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2176.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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erst per 1. Januar 2015. Der Kanton Zug hat im Rahmen der von der IVHB gesetzten Frist bis Ende 2012 seine Gesetzgebung angepasst. Paragraph 48 V PBG ist gegenüber dem Interkantonalen Organ nach IVHB nicht s vor Jahresfrist bereits eine Erleichterung geschaffen. Der Bund schiebt nun mit einer Änderung seines Energiegese t- zes eine eigene, nahezu gleich lautende Bestimmung nach, auf die der Kanton Zug Rücksicht weshalb es heute zu einer weiteren, kleinen Gesetzesänderung kommen soll. Der Regierungsrat hat in seinem Bericht und Antrag vom 7. Juni 2011 die Erheblicherklärung der Motion beantragt (Vorlage Nr. 2043
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2190.2 - Antwort des Regierungsrates
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Seite 3/3 genehmigt worden. Im Weiteren zitiert das ASTRA die bereits erwähnte SSV und zusätz- lich seine "Wegweisung bei Anschlüssen und Namen der Verzweigungen auf Autobahnen und Autostrassen vom 29. April analog der Ausfahrt Affoltern a. A. signalisiert? Das ASTRA bemerkt, dass die Signalisation dem seinerzeit genehmigten Ausbauprojekt entspreche. Aufgrund der neuen, einstreifigen Umgehung (Bypass) in F habe nachträglich "Winterthur" signalisiert. Trotz dieses dem ASTRA bekannten Beispiels ist es bei seiner auf Bundesrecht gestützten Auffassung geblieben. 2. Auf der A4 von Luzern her vor der Verzweigung
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1512.5 - Ablauf der Referendumsfrist: 4. Dezember 2007
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maximale Holznutzungsmenge für einen bestimmten Zeitraum periodisch so festgesetzt, dass der Wald seine Funktionen dauernd, unein- geschränkt und somit nachhaltig erfüllen kann. 3 Die Erstellung der Wa
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1512.4 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
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maximale Holznutzungsmenge für einen bestimmten Zeitraum periodisch so festgesetzt, dass der Wald seine Funktionen dauernd, unein- geschränkt und somit nachhaltig erfüllen kann. 3 Die Erstellung der Wa
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1514.1 - Interpellationstext
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Versicherungsschutz wieder abzusichern? 4. Mit welchen Massnahmen stellt der Kanton sicher, dass seine Bevölkerung je- derzeit bei Bedarf die medizinische Behandlung bekommt, beziehungsweise der Versi
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1527.8a - Beilage:Revisionsbericht
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bauprogramm 2014 -2026 (BGS 751.12) per 1. Januar 2018 korrigiert. Der Regierungsrat kann nunmehr seine Befugnis zur Freigabe der übrigen Kredite (bis 1,5 Millionen Franken) an die Baudirektion übertragen
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1526.2 - Antwort des Regierungsrates
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Bakterien ist so alt wie die Geschichte der Antibiotika. Penicillin verlor beispielsweise sukzessive seine einst sehr potente Wirkung gegen viele Erreger. Heute sind es nur noch wenige Mikroorganismen, die
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1532.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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geistige Entwicklung förderliche Betreuung der Unmündigen gesichert erscheint; b) wenn der Leiter und seine Mitarbeiter nach Persönlichkeit, Gesundheit, erzieheri- scher Befähigung und Ausbildung für ihre Aufgabe 1 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1) bereits eine Bewilligungspflicht vorsehen, welche der Kanton Zug in seinen gesetzlichen Grundlagen zur familienergänzenden Kinderbetreuung nur näher regelt: PAVO Art. 1 Grundsatz t, auch bei Mittagstischen und Randzeitenbetreuung von Bedeutung. So hat der Stadtrat von Zug in seiner Antwort vom 19. Februar 2008 zur Interpellation Kathrin Zihlmann betreffend Kinder- betreuung in
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1545.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Bilanzsaldo (Bestand) 129.7 Mio. Franken. 4. Stellungnahme des Regierungsrates Der Regierungsrat hat seine Position bereits bei der Beantwortung folgender parlamentarischer Vorstösse dargelegt: - Mündliche ch zwi- schen 7.3 und 8.5 Milliarden Franken liegen (Basisjahr 2000)1. Der Bundesrat schreibt in seiner Botschaft zum SVAG vom 11. September 1996 (BBl 1995 V 539 ff.): «Zum Ausgleich der ex- ternen Kosten Mittelverwendung besteht, können alle Bereiche der öffentlichen Aufgabenerfüllung davon pro- fitieren. In seiner mündlichen Antwort vom 26. Juni 2007 zur Interpellation der CVP-Fraktion betreffend Finanzierung
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1552.1 - Gedruckter Bericht
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krankheitshalber teilweise ausgefallene Sekretärin. Gerichts- schreiber lic. iur. Michael Tremp kündigte seine Stelle per 31. Dezember 2006. 3. Einzelrichteramt/Jugendanwaltschaft Sekretärin Rebecca Hürlimann moralisch geschuldete Unterstützungs- und/oder Unterhalts- beiträge, die der Schuldner an nicht in seinem Haushalt wohnende Personen in der letzten Zeit vor der Pfändung nachgewiesenermassen geleistet hat volljährigen Kinder mit eigenem Erwerbseinkommen. 3. Reisespesenvergütungen, welche der Schuldner von seinem Arbeitgeber erhält, soweit er damit im Existenz- minimum eingerechnete Verpflegungs- auslagen in