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Grundlagen, Organisation, Gemeinden
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selber zu beurteilen, ob seine Vorgehensweise dem Tempo seiner Mitarbeitenden angepasst sei oder nicht. Damit konnte die Amtsstelle X. die Formulierung im Arbeitszeugnis «Obwohl seine Ideen für den Betrieb entgegnet hierzu, R. habe seine Energien in erster Linie für Veränderungsprozesse eingesetzt. Dies sei zum Teil auf Kosten der Unterstützung von zwei Mitarbeitenden seines Teams gegangen, welche kurz Mai 2013 seine Anstellung fristgerecht per 31. August 2013.
1.2. Mit dem Zwischenzeugnis vom 24. Juni 2013 sowie mit dem Schlusszeugnis vom 31. August 2013 war R. nicht einverstanden. Seinen Begehren
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Staats- und Verwaltungsrecht
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Teil seines Lebens im Kosovo, wo er nach eigenen Ausführungen ein Haus besitzt und wo er in den vergangenen Jahren auch regelmässig seine Ferien verbrachte. Er ist somit bestens vertraut mit seiner Heimat Bedeutung wegen seines hohen wissenschaftlichen, kulturellen und heimatkundlichen Wertes unter Schutz gestellt werden solle. Aufgrund seiner prominenten Lage entfalte das Gebäude seine Wirkung schon als zugegebenermassen bisher seine Unterstützungspflichten für seinen Sohn in strafrechtlich relevanter Weise vernachlässigt habe, sei er nun zukünftig in der Lage, in der Schweiz für seinen Sohn zu sorgen. Wenn
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Personalrecht
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Mails seiner Vorgesetzten erst nach mehrmaliger Aufforderung beantworte, auf seinem Handy eingehende Telefonanrufe ignoriere und die Listen über seine Klientengruppe nur nachführe, wenn er durch seine Vo tatsächlich handelt, sondern dass er seine Arbeit zusätzlich dokumentiert, mit seinen Kollegen und Vorgesetzten kommuniziert, auch in schriftlicher Form, und er für seinen Arbeitgeber telefonisch erreichbar vorgenommen worden seien, seine eigentliche Aufgabenerfüllung sei damals nie Gegenstand negativer Beurteilungen gewesen, sondern einzig seine administrative Eignung, sozusagen seine Einpassung in den büro
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Sozialversicherung
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Veränderungen aus. Doktor G. ist in seinem Bericht der Ansicht, dass der Beschwerdeführer seine rechte Hand bei der Tätigkeit als Diplomtechniker HF überbeansprucht, ohne dass seine Diagnosen oder Befunde Anhaltspunkte unterliess er in der Folge aufgrund der Unkenntnis seiner Meldepflicht die Meldung des Krankentaggeldbezugs durch einen seiner Angestellten, verletzte er seine Meldepflicht in grobfahrlässiger Weise (Erw. 3 Folge einzig und allein aufgrund der Unkenntnis seiner Meldepflicht die Meldung des Krankentaggeldbezugs durch einen seiner Angestellten, verletzte er seine Meldepflicht in grobfahrlässiger Weise. Dies umso
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Sozialversicherung
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ärztlicher Einschätzung darauf einstellen muss, nicht mehr sehr lange leben zu können, seine letzten Lebensmonate mit seinen in der Schweiz lebenden Familienangehörigen verbringen möchte, erscheint dem Gericht Vorliegend steht fest, dass der Beschwerdeführer am 8. Juli 2016 mit seiner Frau in die Schweiz eingereist ist, um drei Monate lang seine Familie in der Gemeinde B. zu besuchen. Ebenso unbestritten ist, dass Beschwerdeführer, der gemäss ärztlicher Prognose nur noch beschränkte Zeit leben wird, seine ihm verbleibende Lebenszeit mit seiner Familie in der Schweiz verbringen möchte, zu welcher er bereits früher eine Beziehung
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§ 24 Abs. 1 PG
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Mails seiner Vorgesetzten erst nach mehrmaliger Aufforderung beantworte, auf seinem Handy eingehende Telefonanrufe ignoriere und die Listen über seine Klientengruppe nur nachführe, wenn er durch seine Vo tatsächlich handelt, sondern dass er seine Arbeit zusätzlich dokumentiert, mit seinen Kollegen und Vorgesetzten kommuniziert, auch in schriftlicher Form, und er für seinen Arbeitgeber telefonisch erreichbar vorgenommen worden seien, seine eigentliche Aufgabenerfüllung sei damals nie Gegenstand negativer Beurteilungen gewesen, sondern einzig seine administrative Eignung, sozusagen seine Einpassung in den büro
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Art. 330a OR; § 9 Abs. 2 PV
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selber zu beurteilen, ob seine Vorgehensweise dem Tempo seiner Mitarbeitenden angepasst sei oder nicht. Damit konnte die Amtsstelle X. die Formulierung im Arbeitszeugnis «Obwohl seine Ideen für den Betrieb entgegnet hierzu, R. habe seine Energien in erster Linie für Veränderungsprozesse eingesetzt. Dies sei zum Teil auf Kosten der Unterstützung von zwei Mitarbeitenden seines Teams gegangen, welche kurz Mai 2013 seine Anstellung fristgerecht per 31. August 2013.
1.2. Mit dem Zwischenzeugnis vom 24. Juni 2013 sowie mit dem Schlusszeugnis vom 31. August 2013 war R. nicht einverstanden. Seinen Begehren
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Personalrecht
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selber zu beurteilen, ob seine Vorgehensweise dem Tempo seiner Mitarbeitenden angepasst sei oder nicht. Damit konnte die Amtsstelle X. die Formulierung im Arbeitszeugnis «Obwohl seine Ideen für den Betrieb entgegnet hierzu, R. habe seine Energien in erster Linie für Veränderungsprozesse eingesetzt. Dies sei zum Teil auf Kosten der Unterstützung von zwei Mitarbeitenden seines Teams gegangen, welche kurz Mai 2013 seine Anstellung fristgerecht per 31. August 2013.
1.2. Mit dem Zwischenzeugnis vom 24. Juni 2013 sowie mit dem Schlusszeugnis vom 31. August 2013 war R. nicht einverstanden. Seinen Begehren
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Staats- und Verwaltungsrecht
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Wohnung in Dubai, eine Kopie seines Führerausweises der UAE, eine Bescheinigung über den Abschluss einer internationalen Krankenversicherung, Kopien aus seinem Reisepass und seine Aufenthaltsgenehmigung für (EL) zu seiner Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV). Mit Schreiben vom 28. Oktober 2018 machte A. bei der Berechnung seiner EL die Anrechnung von Unterhaltszahlungen an seine Ehefrau Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Zug vom 23. Mai 2019 sei aufzuheben. Es sei bei seiner EL-Berechnung der an seine Ehefrau zu leistende eheliche Unterhaltsbeitrag von EUR x gemäss Bescheid der Oberö
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Sozialversicherung
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rer seinen Wohnsitz und seinen Lebensmittelpunkt ab dem 9. März 2012 in die Schweiz verlegt hat, weshalb er fortan Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG erfüllte. Weiter erfüllte er im Wesentlichen auch seine Kon Beschwerdeführer tatsächlich monatlich für seine Frau und die Kinder bezahlt, und wie hoch seine Unterhaltspflicht (Art. 163 und 276 ZGB) ist bzw. ob er allenfalls über seine Pflicht hinausgehende Leistungen erbracht verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes. Seine Bemühungen muss er nachweisen können (vgl. Art. 17 Abs. 1 AVIG). Der Versicherte muss