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Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH)
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(Art. 9); d) die Koordination seiner Tätigkeit mit dem Bund. 1) Art. 3 lit. b THG 2) Art. 3 lit. c THG 2 942.22 Art. 5 Beschlussfassung 1 Das Interkantonale Organ fasst seine Beschlüsse mit einer Mehrheit 6. Finanzen Art. 10 Verteilung der Kosten 1 Die Kosten der Tätigkeit des Interkantonalen Organs, seines Sekretariats und der Fachkommissionen werden von den an der Vereinbarung teilneh- menden Kantonen von18 Stimmen. 2 Jedes Mitglied hat eine Stimme. 3 Das Weitere regelt das Interkantonale Organ in seiner Geschäftsordnung. 3. Interkantonale Vorschriften betreffend Anforderungen an Bauwerke Art. 6 Grundsätze
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Verordnung über die Aktenführung
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Ordnungssystem ab- gebildet. 2 Für die Erstellung und Pflege der Ordnungssysteme bietet das Staatsarchiv seine Unterstützung an. 1) BGS 611.1 2 152.42 § 7 Dossierbildung 1 Die relevanten Unterlagen zu dokumen
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Gesetz über Ausbildungsbeiträge
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Verhältnisse verbessern oder wenn die Leistungen des Bezügers ungenügend sind. 2 Ein Bezüger, der seine Ausbildung durch eigenes Verschulden oder ohne wichtigen Grund nicht beendet oder zu Unrecht Beiträge Beitragsgesuche sind massgebend: a) * die finanziellen Verhältnisse des Bewerbers, seiner Eltern und allen- falls seines Ehegatten bzw. des eingetragenen Partners sowie anderer gesetzlich Verpflichteter Ausbildungsbeiträge; c) die Schulungs- und Lebenshaltungskosten. 2 Dem Gesuchsteller, den Eltern und seinem Ehegatten, dem eingetragenen Partner bzw. dem für die Ausbildung gesetzlich Verpflichteten wird eine
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417.1 - Sportgesetz
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und sportlern; g) die Information der Öffentlichkeit über das Sportangebot im Kanton. 3 Es erfüllt seine Aufgaben in Zusammenarbeit mit den Gemeinden, Ver bänden, Vereinen und Institutionen. § 13 Änderung
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417.16 - Verordnung über den SWISSLOS-Sportfonds
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weisen; b) * sie müssen zusätzlich zum regulären Trainings und Wettkampfbetrieb des Organisators für seine eigenen Mitglieder angeboten werden. 2 Beitragsberechtigt sind nicht kommerziell ausgerichtete Zuger * … b) * … 2 Innerhalb von fünf Jahren kann ein Verein für die Gesamtheit seiner Infra strukturvorhaben sowie derjenigen seiner Abteilungen oder Sektionen mit maximal Fr. 250 000.– aus Mitteln des SWI fest. * 3 Das Amt für Sport verwaltet den SWISSLOSSportfonds. * 4 Es veröffentlicht regelmässig auf seiner Homepage eine Zusammenstel lung sämtlicher gesprochener Beiträge. * § 4 Beitragsberechtigung 1
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Verordnung zum Wahl- und Abstimmungsgesetz (Wahl- und Abstimmungsverordnung, WAV)
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im oder vor dem Abstim- mungslokal die Stimmenden belästigen oder die Stimmabgabe stören. 3 Werden seine Anordnungen nicht befolgt, hat es nötigenfalls die Polizei um Hilfe anzugehen. Die Polizeiorgane sind
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Leitlinien zur Kommunikation
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internen und externen Kommuni- kation der Behörden und der Verwaltung des Kantons. 2 Er gilt für seine Anstalten und Körperschaften. 3 Er gilt nicht für die Justizbehörden. § 2 Ziele der internen Kommunikation
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Richtlinien für die Ausgestaltung der amtlichen Abstimmungserläuterungen
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aus verfassungsrechtlichen Überlegungen eine vom Kantonsrat abweichende Auffassung vertritt, kann seine Empfehlung nebst derjenigen des Kantonsrates heissen: «Der Regierungsrat empfiehlt …». * § 3 Schl ein. c) Der Regierungsrat übernimmt die Argumente der Urheberkomitees in der Regel unverändert in seinen erläuternden Bericht. Er kann ehrver- letzende, offensichtlich wahrheitswidrige oder bezüglich Umfang
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Energiegesetz
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eine unbillige Härte ergäbe. § 8 Strafbestimmung 1 Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz oder seine Ausführungsbestim mungen werden nach der Strafbestimmung des Planungs und Baugesetzes1) verfolgt. § 9 Aufhebung im Vollzug die Zusammenarbeit mit Pri vaten. § 2 Energieversorgung 1 Der Kanton sichert im Rahmen seines Richtplans die Trassen für die Zu fuhr leitungsgebundener Energie. 2 Er kann sich an privaten oder § 7 Ausnahmen 1 Die zuständigen Behörden gewähren Ausnahmen von Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Verordnung, falls sich sonst im Einzelfall eine offen sichtlich unzweckmässige Lösung oder eine
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Konzession an die Aktiengesellschaft «Elektrizitätswerk an der Sihl» in Wädenswil
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Genossenschaft Zugerisches Sihlwerk vom 28. November 1902, beschliesst: § 1 1 Der Kanton Zug gibt seine Zustimmung dazu, dass die Genossenschaft Zugerisches Sihlwerk auf die ihr unterm 4. Februar 1897 erteilte unter demselben in dem Sinne, dass es dem Elektrizitätswerk an der Sihl freisteht, diese Kraft aus seiner Wasser- werk- oder Dampfanlage oder auf irgend eine Weise in gleicher Qualität zu beschaffen; es