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Grundlagen, Organisation, Gemeinden
die Konstellation zu unterscheiden, dass eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer nur in Bezug auf seine konkrete Stelle an der Arbeit verhindert ist. Für die Beantwortung der Frage, ob eine solcherart bloss Schutz der bzw. des Arbeitnehmenden vor Verlust des Arbeitsplatzes in Zeiten, in welchen ihre bzw. seine Chancen gering sind, während der Kündigungsfrist eine neue Stelle zu finden. Wenn eine gesundheitliche verletzt worden. 2.1.1. Der Beschwerdeführer führt vorab an, er habe keine Möglichkeit gehabt, seine Sichtweise vor Erlass der Verfügung angemessen einbringen zu können. Die M-Schule habe darauf verzichtet
Enteignungsentschädigung
einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme ein Vertreter seiner Interessen beigestellt. Vorab ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass seine im Rahmen der Grundstücksübernahme offerierte Entschädigung war, seine Interessen zu vertreten, – jederzeit die Möglichkeit offen gestanden, sein Grundstück dennoch freiwillig zu verkaufen. Damit wäre das Enteignungsverfahren gegenstandslos geworden und seine Ansprüche tenz, die ihm mit der Änderung des Bodenrechts eingeräumt wurde, Gebrauch gemacht hat. Soweit er seine Rechtssetzungsbefugnisse nicht ausgeübt hat, bleiben die Kantone nicht nur zum Erlass von die Eig
Familienrecht
vorsichtig» einzuleiten. «Nicht zuletzt wegen dieser heiklen Situation», so der Kläger, habe sich seine damalige Arbeitgeberin bereit erklärt, «bei der Bemessung der Abgangsentschädigung eine gewisse G legt der Kläger selber dar, dass die Grosszügigkeit bei der Bemessung der Entschädigung (auch) auf seine Krebserkrankung zurückzuführen war. Dies hat jedoch mit einer Anerkennung bzw. einer Entschädigung 2.9 Weitere Beweise als die eingereichten Urkunden sind nicht abzunehmen. Der Kläger beantragt seine Einvernahme zur Frage, was mit der Abgangsentschädigung abgegolten worden wäre, sowie zur Gründung
Beurkundungsrecht
habe. Dem Beschwerdeführer könne zugutegehalten werden, dass er seine Fehler eingesehen und sich entschuldigt habe. Ferner sei zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er noch nie disziplinarisch bestraft Zeitpunkt der Beurkundung 92 Jahre alt. Er lebte allein im Alters- und Pflegeheim in X. ZH, während seine ebenfalls 92jährige Ehefrau allein in Zug wohnte. Diese beiden Umstände hätten Anlass zu Zweifeln somit nicht. Die verhängte Disziplinarmassnahme sei unverhältnismässig hoch. Antragsgemäss sei er für seine Verstösse gegen das BeurkG zu verwarnen. 4.2 Gemäss § 33c Abs. 1 lit. a - e BeurkG kommen als D
Art. 20a Abs. 5 VRV, Art. 8 Abs. 1 BV
medizinische Atteste, welche die Mobilitätseinschränkung seiner Kinder bestätigt hätten, zurückgewiesen und den Vertrauensarzt Dr. med. B. dazu gebracht, seine Bestätigung zu widerrufen. Der Vertreter des Str Fuss für die Kinder in der Entwicklung nur förderlich sein könne. Wenn der Beschwerdeführer annehme, seine Kinder hätten deshalb Anspruch auf eine Parkkarte für Gehbehinderte, weil sie nicht in der Lage seien Gehstrecken selbständig und ohne Hilfe zurückzulegen und ständig auf Begleitung angewesen seien, so gehe seine Argumentation fehl. Wenn man dieser folge, hätten alle Babys und Kleinkinder einen entsprechenden
Verfahrensrecht
bildet der Einspracheentscheid vom 12. Mai 2016. Streitgegenstand bilden die Fragen, ob der Rekurrent seine Einsprache verspätet eingereicht hat, ob die Veranlagungsverjährung eingetreten ist und schliesslich 3a; BGE 124 I 241 E. 2, je mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung 2 BV enthalten ist, gehört insbesondere, dass der Betroffene vor Erlass einer Verfügung, die in seine Rechtsstellung eingreift, sich zur Sache äussern kann (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370; 129 II 497 E.
§§ 9 und 10 ÖffG
Umständen die öffentliche Auseinandersetzung vorzeitig blockieren könnte, denn es sei schwieriger, seine Meinung im Scheinwerferlicht zu ändern (vgl. hierzu BBl 2003, 2007). Weiter führte der Regierungsrat Entscheide gebunden fühlen und diese allenfalls hintertreiben. Öffentlichkeit ist wichtig, muss aber da seine Grenzen haben, wo sie die Arbeit des Parlaments und der Exekutive behindert». b/ee) Im Rahmen Regierungsrat orientiert die Öffentlichkeit und die kantonale Verwaltung regelmässig und rasch über seine Beschlüsse von allgemeinem Interesse, soweit sie nicht dem Amtsgeheimnis unterliegen (§ 9 GO RR).
Art. 10 Abs. 1 EOG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV
e des Kantons Zug (fortan: AK Zug) das Gesuch ab. Dagegen liess der Versicherte, vertreten durch seine Tante, Einsprache erheben und sinngemäss die Aufhebung der Verfügung sowie ein höheres Taggeld beantragen 2011 Erw. 4.2.1). 5.2 Der Beschwerdeführer, der am 4. Juli 2016, als er in den Dienst einrückte, seine Berufslehre zum Kaufmann mit Berufsmaturität faktisch und mit Diplom am 31. Juli 2016 abgeschlossen abschloss) – ihre Schlüsse ziehen. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, seine Antworten im Fragenkatalog (red. Anmerkung: vom 9. Oktober 2017, vgl. Erw. 4.4 oben), welche sich
§ 25 Abs. 1 lit. a DMSG
die folgende Frage: «3. Ist das Haus mit Bezug auf seine Stellung in der Forschung von sehr hohem wissenschaftlichem Wert? Ist das Haus bezüglich seiner architektonischen Qualitäten, insbesondere mit Bezug Widerspruch, weshalb das Gericht seine Schlussfolgerung nicht übernehmen kann. Die EKD bestreitet demgegenüber nicht, dass die bauzeitliche Substanz des Gebäudes seit seiner Erbauung im Spätmittelalter stark Bedeutung unter kantonalen Schutz gestellt. Der Schutzumfang betreffe den Standort des Gebäudes, seine äussere Erscheinung und die historische Baustruktur. Dagegen liessen A. und B. am 26. Oktober 2010
Art. 33c BeurkG, a§ 12 Abs. 2 BeurkG, § 16 Abs. 5 EG BGFA
werden. Vielmehr offenbarte der Verzeigte mit seinem Vorgehen ein skrupelloses Handeln und stellte mit Bezug auf die eingestandenen Urkundenfälschungen im Amt seine persönlichen Interessen über die Berufspflichten setzte die Urkundenfälschungen auch zur Vertuschung seiner Delikte, unter anderem die Urkundenfälschungen im Amt, über Jahre hinaus fort, brachte seine Taten nicht selber zur Anzeige und legte ein Geständnis etz, 2. A. 2011, Art. 17 BGFA N 38 ff.). 5.5 Der Verzeigte hat in seiner beruflichen Funktion als Urkundsperson vorsätzlich seine Pflichten mehrfach und über eine Zeitdauer von einem Jahr krass verletzt

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