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§ 5 Bürgerrechtsgesetz
stellt sich weiter auf den Standpunkt, der Beschwerdegegner 2 habe unerlaubt in seine Autonomie eingegriffen, indem er in seinem Entscheid vom 20. September 2011 erwog, das Kriterium der Kenntnisse der mit demnach in das Gemeindebürgerrecht aufgenommen, wenn er neben anderen zu erfüllenden Voraussetzungen seine Familien zu erhalten vermag. Paragraph 5 der Bürgerrechtsverordnung vom 25. Oktober 1978 (BüV ZH, nichts zu beanstanden ist. Somit wird der Beschwerdeführer angehalten, bei ähnlich gelagerten Fällen seine bisherige Praxis nicht mehr weiter zu verfolgen. Bei den gestützt auf § 11 BüG ZG gestellten Einb
Obligationenrecht
unbekannt. In den Fällen der Prozessstandschaft muss der Prozessstandschafter seine Prozessführungsbefugnis nach­weisen, soll auf seine Klage eingetreten werden können. Fehlt einer Partei trotz bestehender S anstelle des Berechtigten oder Verpflichteten in eigenem Namen und in eigenem Interesse als Partei. Seine Stellung wird als Prozessstand­schaft bezeichnet. Diese ist nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen vorgeschriebenen Organe gänzlich fehlt oder zum anderen, wenn eines dieser Organe die Voraussetzungen an seine rechtmässige Zusammensetzung nicht mehr erfüllt. Bei Fehlen bzw. nicht mehr korrekter Zusammensetzung
Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 260 Abs. 1 StPO
ob der Beschwerdeführer seiner Partnerin durch sein Verhalten in objektiver Hinsicht einen schweren Nachteil i.S. von Art. 180 Abs. 1 StGB in Aussicht gestellt hat und ob seine Partnerin durch dieses Verhalten ohne Weiteres zulässig. Immerhin steht der Verdacht im Raum, der Beschwerdeführer habe seiner Partnerin durch seine Aussage im Anschluss an einen Streit, «er steche sie ab», einen schweren Nachteil in Aussicht Beschwerdeführer ausführt, seine Partnerin habe zu keinem Zeitpunkt Angst gehabt bzw. um ihr Leben gefürchtet und die Angelegenheit sei für sie erledigt, ist darauf hinzuweisen, dass seine Partnerin sich zum damaligen
§ 62 Abs. 1 lit. c, § 65 Abs. 1, § 66 Abs. 1 VRG, Art. 16d SVG und Art. 30 VZV
(Verfügung vom 27. September 2011) und Fr. 200.- (Verfügung vom 13. Oktober 2011) seine Rechtsmittelbeschwer und damit seine Legitimation bejaht werden, womit sich weitere Ausführungen erübrigen. 3. a) bliebe. Dies auch deshalb, weil über die rechtzeitige Leistung eines Vorschusses oder über die an seine Stelle tretende Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege allenfalls wiederum - wie im Falle des Verfügung vom 27. September 2011 unbestrittenermassen offensichtliche, ernsthafte Bedenken betreffend seine Fahreignung, die einen sofort zu vollziehenden vorsorglichen Entzug im Sinne von Art. 16d SVG und
Enteignung
einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme ein Vertreter seiner Interessen beigestellt. Vorab ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass seine im Rahmen der Grundstücksübernahme offerierte Entschädigung war, seine Interessen zu vertreten, – jederzeit die Möglichkeit offen gestanden, sein Grundstück dennoch freiwillig zu verkaufen. Damit wäre das Enteignungsverfahren gegenstandslos geworden und seine Ansprüche tenz, die ihm mit der Änderung des Bodenrechts eingeräumt wurde, Gebrauch gemacht hat. Soweit er seine Rechtssetzungsbefugnisse nicht ausgeübt hat, bleiben die Kantone nicht nur zum Erlass von die Eig
