-
Reglement über das kantonale Kontrollorgan im Bereich der Bekämpfung der Schwarzarbeit («Pflichtenheft»)
-
chenden Kontrollen; f) erstattet dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) jährlich Bericht über seine Tätigkeit; g) sorgt für die korrekte Abrechnung der durch Gebühren und Bussen nicht gedeckten Kon
-
Verordnung betreffend Sozialhilfe für Personen aus dem Asylbereich
-
Ersuchen für Personen gemäss § 1 Abs. 1 Bst. b Nothilfe gewähren. 2 Das kantonale Sozialamt prüft seine Zuständigkeit und die Voraussetzun- gen für die Gewährung der Nothilfe und weist die Person einer
-
Geschäftsordnung des Obergerichts
-
en- de Verfügungen einzeln. 4 Die Einzelrichterin bzw. der Einzelrichter unterzeichnet ihre bzw. seine Urteile und Verfügungen einzeln. 5 Protokolle werden von der protokollführenden Person einzeln unterzeich-
-
Verordnung über das Vormundschaftswesen (Vormundschaftsverordnung, VormV)
-
ndschaft vom Rate ernannt. 2 Die Wahl ist mit aller Beförderung zu treffen und dem Gewählten ist seine Ernennung unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Wahl des Vormundes ist ausserdem im Falle der ohne vorgängige Zustim- mung seines Vormundes Verpflichtungen eingegangen oder Rechte aufgege- ben hat, auf Begehren des andern Teils eine angemessene Frist zur Erklä- rung seiner Genehmigung oder Nichtgenehmigung Tagen von der schriftlichen Mitteilung an gerechnet sowohl von dem zu Bevormundenden als auch von seinem bevollmächtigten Vertreter durch schriftliche Eingabe beim Regie- rungsrat angefochten werden. §
-
Kreisschreiben des Obergerichtes und der Justiz- und Polizeidirektion des Kantons Zug an die Urkundspersonen zur Einführung des Gesetzes vom 3. Juni 1946 über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung in Zivilsachen
-
deren Schreiber er ist. Liegt der Vertragsgegen- stand teilweise im Gebiet einer andern Gemeinde, ist seine Zuständigkeit ebenfalls gegeben, doch hat er von Amtes wegen je ein Vertragsexemplar der Gemeindekanzlei schriften aufzubewahren hat, entgegen den bisherigen Weisungen auch von den Bürgschaften. Die seinerzeitige Befürchtung des Regierungsrates, dass die Aufbewahrung der Bürgschaftsurkunden zu einem Bürgs hinsetzen, hat ein Zeuge mitzuwirken. Der Zeuge hat auf der Urkunde zu bestätigen, dass die Partei nach seiner Wahrnehmung dem Inhalt der Urkunde zuge- stimmt habe (§ 18). Ziff. 19 1 In § 19 Abs. 2 und 3 ist
-
Verordnung der Justizkommission des Obergerichts über die Prüfung der Betreibungsbeamten
-
Kandidatin das Prüfungsergebnis schriftlich mit. 2 Wer die schriftliche Prüfung nicht bestanden hat, kann seine Prüfungsar- beiten einsehen und eine mündliche Erläuterung des Prüfungsergebnisses verlangen. § 8
-
Reglement zum Schulgesetz
-
ngen aufgrund einer Lernbehinderung bezeichnet, die dazu füh- ren, dass der Schüler in Bezug auf seine schulischen und beruflichen Lauf- bahnmöglichkeiten eingeschränkt wird. * § 6c * Schulisches Stan
-
721.111 - Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (V PBG)
-
e sind auf Flachdächern aufgesetzte, zusätzliche Geschosse. Das Attikageschoss muss in Bezug auf seine Grundfläche auf mindestens einer Gebäudelängs oder Gebäudebreitseite um mindestens 1 m gegenüber Enteignung aufgeführt war; c) ein Schaden erst während oder nach Erstellung des Werks oder als Folge seines Gebrauchs erkennbar wird. 2 Nachträgliche Forderungen und Begehren sind innerhalb von sechs Mona Grundstücksfläche. Als Bauvolumen über dem massgebenden Terrain gilt das Volumen des Bau körpers in seinen Aussenmassen. Die Volumen offener Gebäudeteile, die weniger als zur Hälfte durch Abschlüsse (bei
-
Interkantonale Vereinbarung (bzw. Konkordat) über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten vom 2. April 2009 (ViCLAS-Konkordat)
-
Vereinbarung jederzeit beitreten. Der Beitritt wird sofort wirksam. 6 511.2 2 Jeder Vertragspartner kann seine Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres kündigen Fürstentum Liechtenstein 1 Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflich- ten der anderen Vereinbarungspartner
-
Gesetz über Strassen und Wege (GSW)
-
übermässig verschmutzt, hat sie zu reinigen. Unterlässt der Verursacher die Reinigung, so kann sie auf seine Kosten veranlasst wer den. 3 Wer die Anlagen beschädigt oder übermässig abnutzt, trägt die Kosten Spezialgesetzgebung1). 2 Die Einwohnergemeinden können im Einvernehmen mit dem Kanton ein zelne seiner Planungsaufgaben übernehmen. § 14 Generelle Projekte für Kantonsstrassen 1 Der Kantonsrat beschliesst