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2129.2a - Wirksamkeitsbericht Zuger Finanzausgleich (ZFA) - Evaluation des Zuger Finanzausgleichs 2006-2011 vom 30. April 2012
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Normsteuerfuss konstant blieb. Generell schliesst die Arbeitsgruppe aus der Ist-Analyse, dass der ZFA seine Zielsetzung grundsätzlich erreicht. Eine Ausweitung bzw. Verstärkung des Ausgleichs drängt sich nicht zwischen den Gemeinden in Kraft getreten. Dieser innerkantonale Finanzausgleich (ZFA) soll gemäss seiner Zweckbestimmung die unterschiedliche Steuerkraft der Einwohnergemeinden teilweise ausgleichen und Ausgleichszahlungen prozentual ab. Hünenberg verliert so in der Variante 3a bspw. 16% (rund CHF 1 Mio.) seiner bisherigen Ausgleichszahlungen, da der Grundbetrag nahe beim normierten Steuerertrag liegt. Im Gegensatz
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2170.17 - Ablauf der Referendumsfrist: 9. Juli 2013
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Wahlart gestri- chen. 3 Hat jemand mehr als einen Wahlvorschlag pro Wahlart unterzeichnet, sind alle seine Unterschriften ungültig. Das ist den Vertreterinnen oder Vertre- tern des Wahlvorschlags mitzuteilen EDV-Programm kann für kantonale und eidgenössische Urnenwahlen und -abstimmungen zum Einsatz kommen; über seinen Einsatz entscheidet die Staatskanzlei. 3 Wenn die Staatskanzlei den Einsatz des EDV-Programms anordnet
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2193.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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en weiterhin vermieden werden. Letztlich bestätigt der Kanton damit seine Strategie, ohne konventionelle Wirtschaftsförderung seinen Spitzenplatz im Standortwettbewerb zu erhalten. Diese Herausforderung der erarbeiteten Tätigkeitsfeldern ihre Aktivitäten auf jene des Kantons abzustimmen. Der Kanton seinerseits hat signalisiert, dass die Vernetzung unter Par t- nerinnen und Partnern erfolgt und keine Vorgaben Datums, die meisten sind nach 2005 in Kraft getreten. Der Kanton Zug ist aber der einzige Kanton, der seinen Erlass als "Wirtschaftspflegegesetz" betitelt. Da der Entwurf keine neuen Aktivitäten in der Wir
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2193.4 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
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schaften, Plattformen und/oder Institutionen im Wirtschaftsbereich beitre- ten. 3 Der Kanton koordiniert seine innerkantonalen Aktivitäten mit jenen der Gemeinden, der Wirtschaftsverbände und der Arbeitnehmen
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2193.5 - Ablauf der Referendumsfrist: 10. September 2013
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schaften, Plattformen und/oder Institutionen im Wirtschaftsbereich beitre- ten. 3 Der Kanton koordiniert seine innerkantonalen Aktivitäten mit jenen der Gemeinden, der Wirtschaftsverbände und der Arbeitnehmen
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2193.2 - Antrag des Regierungsrates
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im Wirtschaftsbereich beitre- ten. 1) BGS 111.1 BGS 1 [Geschäftsnummer] 3 Der Kanton koordiniert seine innerkantonalen Aktivitäten mit jenen der Gemeinden, der Wirtschaftsverbände und der Arbeitnehmen
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2093.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Kraft treten. Damit findet das grösste gemeinsame Zusammenarbeitsprojekt der Zentralschweizer Kantone seine Fortsetzung. 2. Vorbemerkungen zum bestehenden Konkordat Das grösste gemeinsame Zusammenarbeitsprojekt n Ausbildungsgängen. Zudem hat das Institut für Finanzdienstleistungen der Hochschule Wirtschaft seinen Sitz in Zug. Der Kanton Zug hat deshalb grosses Interesse an der Erneuerung der entsprechenden T sich gezeigt, dass der Regierungsrat des Kantons Luzern diese Vorteile anerkennt und bereit ist, mit seinen Nachbarkantonen auf gleicher Augenhöhe zusammen zu arbeiten. Der Regierungsrat ist der Auffassung
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2194.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
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Beförderungspotenzial besteht, d.h. dass die bzw. der Mitarbeitende noch nicht Stufe 10 der für ihre bzw. seine Funktion vorgesehenen höchsten Lohnklasse erreicht hat. Im letzten Fall können nur noch Einmalzulagen Motion zur Schaffung einer 27. Lohnklasse (Vorlage 1700.1 - 12794), welche im Zusammenhang mit den seinerzeitigen Diskussionen über eine Reallohnerhöhung beim Staatspersonal eingereicht wu r- de. Weiter schlägt missionen über weitere Missstände informiert werden. Diese bereits vorhandenen Instrumente seien seines Erachtens ausreichend, um Missstände zu verhindern bzw. zu beseitigen. Bestünde jedoch trotzdem das
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2194.3b - Beilage 2
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die Seite 3/4 13. März 2013 / PA / lafa Erreichung der vollen Kostendeckung trägt der Kanton für seine Mitarbeitenden zwischen Fr. 5'000.– bis Fr. 15'000.– pro Jahr (abhängig vom Angebot und von der Anzahl Privatauto gegen Gebühr auf einem Parkfeld abstellen, sofern es das Parkplatzang e- bot des Kantons oder seiner Anstalten zulässt. Die Weisung regelt die Vergabekriterien betref- fend Erhalt der Parkingausweise
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2217.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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noch gegen den Willen des Regierungsrates erheblich erklärt worden ist, so könnten der Motionär und seine 32 Mitunterzeichnerinnen und Mitunterzeichner heute auf Unterstützung von verschiedener Seite hinweisen Bundeserlasse wäre unvollständig ohne das Stromversorgungs- gesetz vom 23. März 2007 (SR 734.7). Seit seinem Inkrafttreten am 1. Januar 2008 hat es ke i- ne grösseren Änderungen erfahren. Es hat zu einer E Mehr d a- zu weiter unten in Bst. c. 2217.1 - 14236 Seite 5/10 Der Regierungsrat hat bereits in seinem ersten Beschluss "Energie im Kanton Zug. Leitbild, Leitsätze, Massnahmen" vom 14. Januar 2008 (R