Strafrecht
vermittelt hat. Zudem wurde er stets von seinem Lieferanten bzw. von dessen Gehilfen begleitet, was darauf hindeutet, dass ihm wenig Vertrauen geschenkt wurde und seine Rolle bei der Übergabe eher gering war 2.2 Das Bundesgericht hat in einem neuen Leitentscheid (Urteil 6B_483/2016 vom 30. April 2018) seine Rechtsprechung zur Bildung einer Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB weiter präzisiert. Es erwog zeigte der Beschuldigte auch eine gewisse Leichtfertigkeit und Gleichgültigkeit, betrachtete er doch seine Delinquenz als Spiel; es sei «wie bei einem Fussballmatch» oder «wie Lotto» gewesen. In dieses Bild
Art. 3, 13, 14, 16, 19, 21 und 33c BeurkG
habe. Dem Beschwerdeführer könne zugutegehalten werden, dass er seine Fehler eingesehen und sich entschuldigt habe. Ferner sei zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er noch nie disziplinarisch bestraft Zeitpunkt der Beurkundung 92 Jahre alt. Er lebte allein im Alters- und Pflegeheim in X. ZH, während seine ebenfalls 92jährige Ehefrau allein in Zug wohnte. Diese beiden Umstände hätten Anlass zu Zweifeln somit nicht. Die verhängte Disziplinarmassnahme sei unverhältnismässig hoch. Antragsgemäss sei er für seine Verstösse gegen das BeurkG zu verwarnen. 4.2 Gemäss § 33c Abs. 1 lit. a - e BeurkG kommen als D
ISOS, § 25 Abs. 1 lit. a DMSG, § 25 Abs. 1 lit. d DMSG
regionaler Bedeutung unter kantonalen Schutz. Der Schutzumfang betrifft den Standort des Gebäudes, seine äussere Erscheinung, die historische Bausubstanz (tragende Wände, Decken, Böden) im Sinne der Erwägungen Baudenkmal nur dann einen sehr hohen wissenschaftlichen, kulturellen und heimatkundlichen Wert auf, wenn seine ortsprägende, architektonische und historische Bedeutung überdurchschnittlich sei. Richtig sei, dass offensichtlich ortsprägend. Würde hier ein Stück aus der Fabrikanlage herausgebrochen, verlöre das Ganze seine umfassende Aussage. Der Regierungsrat hat sich zu Recht auf die Einschätzungen der Sachverständigen
Art. 286 Abs. 2 ZGB; Art. 129 Abs. 1 ZGB
vorsichtig» einzuleiten. «Nicht zuletzt wegen dieser heiklen Situation», so der Kläger, habe sich seine damalige Arbeitgeberin bereit erklärt, «bei der Bemessung der Abgangsentschädigung eine gewisse G legt der Kläger selber dar, dass die Grosszügigkeit bei der Bemessung der Entschädigung (auch) auf seine Krebserkrankung zurückzuführen war. Dies hat jedoch mit einer Anerkennung bzw. einer Entschädigung 2.9 Weitere Beweise als die eingereichten Urkunden sind nicht abzunehmen. Der Kläger beantragt seine Einvernahme zur Frage, was mit der Abgangsentschädigung abgegolten worden wäre, sowie zur Gründung
Denkmalschutz
regionaler Bedeutung unter kantonalen Schutz. Der Schutzumfang betrifft den Standort des Gebäudes, seine äussere Erscheinung, die historische Bausubstanz (tragende Wände, Decken, Böden) im Sinne der Erwägungen Baudenkmal nur dann einen sehr hohen wissenschaftlichen, kulturellen und heimatkundlichen Wert auf, wenn seine ortsprägende, architektonische und historische Bedeutung überdurchschnittlich sei. Richtig sei, dass offensichtlich ortsprägend. Würde hier ein Stück aus der Fabrikanlage herausgebrochen, verlöre das Ganze seine umfassende Aussage. Der Regierungsrat hat sich zu Recht auf die Einschätzungen der Sachverständigen

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