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1957.4 - Bericht und Antrag der Konkordatskommission
vorab bei Gewalt- und Sexualdelikten die Vorgehensweise und das Verhalten des Täters – gewissermassen seine „Handschrift“ – sowie alle anderen im Rahmen der Tataus- führung relevanten Infor-mationen, gemäss dadurch Rückschlüsse auf Deliktserien zu und zeigt so neue Ermittlungsansätze auf. Das System hat seinen Nutzen auch in der Schweiz bereits mehrfach unter Beweis gestellt, obwohl auf Grund internationaler
1962.4 - Antrag der Raumplanungskommission
Der Ermessensspielraum der Einwohnergemeinden muss gewahrt bleiben. 2 Der Regierungsrat koordiniert seine Genehmigungen mit allfälligen Beschwerdeentscheiden in der gleichen Sache. Die Genehmigungen durch ten, Zonen- oder Bebauungspläne erlassen, geändert oder aufgehoben werden, lässt der Gemeinderat seinen Entwurf von der Baudirektion vorprüfen. Die Vorprüfung ist innerhalb von 3 Monaten vorzunehmen. 2 gemeindliche Bauvorschriften im Genehmi- gungsverfahren oder hebt er sie ganz oder teilweise auf, hat er seinen Be- schluss zweimal im Amtsblatt zu publizieren und während 20 Tagen öffent- lich aufzulegen. § 44
1962.9 - Ablauf der Referendumsfrist: 6. September 2011
Richtplan. Der Ermessensspielraum der Gemeinden muss gewahrt bleiben. 6 2 Der Regierungsrat koordiniert seine Genehmigungen mit allfälligen Beschwerdeentscheiden in der gleichen Sache. Die Genehmigungen durch ten, Zonen- oder Bebauungspläne erlassen, geändert oder aufgehoben werden, lässt der Gemeinderat seinen Entwurf von der Baudirektion vorprüfen. Die Vorprüfung ist innerhalb von 3 Monaten vorzunehmen. 2 gemeindliche Bauvorschriften im Genehmi- gungsverfahren oder hebt er sie ganz oder teilweise auf, hat er seinen Be- schluss zweimal im Amtsblatt zu publizieren und während 30 Tagen öffent- lich aufzulegen. § 44
1962.5 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
Der Ermessensspielraum der Einwohnergemeinden muss gewahrt bleiben. 2 Der Regierungsrat koordiniert seine Genehmigungen mit allfälligen Beschwerdeentscheiden in der gleichen Sache. Die Genehmigungen durch ten, Zonen- oder Bebauungspläne erlassen, geändert oder aufgehoben werden, lässt der Gemeinderat seinen 5 Entwurf von der Baudirektion vorprüfen. Die Vorprüfung ist innerhalb von 3 Monaten vorzunehmen gemeindliche Bauvorschriften im Genehmi- gungsverfahren oder hebt er sie ganz oder teilweise auf, hat er seinen Be- schluss zweimal im Amtsblatt zu publizieren und während 30 Tagen öffent- lich aufzulegen. § 44
1962.6 - Zusatzbericht und -antrag des Regierungsrates
gemeindliche Exekutive als Kollegialbehörde gemeint. Das PBG sieht vor, dass der Gemeinderat in Bausachen seine Befugnisse teilweise an eine untere Gemein- debehörde delegieren kann, zum Beispiel an das für das vom 3. Mai 2011 Sehr geehrte Frau Präsidentin Sehr geehrte Damen und Herren Der Kantonsrat hat an seiner Sitzung vom 31. März 2011 die vom Regierungsrat beantragte Änderung des Planungs- und Baugesetzes
1986.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
gramm hat ebenfalls Anfang 2010 gestützt auf einen Rahmenkredit von 4 Mio. Franken einge- setzt. Seine Schwerpunkte sind Sanierungen der Gesamthülle eines Gebäudes und der Einsatz von erneuerbarer Energie von Gebäuden im Kanton Zug beabsichtigen, ist damit zu rechnen, dass der Rahmenkredit nicht am Ende seiner Laufzeit im Jahr 2013, sondern bereits dieses Jahr aufge- braucht sein wird. c) Einwohnergemeinden
1986.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
über Verbräuche, Lastspitzen und daraus abgeleitete Tarife Bescheid weiss, ist selber in der Lage, seine Stromrechnung zu beeinflussen. Zurzeit lassen ausserkantonale Werke gross angelegte Versuche laufen Gebäudeprogramm" ermöglicht es, Verbesserungen der Gebäudehülle zu subventionieren. Im ersten Jahr seines Bestehens sind im Kanton Zug 321 Gesuche mit einem Fördervolumen von 3,19 Mio. Franken bewilligt Steuern finanziert. b) Zum bisherigen Vollzug unseres kantonalen Programms Der Regierungsrat hat in seinem Bericht und Antrag vom 2. November 2010 aufgezeigt, dass bis zu jenem Zeitpunkt über 200 Gesuche
1986.4 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
Eigentümerinnen und Eigentümer von privatem Wohnraum. − Der Kanton müsse in Zukunft vermehrt auf seine finanziellen Mittel achten und sich auf die wirklich notwendigen öffentlichen Aufgaben konzentrieren einstimmig zugestimmt. 2. Eintretensdebatte Die Stawiko hat die Vorlage kontrovers diskutiert. Der seinerzeitige Grundsatzentscheid betref- fend Anschubfinanzierung für Massnahmen, die zu einem geringeren E lägen keine Informationen zu einer zukünftigen Strategie des Regierungsrates vor. − Schon die seinerzeitige Vorlage sei in dem Sinne unfair gewesen, dass nicht alle davon pro- fitieren könnten, sondern
2002.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
den Unternehmensstandort Zug. Dieser müsse seine Attraktivität als Wirtschaftsstandort und Finanzplatz sicherstellen und wett- bewerbsfähig bleiben. An seiner Sitzung vom 6. Mai 2010 hat der Kantonsrat gelockert. Da der Kanton Zug – wie übrigens alle anderen Kantone auch – bei der Totalrevision 2001 von seinem Wahlrecht auf einen Beteiligungsabzug auf Kapitalgewinne Gebrauch gemacht hat, muss er diese Lockerung des Regierungsrates. Nach Ausführungen der Zuger Treuhändervereinigung (ZTV) geht der Regierungsrat seinen bewährten Weg, nämlich in kleinen Schritten in die richtige Richtung. Steuerrechtlich und volksw
2001.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Raumplanung (RPG; SR 700) oder dem Bundesgesetz über den Wald (WaG; SR 921.0). Das Waldareal ist - was seine Ausdehnung anbelangt - nicht Teil der Raumplanung (vgl. Art. 18 Abs. 3 RPG). Weiter ergibt sich, dass

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