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1367.6 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
Abschnitt Geltungsbereich und Grundsätze § 1 Geltungsbereich 1 Das Gesetz gilt für den Kanton und seine Anstalten. 2 Es gilt für die Einwohner-, die Bürger- und die Kirchgemeinden, jedoch ohne die Abschnitte Summe stehen. § 16 Rückerstattung von Beiträgen 1 Wird ein Objekt (Grundstück oder bewegliche Sache) seinem Zweck entfremdet oder veräussert, so fordert die zuständige Behörde den Beitrag zurück. Die Rückforderung dem Antrag des Obergerichts bzw. des Ver- waltungsgerichts nicht zu, legt es diesen zusammen mit seinem abweichen- den Antrag dem Kantonsrat vor. 1) BGS 111.1 8 § 37 Direktionen und Gerichte Die Direktionen
1367.2 - Antrag des Regierungsrates
Abschnitt Geltungsbereich und Grundsätze § 1 Geltungsbereich 1 Das Gesetz gilt für den Kanton und seine Anstalten. 2 Es gilt für die Einwohner-, die Bürger- und die Kirchgemeinden, jedoch ohne die Abschnitte g und Veräusserung subventionierter Objekte 1 Wird ein Objekt (Grundstück oder bewegliche Sache) seinem Zweck entfremdet oder veräussert, so fordert die zuständige Behörde die Subvention zurück. Die R dem Antrag des Obergerichts bzw. des Ver- waltungsgerichts nicht zu, legt es diesen zusammen mit seinem abweichen- den Antrag dem Kantonsrat vor. 1) BGS 111.1 8 § 37 Direktionen und Gerichte Die Direktionen
1367.7 - Antrag des Regierungsrates zur 2. Lesung
Finanz- haushaltgesetzes zu regeln. § 6 Abs. 1 Organisationsgesetz ermächtigt den Regie- rungsrat, seine Entscheidungsbefugnisse in einzelnen, genau bestimmten Bereichen an die Direktionen oder Staatskanzlei Zeichnungsberechtigung und in Abs. 2 für die Anweisungsberechtigung vor. Es sollte im Kanton und seinen Anstalten generell neu für Verfügungen und Verträge, die finanzielle Verpflichtungen 2 1367.7 - 12142 Antrag (Änderun- gen/Ergänzungen sind fett markiert): § 40, Abs. 1 1 Für Verträge des Kantons und seiner Anstalten, die unmittelbar finanzielle Verpflichtungen des Kantons von mehr als 20'000 Franken auslösen
1413.11 - Ablauf der Referendumsfrist: 5. Februar 2007
§ 19 … Ziff. 1 bis 12 unverändert 13. (neu) Jugendgerichtspräsidium § 20 Abs. 3 lautet neu: 3 Für seine Ermittlungen kann es die Polizei in Anspruch nehmen. § 62 Abs. 1 Satz 1 endet neu: …, notwendigenfalls diesen nicht selber absichtlich oder grobfahrlässig verursacht hat. 2 Der Kanton nimmt im Umfang seiner Schadenersatzleistung Rückgriff auf den Dritten, der den Schaden widerrechtlich und schuldhaft verursacht hilfeleistende Person Dritten widerrechtlich und schuldhaft zugefügt hat. 2 Der Kanton nimmt im Umfang seiner Schadenersatzleistung Rückgriff auf die hilfeleistende Person, sofern sie den Schaden absichtlich
1429.2 - Antwort des Regierungsrates
oder Vergehens gerichtlich be- straft wurde (Bst. a) oder wenn ihr Verhalten im allgemeinen und seine Handlungen darauf schliessen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich in die im Gaststaat
1438.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
ng vom März 2006 über die Perspektiven des schweizerischen Per- sonenverkehrs bis 2030 wird sich seine Bedeutung in Zukunft noch verstärken und um 26 % bis 31 % zunehmen. Laut diesem Bericht wird auch bis 30 % zunehmen. Dabei wird vor allem der öffentlichen Verkehr überdurchschnittlich wachsen und seinen Marktanteil steigern können. Damit dieses Wachstum nachhaltig bewältigt werden kann, hat sich der Cham-Rotkreuz zu ermöglichen. Der Kantonsrat hat dieses Postulat auf Antrag des Regierungsrats an seiner Sitzung vom 4. Mai 2006 erheblich erklärt und abgeschrieben. 1438.1 - 12041 7 2.4 Markt und Verk
2099.1 - Interpellationstext
verloren. Wie ein Vergrösserungsspiegel führt die Frankenstärke unserem Land und nun auch unserem Kanton seine Realität vor Augen: Die hohen Löhne werden noch höher, die Lebensunterhal- tungskosten auch, die
2135.2 - Antwort des Regierungsrates
Abschnitt der Baarer- strasse vom künftigen Stadttunnel nicht oder nur unwesentlich tangiert wird und seine Umge- staltung zu einem attraktiven Stadtraum mit Busbahnhof und Verweilzone endlich konkret g e- auch zu realisieren. - Der Regierungsrat hatte in seinem Schreiben verschie- dene Massnahmen aufgelistet. Der Kantonsrat hat die Interpellation an seiner Sitzung vom 3. Mai 2012 dem Regierungsrat zur sc Metalli und dem Bahnhof Zug. An seiner Sitzung vom 9. Dezember 2010 nahm der Kantonsrat von der Petition Kenntnis und b e- auftragte den Regierungsrat, die in seiner Stellungnahme zur Petition vom 23
2109.1e - Beilage 5
erfüllt. Dies bestätigt der Präsident des Kantonalen Zuger Maler-Gewerbes Markus Bösiger und ebenso seine Ver- bandsmitglieder. Dies wird auch durch den Umstand der markanten Umsatz- steigerungen der letzten 12 lerei/Ablaugerei in Bostadel verbunden, und wo den Mitgliedern ein Apé- ro offeriert wurde. - Seines Wissens arbeiten die meisten Verbandsmitglieder mit der Male- rei/Ablaugerei Bostadel zusammen. Das gefragt. Der Verbandspräsident Herr Bösiger hat ausdrücklich die Zu- stimmung zur Veröffentlichung seiner Meinung gegeben. Folgende Punkte fügte er in positiver Würdigung auf: - Der Produktionsbetrieb M
2163.3 - Bericht und Antrag der Kommission für Tiefbauten
Eintr e- ten auf die Vorlage Nr. 2163.2 - 14109 aus. 3. Detailberatung Ein Kommissionsmitglied machte seine Zustimmung zum Projekt von den weiteren Abklärun- gen der Baudirektion in Bezug auf die Stützkonstruktion wes- halb die Daten ungenau sind. Aus diesem Grund will der Kanton - wie übrigens auch der Bund bei seinen Nationalstrassen - ein Netz mit fixen Verkehrszählanlagen aufbauen. Nur so wird es möglich sein,

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