich. Dieser Bericht wird ver- öffentlicht. i) führt