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2147.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
als auch unentbehrliche Retentionsräume für Regen- und Schmelzwas- ser. Diese für den Menschen und seine natürliche Umgebung essenziellen Funktionen können die Gewässer nur erfüllen, wenn sie genügend Raum
2181.2 - Antwort des Regierungsrates
sich erst wenden, wenn die Zahl der Asylgesuche in der Schweiz wieder abnimmt oder/und wenn der Bund seine eige- 2181.2 - 14258 Seite 5/5 nen Unterbringungskapazitäten (z.B. in Militärunterkünften) erhöhen Regierungsrat überwiesen. Der Kanton Zug sei verpflichtet, eine ge- wisse Anzahl Asylsuchende auf seinem Gebiet unterzubringen. Für die Verteilung auf ver- schiedene Gemeinden existiere ein Verteilschlüssel
2123.4 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
öffentlichen Verkehr trotz ordnungsgemässer Legitimation auf berechtigte Aufforderung hin An- gaben über seine Person verweigert oder unrichtige Angaben macht. § 12 Titelanmassung, unbefugte Berufsausübung 1 Mit einer Verfügung auf das Polizeistrafge- setz vom 26. Februar 19811) allgemein oder auf bestimmte seiner Paragra- fen, namentlich auf § 8, gelten als Hinweise auf § 4 bzw. auf die entspre- chenden Bestimmungen 2012) wird wie folgt geändert: § 96 Abs. 1 (geändert) 1 Wer den Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse zu- widerhandelt, wird gemäss Übertretungsstrafgesetz4) bestraft. Vorbehalten
2123.5 - Ablauf der Referendumsfrist: 30. Juli 2013
öffentlichen Verkehr trotz ordnungsgemässer Legitimation auf berechtigte Aufforderung hin An- gaben über seine Person verweigert oder unrichtige Angaben macht. § 12 Titelanmassung, unbefugte Berufsausübung 1 Mit einer Verfügung auf das Polizeistrafge- setz vom 26. Februar 19811) allgemein oder auf bestimmte seiner Paragra- fen, namentlich auf § 8, gelten als Hinweise auf § 4 bzw. auf die entspre- chenden Bestimmungen 2012) wird wie folgt geändert: § 96 Abs. 1 (geändert) 1 Wer den Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse zu- widerhandelt, wird gemäss Übertretungsstrafgesetz4) bestraft. Vorbehalten
2196.2 - Antwort des Regierungsrates
unterworfen. Dass letztlich der Kanton Zug als Standort gewählt wurde, ist ein starkes Signal für seine generelle Wettbewerbs- fähigkeit trotz harter Konkurrenz im Inland und im europäischen Ausland. Es g des Bundesamts für Statistik). Nicht zuletzt aufgrund dieses Anstiegs hat der Regierungsrat in seiner im Frühjahr 2010 veröffentlichen Strategie für den Zeitraum 2010 bis 2018 strategische Hauptziele Zukunft beibehalten werden soll. Aus Zugerischer Sicht ist festzuhalten, dass der Regierungsrat mit seiner Finanz- und Steuer- politik schon seit vielen Jahren drei Ziele gleichwertig im Auge behält und auf
1193.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Zug im Vergleich mit anderen Kantonen und Regionen hoch sind. Die Attrak- tivität des Kantons und seine wirtschaftliche Entwicklung, an der alle Bevölkerungs- kreise teilhaben, sind deswegen jedoch nicht Enteignung einsetzen. Nicht nur im Siedlungsgebiet komme es vor, dass Grundeigentum nicht gemäss seinem Zweck genutzt werde, sondern beispielsweise auch in Gebieten für den Kiesabbau oder für Abfallanlagen richtig erkannt, dass die zweckmässige Bodennutzung dadurch erschwert sein kann, dass Land gerade nicht seinem Zweck entsprechend verwendet wird, namentlich Land in Bauzonen. Das ist ein immer wiederkehrendes
1224.1 - Interpellationstext
Zug plant in den nächsten Jahren seine Strassen massiv auszubauen. Allein im Strassenbauprogramm 2004 - 2011 (Vorlage Nr. 1160.1 - 11265) wurden vom Kantonsrat an seiner Sitzung vom 18. Dezember 2003 152
1226.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Verwaltungsrat der Umweltagentur wünsche. Damit solle sichergestellt werden, dass der Kanton Zug seine Interessen nicht nur als Aktionär, sondern auch aktiv als Verwaltungsrat vertreten, und auf die G ssitzung vom 25. März 2004 zum fraglichen Geschäft verwiesen. Der Kantonsrat hat das Postulat an seiner Sitzung vom 29. April 2004 sofort erheb- lich erklärt. Wir äussern uns zum Vorstoss wie folgt: Die
1226.1 - Postulatstext
im Verwaltungsrat der Umweltagentur wünscht. Damit soll sichergestellt werden, dass der Kanton Zug seine Interessen nicht nur als Aktionär, sondern auch aktiv als Verwaltungsrat vertreten, und auf die G
1240.1 - Bericht und Antrag des Verwaltungsgerichtes
Unabhängigkeit in Frage stellen. Das Verwaltungsrechtspflegegesetz regelt die Unvereinbarkeit in seinem § 55. Die 2 1240.1 - 11494 beantragte Teilrevision dieser Bestimmung soll nach dem Willen des Kantonsrats beantragt (Vorlage Nr. 1105.2 - 11300). In gleichem Sinne äusserte sich auch der Regierungsrat in seinem Bericht und Antrag vom 11. November 2003 zur Motion Heinz Tännler (Vor- lage Nr. 1105.3 - 11345) eine Klarstellung bringen. 2. Ausgangslage: Motion Heinz Tännler Kantonsrat Heinz Tännler hatte mit seiner Motion vorgeschlagen, die Unvereinbar- keitsregel von § 55 Abs. 2 VRG wie folgt abzuändern: "Mitglieder

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