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651.1 - Gesetz über die Zuger Kantonalbank (Kantonalbankgesetz; ZGKBG)
Aufgaben und Befugnisse des Bankrats 1 Dem Bankrat obliegt die Oberleitung der Zuger Kantonalbank. Seine wei- teren Aufgaben und Befugnisse regeln die Statuten. 3.4. Geschäftsleitung § 14 Aufgaben und Befugnisse chen Vorgaben eine Extrazuweisung in der Höhe von zehn Prozent der letztjähri- gen Dividende auf seinem im relevanten Geschäftsjahr durchschnittlich ge- haltenen Anteil am Aktienkapital zusammen mit der der Mitglieder des Bankrats, die durch die Generalversammlung gewählt werden, stimmt der Kanton mit seinem Akti- enanteil nicht mit. 4 Die Einzelheiten über die Wahl und die Amtsdauer der Mitglieder des Bankrats
541.1 - Gesetz betreffend den Schutz der Bevölkerung (Bevölkerungsschutzgesetz; BevSG)
Führungsinfrastruktur und der Verbundsysteme für die Informations- und Kommunikationstechnik sowie seine Einsatzkosten trägt der Kanton unter Vorbehalt von Abs. 3. 2 Die Gemeinden tragen die Kosten der gestützten Erlassen und Verfügungen zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft. 2 Strafbar ist, wer seinen Verhaltenspflichten gemäss diesem Gesetz, insbe- sondere zur Duldung einer Massnahme, Vornahme einer oder der Regierungsrat bzw. der Grosse Gemeinderat oder Gemeinderat infolge Ausfalls der Mehrheit seiner Mitglieder auf unbe- stimmte Zeit nicht mehr beschlussfähig, so ist die Beschlussfähigkeit des Rats
417.16 - Verordnung über den Sportfonds
weisen; b) * sie müssen zusätzlich zum regulären Trainings- und Wettkampfbetrieb des Organisators für seine eigenen Mitglieder angeboten werden. 2 Beitragsberechtigt sind nicht kommerziell ausgerichtete Zuger * … b) * … 2 Innerhalb von fünf Jahren kann ein Verein für die Gesamtheit seiner Infra- strukturvorhaben sowie derjenigen seiner Abteilungen oder Sektionen mit maximal Fr. 250 000.– aus Mitteln des Sportfonds Beiträge fest. * 3 Das Amt für Sport verwaltet den Sportfonds. * 4 Es veröffentlicht regelmässig auf seiner Homepage eine Zusammenstel- lung sämtlicher gesprochener Beiträge. * § 4 Beitragsberechtigung 1
932.11 - Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung)
aufzuweisen. 2 Die Direktion des Innern kann die Unterschreitung dieses Abstands bewil- ligen, wenn seine Einhaltung zu einer offensichtlich unzweckmässigen Lö- sung führen oder eine unbillige Härte bedeuten
612.11 - Verordnung zur Errichtung eines Stützungsfonds in Folge des Coronavirus (COVID-19-Stützungsfondsverordnung)
Auswirkungen des Coronavirus nicht überschreiten dürfen. § 7 Rückzahlung der Beiträge 1 Sollte der Bund seine Massnahmen für diejenigen Fälle ausbauen, für wel- che die Gesuchsstellenden Beiträge aus dem Stü
512.1 - Polizeigesetz
Daten zum Austausch bereitgestellt hat. 3 Wer Auskunft verlangt, darf auch Einsicht in ihre bzw. seine Daten neh- men, soweit dies nicht eingeschränkt ist. § 38e * Auskunfts- und Einsichtsrecht – Einschränkung
157.1 - Datenschutzgesetz (DSG)
und kann diesen Weisungen erteilen; h) * erstattet dem Kantonsrat jährlich Bericht über ihre oder seine Tätigkeit und vertritt diesen im Kantonsrat persönlich. Dieser Bericht wird ver- öffentlicht. i) * Bekanntgabe ersuchende Private glaubhaft macht, dass die Personendaten zur Durchsetzung ihrer oder seiner Rechtsan- sprüche erforderlich sind. Der betroffenen Person ist vorher wenn möglich Gelegenheit zur
417.16 - Verordnung über den Sportfonds
weisen; b) * sie müssen zusätzlich zum regulären Trainings- und Wettkampfbetrieb des Organisators für seine eigenen Mitglieder angeboten werden. 2 Beitragsberechtigt sind nicht kommerziell ausgerichtete Zuger * … b) * … 2 Innerhalb von fünf Jahren kann ein Verein für die Gesamtheit seiner Infra- strukturvorhaben sowie derjenigen seiner Abteilungen oder Sektionen mit maximal Fr. 250 000.– aus Mitteln des Sportfonds für Sport und Gesundheitsförderung verwaltet den Sportfonds. * 4 Es veröffentlicht regelmässig auf seiner Homepage eine Zusammenstel- lung sämtlicher gesprochener Beiträge. * § 4 Beitragsberechtigung 1
417.1 - Sportgesetz
und -sportlern; g) die Information der Öffentlichkeit über das Sportangebot im Kanton. 3 Es erfüllt seine Aufgaben in Zusammenarbeit mit den Gemeinden, Verbän- den, Vereinen und Institutionen. 1) Delegation
861.42 - Verordnung betreffend Sozialhilfe für Personen aus dem Asylbereich
Ersuchen für Personen gemäss § 1 Abs. 1 Bst. b Nothilfe gewähren. 2 Das kantonale Sozialamt prüft seine Zuständigkeit und die Voraussetzun- gen für die Gewährung der Nothilfe und weist die Person einer

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