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Übertretungsstrafgesetz (ÜStG)
öffentlichen Verkehr trotz ordnungsgemässer Legitimation auf berechtigte Aufforderung hin An- gaben über seine Person verweigert oder unrichtige Angaben macht. § 12 Titelanmassung, unbefugte Berufsausübung 1 Mit einer Verfügung auf das Polizeistrafge- setz vom 26. Februar 19811) allgemein oder auf bestimmte seiner Paragra- fen, namentlich auf § 8, gelten als Hinweise auf § 4 bzw. auf die entspre- chenden Bestimmungen
915.1 - Gesetz über die Wirtschaftspflege im Kanton Zug (Wirtschaftspflegegesetz)
schaften, Plattformen und/oder Institutionen im Wirtschaftsbereich beitre­ ten. 3 Der Kanton koordiniert seine innerkantonalen Aktivitäten mit jenen der Gemeinden, der Wirtschaftsverbände und der Arbeitnehmen
Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich des Koordinierten Sanitätsdienstes zwischen den Kantonen Luzern, Uri, Schwyz, Nidwalden, Obwalden, Zug und Tessin
die Koordination mit Dritten si- cherzustellen. Ziff. 5 Abgeltung 1 Jeder Vereinbarungskanton trägt seine eigenen Kosten der Vorbereitungen für den Koordinierten Sanitätsdienst. 2 Der Hilfe erhaltende Kanton
423.11 - Gesetz über Denkmalpflege, Archäologie und Kulturgüterschutz (Denkmalschutzgesetz)
Planungs- und Baugesetzes für den Kanton Zug2) zu Lasten des Eigentümers anordnen. Der Kanton hat für seine Forderungen und Schadenersatzansprüche ein gesetzliches Grund- pfandrecht im Sinne von § 137 des Stelle des Kantons treten. § 33 Ersatzvornahme 1 Kommt der Eigentümer eines geschützten Denkmals seinen Verpflichtun- gen gemäss § 26 trotz Mahnung nicht nach, kann der Regierungsrat die Ersatzvornahme
412.111 - Verordnung zum Schulgesetz
die gemeindlichen Kindergärten und Schulen ärztlich zu betreuen hat. 2 Der Schularzt koordiniert seine Tätigkeit mit dem Rektorat. Fachtechni- scher Vorgesetzter ist der Kantonsarzt. 3 Er untersteht der
Reglement zum Schulgesetz
ngen aufgrund einer Lernbehinderung bezeichnet, die dazu füh­ ren, dass der Schüler in Bezug auf seine schulischen und beruflichen Lauf­ bahnmöglichkeiten eingeschränkt wird. * § 6c * Schulisches Stan
751.14 - Gesetz über Strassen und Wege (GSW)
übermässig verschmutzt, hat sie zu reinigen. Unterlässt der Verursacher die Reinigung, so kann sie auf seine Kosten veranlasst wer- den. 3 Wer die Anlagen beschädigt oder übermässig abnutzt, trägt die Kosten Spezialgesetzgebung1). 2 Die Einwohnergemeinden können im Einvernehmen mit dem Kanton ein- zelne seiner Planungsaufgaben übernehmen. § 14 Generelle Projekte für Kantonsstrassen 1 Der Kantonsrat beschliesst
931.1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (EG Waldgesetz)
maximale Holznutzungsmenge für einen bestimmten Zeitraum peri- odisch so festgesetzt, dass der Wald seine Funktionen dauernd, uneinge- schränkt und somit nachhaltig erfüllen kann. 3 Die Erstellung der Wa Bewilligung kann mit Auflagen und Bedin- gungen verbunden werden. Das Amt für Wald und Wild hört vor seinem Entscheid allfällige weitere betroffene Amtsstellen an. * 4 Die Zustimmung der Waldeigentumsberechtigten
821.1 - Gesetz über das Gesundheitswesen im Kanton Zug (Gesundheitsgesetz; GesG)
Gesundheitsbehörde der Gemeinde 1 Der Gemeinderat ist die Gesundheitsbehörde der Gemeinde. Er kann seine Aufgaben und Befugnisse ganz oder teilweise an eine gemeindliche Ge- sundheitskommission übertragen
933.21 - Gesetz über die Fischerei
ahmen verpflichtet werden. § 9 Grundlagenbeschaffung 1 Wer den Fisch- oder Krebsfang ausübt, hat seine Fangergebnisse, nach Gewässern und nach Fisch- und Krebsarten getrennt, dem Amt für Wald und Wild

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