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1354.2c - Beilage 3
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der Denkmäler und zur Veröffentlichung der Ergebnisse. Soweit als möglich veröffentlicht das Amt seine Resultate im wissenschaftlichen Jahrbuch "Tugium", das vom Regierungsrat jährlich herausgegeben wird Tugium betreiben, notabene mit grossem fi- nanziellen Gegenwert für den Kanton. Das Tugium ist von seiner Konzeption her eine Publi- kation, welche Synergien zwischen verschiedenen Ämtern und Direktionen
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1354.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Unter- nehmenskultur des stark geforderten Staatspersonals, das vom Kantonsrat auch regelmässig für seine Leistungen gelobt wird. Die drei wissenschaftlichen Publikationen gemäss Ziff. 5, 6 und 9 der Beilage
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1364.1 - Antwort des Regierungsrates
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Aussagen als Sicht eines reichen und erfolgreichen Wirtschaftsstandorts. Seine Verkürzung aber, "C'est un discours de riche", zeugt von seinem Glauben, dass mehr Bundeskompe- tenz die Raumplanung generell verbessere Der Direktionssekretär sprach sich in seinem Referat keinesfalls für die Opferung von Umwelt, Landschaft und Richtplänen oder von Gesetzen aus. Er warb im Kern seines Referats für mehr Wettbewerb unter den und Erhebungen in den Bereichen Beschäftigung, Arbeitslosigkeit und Kaufkraft der Bevölkerung. Nach seinen Aussagen führe mehr Wettbewerb zur Möglichkeit, auch Produktionsanlagen von internationalen Gross-
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1373.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Be- handlung der vom Ständerat verabschiedeten Bürgerrechtsrevision auszusetzen, bis der Bundesrat seine Botschaft zur SVP-Initiative "für demokratische Einbürgerungen" vorgelegt hat. 1373.2 - 12132 7 b) Begründungspflicht sowie das rechtliche Gehör, verletzt würden. Der Regierungsrat des Kantons Zug habe in seinem Kreisschreiben vom 12. August 2003 als Folge der Entscheide des Bundesgerichts den Bürgergemeinden Privat- und Geheimsphäre der einbürgerungswilligen Per- sonen unverhältnismässig eingegriffen wird. In seinem Entscheid BGE 129 I 245, E. 4.3 ff vom 9. Juli 2003 führte das Bundesgericht zu diesem Thema aus
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1374.2 - Antwort des Regierungsrates
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kippen. Zu letzterem hat der Baudirektor an der Stabssit- zung vom Montag, 22.8.2005 in Unterägeri seine Zustimmung gegeben. Die Wettervorhersagen der Wetterdienste werden wohl verfolgt. Im Kanton Zug exis- für einen Bachausbau von der Mündung in die Lorze bis zum Wald erarbeitet. Einzig der Kanton hat seinen Bachdurchlass neu erstellt. Sowohl die oberliegenden Grundeigentümer wie die Unterlieger haben das um Schäden möglichst vorzubeugen (Vorlage Nr. 1374.1 - 11820). Der Kantonsrat hat den Vorstoss an seiner Sitzung vom 29. September 2005 dem Regierungsrat zur Beantwortung überwiesen. Wir nehmen nachfolgend
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1375.2 - Antwort des Regierungsrates
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Nachbargrund- stücken gesehen werden kann. Diese Liegenschaften böten für den Kanton die Möglichkeit, seine Stellung als Grundeigentümer zu nutzen, um das was an diesem Ort gebaut werden soll, zu beeinflussen Wohnungen stellen keine bedeutende Grösse dar. Trotzdem ist es von Interesse, was der Kanton mit seinen Wohnliegenschaften tut, hat es doch Auswirkungen auf menschliche Schicksale." Die beiden Kantonsräte
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1375.1 - Interpellationstext
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Nachbargrund- stücken gesehen werden kann. Diese Liegenschaften böten für den Kanton die Möglichkeit, seine Stellung als Grundeigentümer zu nutzen, um das was an die- sem Ort gebaut werden soll, zu beeinflussen Wohnungen stellen keine bedeutende Grösse dar. Trotzdem ist es von Interesse, was der Kanton mit seinen Wohnliegenschaften tut, hat es doch Auswirkungen auf menschliche Schick- sale. Der Regierungsrat
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1395.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
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flichten und Anordnungen sanktioniert werden. • Der Kanton soll bei der Übertragung von Aufgaben seine Kontroll- und Aufsichts- funktionen wahrnehmen. • Erschwerend für das kantonale Sozialwesen wirkt Alois Hauser ist selber Präsident der Gemeinde Trasadingen/SH mit rund 570 Ein- wohnern. Die Führung seiner Gemeinde erfolgt vollumfänglich im Milizsystem. Bei diesen Voraussetzungen ist es oftmals äusserst
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1421.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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• Wirtschaftlichkeit. Muss sich der leistungserbringende Kanton vorhalten las- sen, er erbringe seine Leistung nicht wirtschaftlich, hat er von den durch- schnittlichen Vollkosten einen Abzug zu gewähren vor- liegen. • Transparenz des Kostennachweises. Der leistungserbringende Kanton muss die Kosten seiner Leistungen transparent und nachvollziehbar nachweisen können. Er hat dazu eine Kostenrechnung zu
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1442.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Gleichstel- lung von Frau und Mann vom 26. November 1998 verliert nach Ablauf des 31. De- zember 2006 seine Gültigkeit. Vorliegend wird nun - wie erwähnt - der Antrag ge- stellt, die Kommission genau in der 12054 wogene Geschlechterverhältnis in den Bereichen der bezahlten und unbezahlten Ar- beiten hat seinen Grund in erster Linie im in der Schweiz nach wie vor gesellschaft- lich stark verankerten bürgerlichen