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1413.04 - Anträge der vorberatenden Kommission
§ 19 … Ziff. 1 bis 12 unverändert 13. (neu) Jugendgerichtspräsidium § 20 Abs. 3 lautet neu: 3 Für seine Ermittlungen kann es die Polizei in Anspruch nehmen. § 22 Abs. 4 (neu) 4 Richterliche Behörde gemäss diesen nicht selber absichtlich oder grobfahrlässig verursacht hat. 2 Der Kanton nimmt im Umfang seiner Schadenersatzleistung Rückgriff auf den Dritten, der den Schaden widerrechtlich und schuldhaft verursacht Person einem Dritten wider- rechtlich und schuldhaft zugefügt hat. 2 Der Kanton nimmt im Umfang seiner Schadenersatzleistung Rückgriff auf die hilfeleistende Person, sofern sie den Schaden absichtlich
1413.06 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
§ 19 … Ziff. 1 bis 12 unverändert 13. (neu) Jugendgerichtspräsidium § 20 Abs. 3 lautet neu: 3 Für seine Ermittlungen kann es die Polizei in Anspruch nehmen. § 62 Abs. 1 Satz 1 endet neu: …, notwendigenfalls diesen nicht selber absichtlich oder grobfahrlässig verursacht hat. 2 Der Kanton nimmt im Umfang seiner Schadenersatzleistung Rückgriff auf den Dritten, der den Schaden widerrechtlich und schuldhaft verursacht Person einem Dritten wider- rechtlich und schuldhaft zugefügt hat. 2 Der Kanton nimmt im Umfang seiner Schadenersatzleistung Rückgriff auf die hilfeleistende Person, sofern sie den Schaden absichtlich
1413.02 - Antrag des Regierungsrates
§ 19 … Ziff. 1 bis 12 unverändert 13. (neu) Jugendgerichtspräsidium § 20 Abs. 3 lautet neu: 3 Für seine Ermittlungen kann es die Polizei in Anspruch nehmen. § 22 Abs. 4 (neu) 4 Richterliche Behörde gemäss diesen nicht selber absichtlich oder grobfahrlässig verursacht hat. 2 Der Kanton nimmt im Umfang seiner Schadenersatzleistung Rückgriff auf den Dritten, der den Schaden widerrechtlich und schuldhaft verursacht Person einem Dritten wider- rechtlich und schuldhaft zugefügt hat. 2 Der Kanton nimmt im Umfang seiner Schadenersatzleistung Rückgriff auf die hilfeleistende Person, sofern sie den Schaden absichtlich
3281.4 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
Die Stawiko wünscht dazu nähere Informationen. Im Nachgang zur Sitzung hat der Finanzdirektor über seine Abklärungen zum geschichtlichen Ablauf bei der Baudirektion informiert: Seite 2/3 3281.4 - 16786 g der alten Lorzento- belbrücke in den Gemeinden Baar und Menzingen. Details dazu finden sich in seinem Bericht Nr. 3281.1 – 16680. Die Kommission für Tiefbau und Gewässer stimmte der Vorlage gemäss ihrem
1490.1 - Interpellationstext
folgende Interpellation eingereicht: Dass der Bund ein Importverbot für Asbestabfälle erlässt, hat seine Hintergründe. Der Bericht in der Sonntagszeitung vom 29. Oktober 2006 hat in der Tat viele aufge-
1493.1 - Bericht und Antrag der erweiterten Staatswirtschaftskommission
mit Nachdruck relevante Zusatzinformationen einzufordern und Bestehendes wie Neues kritisch auf seine Notwendigkeit zu hinterfragen. Bericht des Regierungsrates (Seiten 3 -10) Der Bericht des Regierungsrates ist jedoch bei allen Standortkantonen der Fall und gleicht sich somit insgesamt aus. Die PHZ mit seinen drei Teilstandorten Luzern, Schwyz und Zug befindet sich ab 2007 praktisch im Vollausbau. Die Ko
2254.2a - Wirksamkeitsbericht Zuger Finanzausgleich (ZFA) - Evaluation des Zuger Finanzausgleichs 2006-2011 vom 30. April 2012
Normsteuerfuss konstant blieb. Generell schliesst die Arbeitsgruppe aus der Ist-Analyse, dass der ZFA seine Zielsetzung grundsätzlich erreicht. Eine Ausweitung bzw. Verstärkung des Ausgleichs drängt sich nicht zwischen den Gemeinden in Kraft getreten. Dieser innerkantonale Finanzausgleich (ZFA) soll gemäss seiner Zweckbestimmung die unterschiedliche Steuerkraft der Einwohnergemeinden teilweise ausgleichen und Ausgleichszahlungen prozentual ab. Hünenberg verliert so in der Variante 3a bspw. 16% (rund CHF 1 Mio.) seiner bisherigen Ausgleichszahlungen, da der Grundbetrag nahe beim normierten Steuerertrag liegt. Im Gegensatz
2267.1 - Interpellationstext
Setzt sich der Regierungsrat innerhalb des Gotthardkomitees dafür ein, dass das Gotthardkomitee seine Position bzgl. der erwähnten Problematik revidiert und die Forderung einer durchgehenden, womöglich tee ins Auge oder zumindest die Sistierung der Mitgliedschaft, solange das Gotthardk o- mitee an seiner den Interessen der Zuger Bevölkerung widersprechenden Position festhält? 4. Ist der Regierungsrat
2331.1a - Wirksamkeitsbericht Zuger Finanzausgleich (ZFA) - Evaluation des Zuger Finanzausgleichs 2006-2011 vom 30. April 2012
Normsteuerfuss konstant blieb. Generell schliesst die Arbeitsgruppe aus der Ist-Analyse, dass der ZFA seine Zielsetzung grundsätzlich erreicht. Eine Ausweitung bzw. Verstärkung des Ausgleichs drängt sich nicht zwischen den Gemeinden in Kraft getreten. Dieser innerkantonale Finanzausgleich (ZFA) soll gemäss seiner Zweckbestimmung die unterschiedliche Steuerkraft der Einwohnergemeinden teilweise ausgleichen und Ausgleichszahlungen prozentual ab. Hünenberg verliert so in der Variante 3a bspw. 16% (rund CHF 1 Mio.) seiner bisherigen Ausgleichszahlungen, da der Grundbetrag nahe beim normierten Steuerertrag liegt. Im Gegensatz
1112.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Kantone lösen die gesamte Problematik meist mit privaten Quarantänestationen. Der Kanton Zürich führt seine Quarantänen im Walter Zoo in Gossau SG durch. Der Regierungsrat ist der Meinung, die Erstellung des öffentlichen Interesse Der Tierschutzverein nimmt mit seiner Tätigkeit Aufgaben wahr, die durchaus auch im öffentlichen Interesse liegen. So leistet er mit seiner Tätigkeit bzw. mit dem Tier- heim einen wesentlichen

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