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Übertretungsstrafgesetz (ÜStG)
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öffentlichen Verkehr trotz ordnungsgemässer Legitimation auf berechtigte Aufforderung hin An- gaben über seine Person verweigert oder unrichtige Angaben macht. § 12 Titelanmassung, unbefugte Berufsausübung 1 Mit einer Verfügung auf das Polizeistrafge- setz vom 26. Februar 19811) allgemein oder auf bestimmte seiner Paragra- fen, namentlich auf § 8, gelten als Hinweise auf § 4 bzw. auf die entspre- chenden Bestimmungen
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915.1 - Gesetz über die Wirtschaftspflege im Kanton Zug (Wirtschaftspflegegesetz)
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schaften, Plattformen und/oder Institutionen im Wirtschaftsbereich beitre ten. 3 Der Kanton koordiniert seine innerkantonalen Aktivitäten mit jenen der Gemeinden, der Wirtschaftsverbände und der Arbeitnehmen
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Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich des Koordinierten Sanitätsdienstes zwischen den Kantonen Luzern, Uri, Schwyz, Nidwalden, Obwalden, Zug und Tessin
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die Koordination mit Dritten si- cherzustellen. Ziff. 5 Abgeltung 1 Jeder Vereinbarungskanton trägt seine eigenen Kosten der Vorbereitungen für den Koordinierten Sanitätsdienst. 2 Der Hilfe erhaltende Kanton
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423.11 - Gesetz über Denkmalpflege, Archäologie und Kulturgüterschutz (Denkmalschutzgesetz)
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Planungs- und Baugesetzes für den Kanton Zug2) zu Lasten des Eigentümers anordnen. Der Kanton hat für seine Forderungen und Schadenersatzansprüche ein gesetzliches Grund- pfandrecht im Sinne von § 137 des Stelle des Kantons treten. § 33 Ersatzvornahme 1 Kommt der Eigentümer eines geschützten Denkmals seinen Verpflichtun- gen gemäss § 26 trotz Mahnung nicht nach, kann der Regierungsrat die Ersatzvornahme
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412.111 - Verordnung zum Schulgesetz
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die gemeindlichen Kindergärten und Schulen ärztlich zu betreuen hat. 2 Der Schularzt koordiniert seine Tätigkeit mit dem Rektorat. Fachtechni- scher Vorgesetzter ist der Kantonsarzt. 3 Er untersteht der
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Reglement zum Schulgesetz
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ngen aufgrund einer Lernbehinderung bezeichnet, die dazu füh ren, dass der Schüler in Bezug auf seine schulischen und beruflichen Lauf bahnmöglichkeiten eingeschränkt wird. * § 6c * Schulisches Stan
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751.14 - Gesetz über Strassen und Wege (GSW)
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übermässig verschmutzt, hat sie zu reinigen. Unterlässt der Verursacher die Reinigung, so kann sie auf seine Kosten veranlasst wer- den. 3 Wer die Anlagen beschädigt oder übermässig abnutzt, trägt die Kosten Spezialgesetzgebung1). 2 Die Einwohnergemeinden können im Einvernehmen mit dem Kanton ein- zelne seiner Planungsaufgaben übernehmen. § 14 Generelle Projekte für Kantonsstrassen 1 Der Kantonsrat beschliesst
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931.1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (EG Waldgesetz)
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maximale Holznutzungsmenge für einen bestimmten Zeitraum peri- odisch so festgesetzt, dass der Wald seine Funktionen dauernd, uneinge- schränkt und somit nachhaltig erfüllen kann. 3 Die Erstellung der Wa Bewilligung kann mit Auflagen und Bedin- gungen verbunden werden. Das Amt für Wald und Wild hört vor seinem Entscheid allfällige weitere betroffene Amtsstellen an. * 4 Die Zustimmung der Waldeigentumsberechtigten
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821.1 - Gesetz über das Gesundheitswesen im Kanton Zug (Gesundheitsgesetz; GesG)
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Gesundheitsbehörde der Gemeinde 1 Der Gemeinderat ist die Gesundheitsbehörde der Gemeinde. Er kann seine Aufgaben und Befugnisse ganz oder teilweise an eine gemeindliche Ge- sundheitskommission übertragen
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933.21 - Gesetz über die Fischerei
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ahmen verpflichtet werden. § 9 Grundlagenbeschaffung 1 Wer den Fisch- oder Krebsfang ausübt, hat seine Fangergebnisse, nach Gewässern und nach Fisch- und Krebsarten getrennt, dem Amt für Wald und Wild