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1346.04 - Anträge der vorberatenden Kommission
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den Betroffenen besondere Versicherungslösungen getroffen werden können. 3 Der Regierungsrat kann seine Zuständigkeiten zur Regelung einzelner Bereiche nach diesem Gesetz dem Vorstand übertragen. Er kann die Verwaltung und Rechnungslegung § 26 Verwaltungsgrundsätze 1 Das Vermögen der Kasse darf nicht seinem Zweck entzogen werden. 2 Die kantonale Finanzkontrolle waltet als Kontrollstelle. Sie prüft jähr-
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1344.2c - Beilage 3
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der Denkmäler und zur Veröffentlichung der Ergebnisse. Soweit als möglich veröffentlicht das Amt seine Resultate im wissenschaftlichen Jahrbuch "Tugium", das vom Regierungsrat jährlich herausgegeben wird Tugium betreiben, notabene mit grossem fi- nanziellen Gegenwert für den Kanton. Das Tugium ist von seiner Konzeption her eine Publi- kation, welche Synergien zwischen verschiedenen Ämtern und Direktionen
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1346.02 - Antrag des Regierungsrates
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den Betroffenen besondere Versicherungslösungen getroffen werden können. 3 Der Regierungsrat kann seine Zuständigkeiten zur Regelung einzelner Bereiche nach diesem Gesetz dem Vorstand übertragen. Er kann die Verwaltung und Rechnungslegung § 26 Verwaltungsgrundsätze 1 Das Vermögen der Kasse darf nicht seinem Zweck entzogen werden. 2 Die kantonale Finanzkontrolle waltet als Kontrollstelle. Sie prüft jähr-
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1385.2 - Antwort des Regierungsrates
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Kantonsspitals. Im Rahmen der Bauausführung des Zentralspitals wird der Lenkungsausschuss weiterhin seine strategische Rolle wahrnehmen. 4. Wie sieht die Kostenentwicklung des Projektes aus? Kann der versprochene
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1400.4 - Bericht und Antrag der erweiterten Justizprüfungskommission
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das Bundesgericht gezogen werden, zeigt sich, dass das Obergericht ohne ein zusätzliches Vollamt seine Pendenzen nicht mehr bear- beiten kann. Erschwerend kommt für das Obergericht hinzu, dass auch die
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1346.06 - Anträge der Staatswirtschaftskommission
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den Betroffenen besondere Versicherungslösungen getroffen werden können. 3 Der Regierungsrat kann seine Zuständigkeiten zur Regelung einzelner Bereiche nach diesem Gesetz dem Vorstand übertragen. Er kann egung 1) SR 831.40 2) BGS 157.1 8 § 26 Verwaltungsgrundsätze 1 Das Vermögen der Kasse darf nicht seinem Zweck entzogen werden. 2 Die kantonale Finanzkontrolle waltet als Kontrollstelle. Sie prüft jähr-
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1346.12 - Ablauf der Referendumsfrist: 7. November 2006
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den Betroffenen besondere Versicherungslösungen getroffen werden können. 3 Der Regierungsrat kann seine Zuständigkeiten zur Regelung einzelner Bereiche nach diesem Gesetz dem Vorstand übertragen. Er kann die Verwaltung und Rechnungslegung § 26 Verwaltungsgrundsätze 1 Das Vermögen der Kasse darf nicht seinem Zweck entzogen werden. 2 Die kantonale Finanzkontrolle waltet als Kontrollstelle. Sie prüft jähr-
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1346.07 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
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den Betroffenen besondere Versicherungslösungen getroffen werden können. 3 Der Regierungsrat kann seine Zuständigkeiten zur Regelung einzelner Bereiche nach diesem Gesetz dem Vorstand übertragen. Er kann die Verwaltung und Rechnungslegung § 26 Verwaltungsgrundsätze 1 Das Vermögen der Kasse darf nicht seinem Zweck entzogen werden. 2 Die kantonale Finanzkontrolle waltet als Kontrollstelle. Sie prüft jähr-
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1367.4 - Anträge der vorberatenden Kommission
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Abschnitt Geltungsbereich und Grundsätze § 1 Geltungsbereich 1 Das Gesetz gilt für den Kanton und seine Anstalten. 2 Es gilt für die Einwohner-, die Bürger- und die Kirchgemeinden, jedoch ohne die Abschnitte g und Veräusserung subventionierter Objekte 1 Wird ein Objekt (Grundstück oder bewegliche Sache) seinem Zweck entfremdet oder veräussert, so fordert die zuständige Behörde die Subvention zurück. Die R dem Antrag des Obergerichts bzw. des Ver- waltungsgerichts nicht zu, legt es diesen zusammen mit seinem abweichen- den Antrag dem Kantonsrat vor. 1) BGS 111.1 8 … das Budget, die Kredite und … … des F
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1367.8 - Ablauf der Referendumsfrist: 7. November 2006
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Abschnitt Geltungsbereich und Grundsätze § 1 Geltungsbereich 1 Das Gesetz gilt für den Kanton und seine Anstalten. 2 Es gilt für die Einwohner-, die Bürger- und die Kirchgemeinden, jedoch ohne die Abschnitte Summe stehen. § 16 Rückerstattung von Beiträgen 1 Wird ein Objekt (Grundstück oder bewegliche Sache) seinem Zweck entfremdet oder veräussert, so fordert die zuständige Behörde den Beitrag zurück. Die Rückforderung dem Antrag des Obergerichts bzw. des Ver- waltungsgerichts nicht zu, legt es diesen zusammen mit seinem abweichen- den Antrag dem Kantonsrat vor. 1) BGS 111.1 8 § 37 Direktionen und Gerichte Die Direktionen