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Konkordat geschaffenen Organen legen ihre Interessenbindungen vor ihrer Wahl offen. 2 Wer sich weigert, seine Interessenbindungen offenzulegen, ist als Mitglied eines Organs nicht wählbar. Art. 41 Ausstandspflicht Trägerschaft nach aussen. Art. 9 Entscheidverfahren 1 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. 2 Ein Beschluss des Vorstands kommt zustande, wenn ihm die Mehrheit der geschaffenen Organisationen bzw. deren Organe. Art. 13 Unabhängigkeit Das Geldspielgericht ist in seiner Recht sprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet. Art. 14 Organisation und
531.17 - Verwaltungsvereinbarung betreffend gemeinsame Durchführung der Grund-, Zusatz- und Kaderausbildung sowie der Weiterbildung im Zivilschutz (Ausbildungsvereinbarung Zivilschutz)
Ausbildungsstandort. Dem hauptamtlichen Lehrpersonal werden die Reisekosten und Inkonvenienzen durch seine Anstellungskanto- ne entschädigt. * 2 Für nebenamtliches Lehrpersonal, Referenten und Fachpersonal
423.11 - Gesetz über Denkmalpflege, Archäologie und Kulturgüterschutz (Denkmalschutzgesetz, DMSG)
Planungs- und Baugesetzes für den Kanton Zug2) zu Lasten des Eigentümers anordnen. Der Kanton hat für seine Forderungen und Schadenersatzansprüche ein gesetzliches Grund- pfandrecht im Sinne von § 137 des Stelle des Kantons treten. § 33 Ersatzvornahme 1 Kommt der Eigentümer eines geschützten Denkmals seinen Verpflichtun- gen gemäss § 26 trotz Mahnung nicht nach, kann der Regierungsrat die Ersatzvornahme
332.311 - Personalverordnung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt Bostadel
Schadenersatz gegen die Anstalt verjährt nach zwei Jahren, seitdem der Ersatzberechtigte von den seine Forderung begründen- den Tatsachen und vom Umfang des Schadens Kenntnis erlangt hat. 2 Für den Re
823.2 - Verordnung über den Verkehr mit Heilmitteln (Heilmittelverordnung, HMV)
Plangenehmigung 1 Wird ein Detailhandelsgeschäft neu eingerichtet, verlegt, umgebaut oder werden seine Einrichtungen wesentlich verändert, so sind die entsprechen- den Pläne vor Baubeginn der Kantonsa
412.112 - Reglement zum Schulgesetz (Schulreglement; SchulR)
ngen aufgrund einer Lernbehinderung bezeichnet, die dazu füh- ren, dass der Schüler in Bezug auf seine schulischen und beruflichen Lauf- bahnmöglichkeiten eingeschränkt wird. * § 6c * Schulisches Stan
412.111 - Verordnung zum Schulgesetz (Schulverordnung; SchulV)
im Bereich der obligatorischen Schulzeit ärztlich zu betreuen hat. * 2 Der Schularzt koordiniert seine Tätigkeit mit dem Rektorat bzw. mit der Schulleitung der Privatschule. * 3 … * 4 Als Schulärzte sind
417.16 - Verordnung über den Sportfonds
weisen; b) * sie müssen zusätzlich zum regulären Trainings- und Wettkampfbetrieb des Organisators für seine eigenen Mitglieder angeboten werden. 2 Beitragsberechtigt sind nicht kommerziell ausgerichtete Zuger * … b) * … 2 Innerhalb von fünf Jahren kann ein Verein für die Gesamtheit seiner Infra- strukturvorhaben sowie derjenigen seiner Abteilungen oder Sektionen mit maximal Fr. 250 000.– aus Mitteln des Sportfonds für Sport und Gesundheitsförderung verwaltet den Sportfonds. * 4 Es veröffentlicht regelmässig auf seiner Homepage eine Zusammenstel- lung sämtlicher gesprochener Beiträge. * § 4 Beitragsberechtigung 1
3216.1 - Antwort des Regierungsrats
führt). An seiner Sitzung vom 19. März 2021 hat der Bun- desrat entschieden, auf die Forderung der EDK nicht einzutreten. Seine nächsten diesbezügli- chen Beschlüsse fällt der Bundesrat an seiner Sitzung
1740.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
festlegen. Andere übernehmen teilweise die Entscheide von Nachbarkantonen, so auch der Kanton Zug, der seine Entscheide betreffend Herabsetzung des zulässigen Mindestalters im Wesentlichen auf die Verfügungen DVD's, Computer oder Spielkonsolen, immer mehr auch inter- aktive Medien wie etwa Internet mit allen seinen Möglichkeiten. Eine Prognose über weitere neue technische Möglichkeiten, bewegte Bilder zu produzieren den Schülerinnen und Schülern kaum vollumfänglich erfolg- reich durchzusetzen ist. Das LBBZ sieht seinen Auftrag als berufsbildende Schule nicht nur im Sinne des Vermittelns von Fachwissen, sondern vielmehr

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