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1795.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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vor, die auf dem Internet veröffentlicht ist. Die Textform des Rechenschaftsberich- tes, sowie auch seine Gliederung nach Organisationseinheit machen eine systematische Suche und Weiterverwendung der Daten im In- ternet unter www.zug.ch/behoerden/direktion-des-innern an. Amt für Raumplanung (ARP) Für seinen Auftrag gemäss kantonalem Richtplan ist das ARP auf zahlreiche statistische Daten aus dem Kanton formationen auch ins Internet. Bundesamt für Statistik (BfS) Das Bundesamt für Statistik stellt auf seiner Internetseite die wichtigsten Daten der Kantone und Gemeinden zur Verfügung. Dabei handelt es sich
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1520.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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te Personen teilnehmen können. - Der Bürgerin bzw. dem Bürger ist zu garantieren, dass ihre bzw. seine Stimme tatsäch- lich als solche ankommt und gezählt wird (Integrität der Stimme). - Vertraulichkeit Missbräuche ausgeschlossen bleiben (Abs. 2). Der Regie- rungsrat regelt die Einzelheiten (Abs. 3). In seinem Bericht und Antrag vom 18. Januar 2005 zum Gesetz über die Wahlen und Abstim- mungen (Wahl- und Miss- brauchsgefahren und die allen elektronischen Systemen innewohnende Pannenanfälligkeit. In seinem Bericht über den Vote électronique vom 9. Januar 2002 stellt der Bundesrat fest: „Elektronische Formen
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1530.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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gewährten oder eben nicht gewährten. Der Regierungsrat hat die Einwohnergemeinden vorgängig über seine jetzigen Absichten orientiert. § 2 Die Aufteilung in eine Einlage in die Pensionskasse und eine Auszahlung für die Hilfeleistung an die Opfer des Unwetters auf den Philippinen). Zudem hat der Kantonsrat an seiner Sitzung vom 30. März 2006 beschlossen, den Menzinger Schwestern für die Wiederaufbauhilfe nach dem schnellen, einfachen, in der Wirkung aber nachhaltigen wirtschaftlichen Förderung des Landes und seiner Menschen. Das Projekt umfasst die Einrichtung und technische Ausrüstung von 80 Hühnerställen mit
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1539.1 - Interpellationstext
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Landeskirchen, die arbeitslosen Personen sowie der Kanton und die Gemeinden vertreten. Das RAV Zug nahm seine Arbeit im November 1996 auf. Damals lag die Arbeits- losenquote bei 3.9 %, und damit deutlich unter
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1559.05 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
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t wollte nach Möglichkeit die Ausführungs- bestimmungen des Bundes abwarten, bevor das Parlament seine Beratungen aufnimmt, um damit eine Korrektur des kantonalen Rechts kurz nach Inkrafttreten zu vermeiden Die Kommission nahm wohlwollend zur Kenntnis, dass der Regierungsrat nach der Vernehmlassung in seinem ergänzenden Bericht vom 13. November 2007 verschiedene Anliegen von Vernehmlassungsteilnehmenden
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1626.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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müsste eine solche Enteignung scheitern, da der Kanton Zug über genügend andere Möglichkeiten verfügt, seine Schulen zu realisieren. Es geht nicht an, private Grundeigentümer zu enteignen, wenn der Kanton über 1626.1 - 12593 Interpellation ein (siehe Vorlage Nr. 1362.1 - 11792). Der Regierungsrat schwenkte in seiner Antwort vom 22. November 2005 auf die erwähnte Interpellation betreffend der Standortpla- nung für (Vorlage Nr. 1362.1 - 11792), welche eine nochmalige Prüfung dieses Standortentscheides forderte. In seiner Antwort liess sich der Regierungsrat darauf ein (Vorlage Nr. 1362.2 - 11867, Seiten 10ff.). Der
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1643.2 - Antrag des Regierungsrates
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vom 25. November 19992) wird wie folgt geändert: § 3 Abs. 3 (neu) 3 Das zuständige Gemeinwesen kann seine Aufgaben im Bereich der wasserbaulichen Massnahmen an Gewässern den Unterhaltsgenossenschaf- ten oder 2 Der Gemeinderat reicht diese Projekte dem Kanton zur Prüfung und Stellungnahme ein, der sie seinerseits an den Bund zur Festlegung der Bundesbeiträge weiterleitet. § 34 Bewilligung von wasserbaulichen
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1679.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Verhaltenskodex verfügen, der für alle seine Zulieferer verbindlich sei, sowie unab- hängige Kontrollen in allen Fabriken seiner Zulieferer durchführen. An seiner Sitzung vom 12. Juni 2008 hat der Kantonsrat
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1679.1 - Postulatstext
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muss es über einen Verhaltenskodex verfügen, der für alle seine Zulieferer verbindlich ist, sowie unabhängige Kontrollen in allen Fabriken seiner Zulieferer durchführen. 300/mb
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1704.01 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Ermessensmiss- brauch zu beschränken sei. Der Regierungsrat nimmt diese Anregung auf, beschränkt seine Kognition auf Rechtsverletzung, wie dies bereits früher bei Entscheiden der Ge- meindeversammlung VRG Abs. 1 ist zur Erhebung der Ver- waltungsbeschwerde berechtigt, wer durch einen Entscheid in seiner Rechtsstellung betroffen ist. Beschwerdelegitimiert ist demnach, wer durch den Entscheid in höherem gefordert. Die Obergrenze wird zudem als zu hoch bzw. zu tief beurteilt. Der Regierungsrat hält an seiner Lösung fest, den ma- ximalen Gebührenbetrag in einem formellen Gesetz zu verankern (siehe Erläuterungen