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2976.2 - Antwort des Regierungsrats
eng auslegt. Weder stützt sich die Ansicht des ARE auf das RPG und dessen Materialien, noch kann es seine Auslegung an- derweitig begründen. Vielmehr nimmt das ARE eine Interpretation eines Bundesgesetzes lichen Ersatzbaute zur Selbstbewirtschaf- tung verwendet wird.» Das ARE vertritt demgegenüber in seinem Prüfbericht die Meinung, dass § 52c Abs. 1 PBG so anzupassen sei, dass die Frist zur Beschaffung erhöht, was für den Kanton Zug raumplanerisch falsch wäre und die Bemühungen des Kantonsrats mit seinem Richtplanbeschluss vom 29. August 2013 in Sa- chen Verlangsamung des Wachstums zunichtemachen würde
2990.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
für einen nachfrageorientierten öffentlichen Verkehr sind im GöV vorhanden. Der Regierungsrat nimmt seine Aufgabe wahr und passt das Angebot laufend den 2990.2 - 16380 Seite 5/8 Bedürfnissen an. Für den Zeitraum Massnahmen ab. Im Zusammenhang mit der Sanierung der Lorzental-Kantonsstrasse hat er dies umfassend in seiner Antwort vom 20. Mai 2014 zur Inter- pellation von Esther Haas und Andreas Lustenberger betreffend
3015.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
Drei- oder Mehrfachbelastung von Unternehmensgewinnen im Konzernverhältnis vermieden. Grundlage für seine Berechnung ist der um die anteiligen Verwaltungs- und Finanzierungskosten reduzierte Nettobeteiligungser- französischen Haute-Savoie ansässigen Schweizer Staatsangehörigen zu beurteilen, welcher rund 95 Prozent seiner Er- werbseinkünfte in der Schweiz erzielte. Es gelangte zum Schluss, dass in einer solchen Situa-
3077.1 - Motionstext
Haftpflichtigen für die Schadensliquidation ins Recht fassen könnte. Andernfalls würde bestraft, wer auf seine eigenen Kosten vorgesorgt hat. Die Einzel- und Feinheiten wird der Bundesgesetzgeber ausarbeiten. dieser Seite 2/3 3077.1 - 16272 Rechtsanspruch kreiert und Augenhöhe zwischen dem Bund und den von seinen Mass- nahmen Betroffenen geschaffen werden. 2. Der Bund soll im Sinne einer Gefährdungshaftung v öffentlichen Interesses getroffen werden können. Durch die Einführung einer strengen Kausalhaftung zu seinen Lasten in Form eines Rechtsanspruchs des Geschädigten wird die Ermessensausübung des Bun- des unter
3080.1b - Beilage 2: COVID-19 Stützungsverordnung
Auswirkungen des Coronavirus nicht überschreiten dürfen. § 7 Rückzahlung der Beiträge 1 Sollte der Bund seine Massnahmen für diejenigen Fälle ausbauen, für wel- che die Gesuchsstellenden Beiträge aus dem Stü
3097.1 - Postulatstext
ebenfalls hervorragende Jahresergebnisse erzielen können. Mit anderen Worten, der Kanton Zug und seine Kommunen stehen finanziell auf gesunden oder gar sehr gesunden Beinen. Wie bereits erwähnt, könnten
3150.2 - Antwort des Regierungsrats
wichtige Bausteine dazu sein und stärken das Velo- und insbesondere E-Bike-Fahren. Das ASTRA plant seine Velobahn entlang der Nationalstrasse ausschliesslich auf Eigentras- sen. Dies stösst im Siedlungsgebiet wenn grossflächig Fruchtfolgeflächen tangiert sind schnell an Grenzen. Der Regierungsrat sieht in seiner Velobahnplanung als Alternative zu Eigentrassen situativ sehr breite Velostreifen oder gegebenenfalls
3152.1 - Postulatstext
Personendaten in der Pflicht. Die Postulanten erwarten, dass der Regierungsrat alles daran setzt, seine Verantwortung als attraktiven Arbeitgeber wahrzunehmen und Zug auch in unseren Schulzimmern digital zwei Kündigungen kaum mehr im Stande die minimalsten Dienstleistun- gen eines Arbeitgebers gegenüber seinen Mitarbeitenden zu erbringen. Wohl werden die Lehrpersonen für ihre selbst zu organisierenden Geräte Digitalisierung der kantonalen Verwaltung eine hohe Priorität zu.», schreibt der Regierungsrat in seiner Medienmitteilung zu «Digital Zug – Mit Zug digital er- folgreich» vom 22. Oktober 2020. So interessiert
3161.1b - Beilage 2: Covid-19-Härtefallverordnung des Bundesrates vom 4. November 2020
eine Beteiligung des Bundes beansprucht, reicht vorgängig, spätes- tens aber bis Ende September 2021 seine Regelung ein mit der Bestätigung, dass diese den Vorgaben dieser Verordnung entspricht. 2 Das Sta der Höchstbeiträge nach Artikel 15 zur Hälfte an den Kosten oder Verlusten, die einem Kanton aus seinen Härtefallmassnahmen für Unternehmen entstehen, sofern: a. die vom Kanton unterstützten Unternehmen keln 16–18 erfüllt. 2 Er beteiligt sich nicht an den Kosten oder Verlusten, die einem Kanton aus seinen Härtefallmassnahmen für Unternehmen entstehen: a. an deren Kapital Bund, Kantone oder Gemeinden insgesamt
3173.1 - Motionstext
Meinung, dass in dieser aktuell immer noch von Sorglosigkeit gepräg- ten Situation der Kanton Zug seine Eigenverantwortung wahrnehmen muss. Zug hat sich in den vergangenen Jahrzehnten aus eigener Kraft Zug als Sitz zahl- reicher nationaler und internationaler Firmen ist es seinen Bewohnern und Unternehmen und der Absicherung seiner wirtschaftlichen Spitzenstellung schuldig, auch stromversorgungspoli- tisch Nutzung und dem Verbrauch von Energie. In Artikel 89 Absatz 5 BV heisst es dann: „Der Bund trägt in seiner Energiepolitik den Anstrengungen der Kantone und Gemeinden sowie der Wirtschaft Rechnung; er ber

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